Neue Regeln für E‑Mopeds ab 1. Oktober 2026 in Österreich
KFV und VVO informieren über Führerschein, Zulassung und Pickerl
Ab 1. Oktober gelten für E‑Mopeds in Österreich Führerschein AM, Versicherung, Nummerntafel, §‑57a‑Pickerl und Helmpflicht – KFV und VVO erklären die wichtigsten Schritte und Nachweise.
Ab 1. Oktober 2026 gelten für sogenannte „E‑Mopeds“ in Österreich andere Verkehrsvorschriften: Fahrzeuge, die bislang bis zu 25 km/h und 250 Watt wie Fahrräder behandelt wurden, unterliegen künftig den Regeln für Mopeds bis 45 km/h. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) und der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) informieren über die Konsequenzen für Fahrer, Zulassung und Technik.
Die Aussendung des KFV beantwortet die zentralen Fragen zu Führerschein, Zulassung, Versicherung, technischen Nachweisen und zur §‑57a‑Prüfung („Pickerl“). Der VVO‑Generalsekretär Mag. Christian Eltner kommentiert die Rechtsänderung: "Ab 1. Oktober gelten für ‚E‑Mopeds‘ aber die gleichen Regeln wie für bis zu 45 km/h schnelle Mopeds". KFV‑Direktor Mag. Christian Schimanofsky weist darauf hin: "Wer sein ‘E‑Moped‘ ab 1. Oktober 2026 weiter nutzen möchte, sollte nicht bis zum Herbst warten. Führerschein, Versicherung, Zulassung, Fahrzeugpapiere und Helm lassen sich nicht immer von heute auf morgen organisieren."
Die Neuregelung durch die 36. StVO‑Novelle
Der gesetzliche Stichtag ist der 1. Oktober 2026: Ab diesem Datum sind E‑Mopeds, die bisher unter bestimmten technischen Grenzwerten wie Fahrräder behandelt wurden, rechtlich den bis 45 km/h schnellen Mopeds gleichgestellt. Maßgeblich waren bisher die beiden technischen Kriterien Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und Nenndauerleistung bis 250 Watt; wird eines dieser Kriterien überschritten, gilt künftig die Moped‑Regelung.
Die Folgepflichten, die in der Aussendung genannt werden, betreffen mehrere Bereiche: Für die weitere Nutzung ist mindestens ein Führerschein der Klasse AM erforderlich; außerdem sind Versicherung, Zulassung mit Nummerntafel, regelmäßige §‑57a‑Begutachtungen („Pickerl“) und Helmpflicht vorgeschrieben. Ferner dürfen diese Fahrzeuge nicht mehr auf Radfahranlagen betrieben werden, sondern müssen auf der Straße gefahren werden.
Wie VVO und KFV die Änderung einordnen
Der VVO weist mit dem Zitat von Mag. Christian Eltner auf die unmittelbare rechtliche Gleichstellung mit den bis 45 km/h schnellen Mopeds hin. Das KFV macht mit dem Zitat von Mag. Christian Schimanofsky deutlich, dass die Umsetzung organisatorische Vorbereitungen erfordert, da Führerschein, Versicherung, Zulassung, Fahrzeugpapiere und Helm nicht sofort verfügbar sind.
Beide Organisationen nennen in der Aussendung konkrete Anlaufstellen und Verfahrensschritte: Fahrschulen und Mobilitätsclubs als Ausbildungsorte für den AM‑Führerschein, Hersteller oder Generalimporteure für CoC‑Papiere sowie zuständige Stellen für Einzelgenehmigungen und Zulassung (MA 46 in Wien, technische Prüfstelle des Amtes der jeweiligen Landesregierung in den Bundesländern).
Schritt‑für‑Schritt: AM‑Führerschein, Kosten und Anforderungen
Für die Klasse AM ist laut KFV eine theoretische und praktische Ausbildung vorgesehen: sechs Theorieeinheiten à 50 Minuten inklusive einer Multiple‑Choice‑Theorieprüfung sowie insgesamt acht Fahrpraxis‑Einheiten à 50 Minuten, davon mindestens zwei Einheiten im öffentlichen Verkehr. Das Mindestalter für die Ausbildungsaufnahme liegt bei 15 Jahren; eine Einwilligung des Erziehungsberechtigten ist für unter 16‑Jährige notwendig.
