Erleichterungen für Baustellenverkehr, Digitalisierung von Verfahren und neue Regelungen für automatisiertes Fahren
Der Verkehrsausschuss stimmte der 42. KFG-Novelle zu: neue Pickerl-Intervalle, Anpassungen bei Baustellenfahrzeugen, Digitalisierung und Regeln für Testfahrten.
Der Verkehrsausschuss des Nationalrats hat mit den Stimmen von FPÖ, ÖVP, SPÖ und NEOS eine Novelle zum Kraftfahrgesetz (die 42. KFG-Novelle) beschlossen. Im Mittelpunkt der Beschlüsse stehen längere Intervalle für die wiederkehrende Begutachtung von Pkw und Motorrädern – landläufig als "Pickerl" bezeichnet – sowie eine Reihe weiterer technischer, verwaltungsrechtlicher und digitalisierungsbezogener Anpassungen.
Die Novelle wurde im Ausschuss zudem durch einen gesamtändernden Abänderungsantrag ergänzt, der unter anderem Erleichterungen für den Baustellenverkehr, neue rechtliche Grundlagen für Testfahrten mit automatisierten und fahrerlosen Fahrzeugen sowie Übergangsbestimmungen für die Umstellung der Begutachtungsintervalle enthält.
Als zentrales Element sieht die Novelle eine Änderung der bisherigen Begutachtungsfristen für Pkw und Motorräder vor. Derzeit gilt die sogenannte 3:2:1-Regel: drei Jahre nach Erstzulassung, zwei Jahre nach der Erstbegutachtung und danach jährlich. Nach dem Beschluss des Verkehrsausschusses soll diese Regel durch eine 4:2:2:2:1-Regel ersetzt werden: vier Jahre nach Erstzulassung, gefolgt von drei Verlängerungen zu je zwei Jahren, danach jährliche Begutachtungen.
Neben den Änderungen bei den Intervallen sieht der Initiativantrag der Koalitionsparteien weitere Entlastungen und Anpassungen vor. Werkstätten sollen etwa durch den Entfall der Aufbewahrungspflicht einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens über die Begutachtung entlastet werden. Außerdem ist eine Erweiterung des Zugriffs bestimmter Behörden auf Daten der Begutachtungsplakettendatenbank sowie die Möglichkeit zur elektronischen Erstellung von Prüfnachweisen bei Fahrtenschreiberüberprüfungen vorgesehen.
Die neuen Intervalle sind genau bezeichnet: Die Umstellung von 3:2:1 auf 4:2:2:2:1 wurde im Ausschuss beschlossen, und die Verlängerung der Intervalle soll laut dem Abänderungsantrag mit 19. Mai 2027 in Kraft treten. Ursprünglich war ein Inkrafttreten im Oktober 2026 vorgesehen; dieser Termin wurde im Ausschuss angepasst.
Der Abänderungsantrag enthält zudem Übergangsbestimmungen für die neuen Pickerl-Intervalle einschließlich der Ausgabe von Austauschplaketten, um den praktischen Ablauf der Umstellung zu regeln.
Die Novelle erweitert und konkretisiert zahlreiche weitere Regelungen im Kraftfahrgesetz. Aus dem OTS-Text hervorgehoben sind unter anderem:
Der gesamtändernde Abänderungsantrag bringt außerdem konkrete Ausnahmen für bestimmte Baustellenfahrzeuge: Bestimmte Fahrzeuge mit Kippaufbau oder Ladekran sollen künftig innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern das höchste zulässige Gesamtgewicht um das Eigengewicht dieser Aufbauten überschreiten dürfen.
Weiterhin werden die rechtlichen Grundlagen für Testfahrten mit automatisierten und fahrerlosen Fahrzeugen neu gefasst. Elektronische Übereinstimmungsbescheinigungen werden ausdrücklich als Genehmigungsdokument anerkannt, so der Ausschusstext.
Verkehrsminister Peter Hanke bezeichnete die Novelle als Schritt in Richtung Entbürokratisierung und Modernisierung des Kraftfahrrechts. Er hob die "praxisnahen Anpassungen" hervor, nannte die Entlastungen für Werkstätten und die Verpflichtung der Fahrschulen zur transparenten Veröffentlichung ihrer Tarife. Zudem kündigte Hanke an, dass zur Schaffung einer rechtssicheren Grundlage für Testbetriebe mit automatisierten Fahrzeugen eine Verordnung demnächst in Begutachtung gehen werde. Hanke sagte weiter, "Insgesamt werde damit ein zukunftsorientiertes Kraftfahrrecht geschaffen, das Innovationen fördere und die Verkehrssicherheit erhöhe."
Vertreter der Fraktionen äußerten überwiegend Zustimmung: Joachim Schnabel (ÖVP) sprach von einer Novelle, die Deregulierung, Modernisierung, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit verbinde und nannte das autonome Fahren als einen Bereich, für den Grundlagen geschaffen würden. Andreas Haitzer (SPÖ) bezeichnete den Entwurf als gelungen und an die Bedürfnisse des Standorts angepasst. Dominik Oberhofer (NEOS) begrüßte die rasche Umsetzung von Entbürokratisierungsmaßnahmen und nannte die Regelungen für autonomes Fahren einen "zukunftsweisenden Schritt". Christofer Ranzmaier (FPÖ) hob Änderungen bei der Fahrlehrerausbildung und die verpflichtende Transparenz bei Fahrschultarifen hervor und kündigte die Zustimmung seiner Fraktion an.