Zu den Kosten nennt die Aussendung konkrete Richtwerte: Für die Fahrausbildung sind rund 300 bis 450 Euro zu veranschlagen, hinzu kommen behördliche Gebühren von 90 Euro für Herstellung, Ausstellung und Versand des Führerscheins. Wer bei Ausbildungsbeginn älter als 20 Jahre ist, benötigt ein ärztliches Attest; für die Fahrzeugklasse AM kostet ein solches Attest einheitlich 35 Euro.
Was bei Vorbereitung und Zulassung konkret zu tun ist
Wer sein E‑Moped nach dem Stichtag weiter im Verkehr nutzen will, sollte mehrere Schritte planen: rechtzeitig die AM‑Ausbildung beginnen oder prüfen, ob bereits eine andere Lenkberechtigung die AM‑Berechtigung inkludiert; eine Haftpflichtversicherung abschließen; die Zulassung bei der zuständigen Zulassungsstelle vorbereiten; sowie Fahrzeugdokumente wie CoC‑Papier oder Einzelgenehmigung beschaffen. Ferner ist ein geeigneter Helm zu besorgen und die wiederkehrenden §‑57a‑Termine zu berücksichtigen.
Für die Zulassung werden laut Aussendung übliche Unterlagen benötigt: amtlicher Lichtbildausweis, Kaufvertrag oder Besitznachweis, Versicherungsbestätigung oder die Möglichkeit, eine Versicherung bei der Zulassungsstelle abzuschließen, sowie Fahrzeugdokumente wie Typenschein, CoC‑Papier, Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank oder eine Einzelgenehmigung. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist zusätzlich ein gültiges §‑57a‑Prüfgutachten erforderlich.
Begriffe und Verfahren erklärt
CoC‑Papier (Certificate of Conformity)
Das CoC‑Papier ist eine EU‑Übereinstimmungsbescheinigung, die nachweist, dass ein Fahrzeug der EU‑Typengenehmigung entspricht. Die Aussendung verweist darauf, dass bei Vorliegen einer EU‑Typengenehmigung in vielen Fällen ein CoC‑Papier nachträglich erstellt werden kann; als Ansprechpartner nennt das KFV den Hersteller oder Generalimporteur des Fahrzeugs.
§‑57a‑Prüfung („Pickerl")
Die §‑57a‑Begutachtung ist die regelmäßige technische Überprüfung von Fahrzeugen. Aktuell gilt für Mopeds die „3‑2‑1“‑Regelung (drei Jahre nach Erstzulassung, dann zwei Jahre, danach jährlich); der Gesetzgeber hat bereits beschlossen, dass ab 17. Mai 2027 eine „4‑2‑2‑2‑1“‑Regelung Anwendung findet.
Führerscheinklasse AM
Die Klasse AM ist die explizit genannte Lenkberechtigung für Mofas und Mopeds bis zu 45 km/h. Neben den vorgeschriebenen Theorie‑ und Praxisstunden nennt das KFV die Altersgrenzen und die Ausnahmeregelung, dass bestimmte andere Führerscheinklassen die AM‑Berechtigung einschließen.
Einzelgenehmigung
Liegt für ein Fahrzeug keine EU‑Typengenehmigung vor, bleibt der Weg über eine Einzelgenehmigung. Zuständige Stellen sind laut Aussendung in Wien die MA 46 und in den Bundesländern die technische Prüfstelle des Amtes der jeweiligen Landesregierung.
Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung
Die bisherige Gleichstellung mit Fahrrädern basierte auf zwei technischen Kriterien: Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und Nenndauerleistung bis 250 Watt. Überschreitet ein Fahrzeug eines dieser Kriterien, gelten die neuen Moped‑Regeln.
Was sich durch die Regeländerung konkret ändert
Konkrete Änderungen sind in der Aussendung genannt: Mit dem Stichtag entfällt die Fahrradgleichstellung für betroffene E‑Mopeds; stattdessen sind Führerschein AM, Versicherung, Zulassung mit Nummerntafel, regelmäßige §‑57a‑Begutachtungen und Helmpflicht vorgeschrieben. Die Nutzung von Radfahranlagen ist dann nicht mehr erlaubt; die Fahrzeuge müssen auf der Straße betrieben werden.
Für bereits vorhandene Fahrzeuge ist entscheidend, ob ein CoC‑Papier oder eine Einzelgenehmigung vorliegt. Ohne einen dieser Nachweise darf ein E‑Moped nach der Aussendung nicht mehr weiterverwendet werden; wer einen CoC‑Nachweis benötigt, soll sich an den Hersteller oder Generalimporteur wenden.
FAQ zu E‑Mopeds ab 1. Oktober 2026
Welchen Führerschein brauche ich für die weitere Nutzung?
Das KFV nennt einen Führerschein der Klasse AM als Mindestanforderung. Wer bereits eine der aufgezählten Lenkberechtigungen besitzt (A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE oder F) braucht keinen eigenen AM‑Führerschein, da diese Klassen die AM‑Berechtigung inkludieren. Die Aussendung betont die praktische Notwendigkeit, die Ausbildung rechtzeitig zu durchlaufen.
Wo kann ich den Mopedführerschein machen?
In der Aussendung werden Fahrschulen sowie Mobilitätsclubs wie ÖAMTC oder ARBÖ als mögliche Ausbildungsorte genannt. Die Ausbildung umfasst sowohl Theorie‑ als auch Fahrpraxis‑Einheiten gemäß den Vorgaben der Klasse AM. Interessenten sollten sich frühzeitig informieren, da Ausbildungsplätze und Termine variieren können.
Welche Voraussetzungen gelten für den AM‑Führerschein?
Voraussetzungen laut KFV: Mindestalter 15 Jahre, Einwilligung eines Erziehungsberechtigten für unter 16‑Jährige, sechs Theorieeinheiten inklusive Theorieprüfung sowie insgesamt acht Fahrpraxis‑Einheiten, davon mindestens zwei im öffentlichen Verkehr. Ein ärztliches Gutachten ist nur für Personen erforderlich, die bei Antragstellung älter als 20 Jahre sind; diese Regelung geht auf eine gesetzliche Festlegung aus dem Jahr 2013 zurück.
Was kostet der AM‑Führerschein ungefähr?
Die Aussendung nennt als Richtwerte rund 300 bis 450 Euro für die Fahrausbildung zuzüglich 90 Euro für behördliche Gebühren (Herstellung, Ausstellung, Versand) des Führerscheins. Wer bei Ausbildungsbeginn älter als 20 Jahre ist, benötigt ein ärztliches Attest, das für die Fahrzeugklasse AM einheitlich 35 Euro kostet. Das KFV rät, bei der Wahl der Ausbildung nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Qualität zu achten.
Kann ich mein bereits vorhandenes E‑Moped einfach zulassen?
Die Aussendung macht deutlich, dass ein vorhandenes E‑Moped nur dann weiter zulassungsfähig ist, wenn entweder ein CoC‑Papier vorliegt oder eine Einzelgenehmigung erteilt wurde. Ohne einen dieser beiden Nachweise darf das Fahrzeug nicht mehr im Verkehr eingesetzt werden. Wer eine EU‑Typengenehmigung nachweisen kann, kann sich in vielen Fällen an Hersteller oder Generalimporteur wenden, um ein CoC‑Papier nachträglich zu erstellen.
Muss mein Fahrzeug künftig ein Pickerl haben und wie oft?
Ja. Für Mopeds gilt künftig die §‑57a‑Begutachtung. Aktuell greift die „3‑2‑1“‑Regelung; der Gesetzgeber hat bereits beschlossen, dass ab 17. Mai 2027 eine „4‑2‑2‑2‑1“‑Regelung angewendet wird. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist ein gültiges §‑57a‑Prüfgutachten für die Zulassung erforderlich.
Quellen und Kontakt
Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) – Aussendung mit Fragen und Antworten zu den neuen Regeln für „E‑Mopeds“ ab 1. Oktober 2026.
Rückfragehinweis Pressestelle Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV): Telefon 05-77077-1919, E‑Mail pr[at]kfv.at, Website https://www.kfv.at