Die Grünen äußerten teils Vorbehalte: Elisabeth Götze erklärte, ihre Fraktion unterstütze zwar die Änderungen bei den Pickerl-Intervallen und die Regelung für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen grundsätzlich, sie habe jedoch Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der Kosten. Unter Berufung auf Stellungnahmen des ÖAMTC verwies Götze auf mögliche höhere Kosten etwa für den Austausch der Begutachtungsplaketten und verwies darauf, dass in Stellungnahmen insbesondere für Mopeds kürzere Begutachtungsintervalle gefordert worden seien. Götze bemängelte das Fehlen einer "evidenzbasierten Sicherheitsfolgenabschätzung" und brachte einen Vertagungsantrag ein, der jedoch keine Mehrheit fand.
Pickerl (wiederkehrende Begutachtung): Umgangssprachlich wird die periodische technische Überprüfung von Fahrzeugen als "Pickerl" bezeichnet. In der Novelle sind die Intervalle für diese Begutachtung festgelegt – aktuell 3:2:1, künftig 4:2:2:2:1.
Begutachtungsplakettendatenbank: Die Datenbank enthält Informationen zur Begutachtung und Plakettenvergabe. Der Initiativantrag sieht vor, den Zugriff bestimmter Behörden auf diese Datenbank zu erweitern.
Deckkennzeichen: Als Deckkennzeichen werden Kennzeichen verwendet, die von bestimmten Behörden für verdeckte oder dienstliche Zwecke genutzt werden. Die Novelle erweitert die erlaubten Nutzerkreise, etwa auf Teile des militärischen Bereichs und die Bundesfinanzverwaltung.
Fahrtenschreiberüberprüfung: Bei Lkw und Bussen werden Fahrtenschreiber geprüft; die Novelle ermöglicht die elektronische Erstellung von Prüfnachweisen bei diesen Überprüfungen.
Elektronische Übereinstimmungsbescheinigung: Solche Bescheinigungen werden im Ausschuss ausdrücklich als Genehmigungsdokument anerkannt; das betrifft etwa die Formalitäten für bestimmte Fahrzeugzulassungen oder Prüfungen.
Automatisiertes und fahrerloses Fahren (Testfahrten): Die Novelle fasst die rechtlichen Grundlagen für Testfahrten mit automatisierten und fahrerlosen Fahrzeugen neu; laut Ausschusstext soll eine Verordnung für Testbetriebe in Begutachtung gehen.
Die Novelle enthält konkrete Übergangsbestimmungen, etwa zur Ausgabe von Austauschplaketten im Zuge der Umstellung auf die neuen Pickerl-Intervalle. Die verlängerten Intervalle treten, wie oben genannt, am 19. Mai 2027 in Kraft. Werkstätten, Fahrschulen und Behörden, die mit Datenverarbeitung in Zusammenhang stehen, sind von den vorgesehenen technischen und datenschutzrechtlichen Anpassungen betroffen.
Für den Baustellenverkehr ist die Neuerung konkret: Bestimmte Baustellenfahrzeuge mit Kippaufbau oder Ladekran können innerhalb eines 75-Kilometer-Umkreises künftig das höchste zulässige Gesamtgewicht um das Eigengewicht dieser Aufbauten überschreiten.
Wann treten die neuen Pickerl-Intervalle in Kraft?
Die Verlängerung der Intervalle soll mit 19. Mai 2027 in Kraft treten. Ein ursprünglich geplanter Inkrafttretenszeitpunkt im Oktober 2026 wurde im Ausschuss zugunsten des späteren Termins geändert.
Was ändert sich konkret bei den Begutachtungsfristen?
Die bisherige 3:2:1-Regel (drei Jahre nach Erstzulassung, zwei Jahre nach Erstbegutachtung, danach jährlich) soll durch eine 4:2:2:2:1-Regel ersetzt werden: vier Jahre nach Erstzulassung, dann drei Verlängerungen zu je zwei Jahren und danach jährliche Begutachtungen.
Wer hat im Verkehrsausschuss für die Novelle gestimmt?
Der Verkehrsausschuss hat sich mit den Stimmen von FPÖ, ÖVP, SPÖ und NEOS für die Novelle ausgesprochen, wie die Ausschussmitteilung nennt.
Welche Änderungen gibt es für Baustellenfahrzeuge?
Durch den Abänderungsantrag wurde festgelegt, dass bestimmte Baustellenfahrzeuge mit Kippaufbau oder Ladekran innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern das höchste zulässige Gesamtgewicht um das Eigengewicht dieser Aufbauten überschreiten dürfen.
Wie wird mit Fahrzeugen mit ukrainischen Kennzeichen verfahren?
Die Novelle enthält Übergangsregelungen für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, um Härtefälle zu vermeiden. Die bisherige Sonderregelung soll gestrichen werden, heißt es in der Ausschussmitteilung.
Wer hat kritisiert, und welche Bedenken wurden genannt?
Elisabeth Götze (Grüne) äußerte Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der Kosten. Sie verwies auf Stellungnahmen des ÖAMTC, die unter anderem höhere Kosten für den Austausch der Begutachtungsplaketten anführen, und bemängelte das Fehlen einer "evidenzbasierten Sicherheitsfolgenabschätzung". Ein Vertagungsantrag Götzes fand im Ausschuss keine Mehrheit.
Diese Berichterstattung basiert auf der Mitteilung des Pressedienstes der Parlamentsdirektion – Parlamentskorrespondenz. Weitere Informationen sind beim Pressedienst der Parlamentsdirektion erhältlich: Tel. +43 1 40110/2272, E-Mail: pressedienst[at]parlament.gv.at. Weitere Parlamentsinformationen: www.parlament.gv.at/Parlamentskorrespondenz.