BKA widerspricht: Straftaten unter Betäubung werden erfasst
Richtigstellung des Bundeskriminalamts: Die Kriminalpolizeiliche Anzeigenstatistik enthält das Merkmal „Begehung mittels Betäubung“
Das Bundeskriminalamt widerspricht Medienbehauptungen und stellt klar: Anzeigen können nach dem Merkmal 'Begehung mittels Betäubung' ausgewertet werden; Alkohol allein wird dabei nicht erfasst.
Das Bundeskriminalamt hat eine medienöffentliche Behauptung zurückgewiesen und klargestellt, die Aussage, das Amt erfasse Fälle nicht, in denen Personen zur Begehung von Straftaten betäubt werden, sei falsch. "Die medienöffentlich aufgestellte Behauptung, das Bundeskriminalamt erfasse Fälle nicht, in denen Personen zur Begehung von Straftaten betäubt werden, ist falsch."
Die Richtigstellung betont, dass die Kriminalpolizeiliche Anzeigenstatistik die Möglichkeit biete, angezeigte Straftaten nach dem Merkmal „Begehung mittels Betäubung" auszuwerten. Dabei nennt das Bundeskriminalamt Beispiele wie Medikamente, Suchtmittel oder sogenannte K.-o.-Tropfen als Substanzen, die unter dieses Merkmal fallen können, und stellt zugleich fest, dass Alkohol allein nicht unter diesem Merkmal erfasst wird.
Kriminalpolizeiliche Anzeigenstatistik: Was das BKA mitteilt
Nach Angaben des Bundeskriminalamts bietet die Kriminalpolizeiliche Anzeigenstatistik die technische und inhaltliche Möglichkeit, angezeigte Straftaten nach dem Merkmal "Begehung mittels Betäubung" auszuwerten. Voraussetzung für eine solche statistische Erfassung ist, dass eine Betäubung im Zuge der Anzeigelegung oder im Verlauf weiterführender Ermittlungen bekannt wird und entsprechend dokumentiert wird. Erst dann kann das Merkmal in die Statistik eingepflegt werden.
Die Aussendung weist darauf hin, dass es keine gesonderte statistische Kategorie für einzelne Substanzen gibt. Aus kriminalpolizeilicher Sicht sei für die statistische und strafrechtliche Bewertung des Vorgangs entscheidend, ob durch die Verabreichung einer Substanz eine Betäubung eingetreten und dadurch die Begehung der Straftat ermöglicht oder erleichtert wurde, unabhängig davon, ob es sich um sogenannte K.-o.-Tropfen, Medikamente oder Suchtmittel handelt.
Wie das Bundeskriminalamt seine Aussage einordnet
Das Bundeskriminalamt stellt die Richtigstellung vor dem Hintergrund medienöffentlicher Berichterstattung klar: Es reagiere auf die Behauptung, betäubte Fälle würden nicht erfasst, mit dem Hinweis, dass die Statistik entsprechende Auswertungen ermögliche. Damit grenzt das Amt die Zuständigkeit der polizeilichen Erfassung von der juristischen Be- und Verwertung von Anzeigen ab.
In der Aussendung wird zudem betont, dass die Feststellung, ob eine Betäubung vorgelegen hat, eine Erkenntnislage voraussetzt, die sich im Verlauf der Anzeige und der Ermittlungen ergeben kann. Die Möglichkeit der statistischen Erfassung hängt demnach an der Dokumentation dieses Erkenntnisstandes in den Ermittlungsakten und der anschließenden Übernahme in die Kriminalpolizeiliche Anzeigenstatistik.
Welche Grenzen die Statistik hat
Das Bundeskriminalamt weist darauf hin, dass die Auswertungen der Kriminalpolizeilichen Anzeigenstatistik ausschließlich das polizeilich bekannte Hellfeld abbilden. Unter Hellfeld versteht das Amt Fälle, die der Polizei bekannt geworden sind und angezeigt wurden; nicht angezeigte Vorfälle bleiben folglich außerhalb dieser Datengrundlage.
Weiterhin betont die Aussendung, dass die Zahl der Anzeigen keinen unmittelbaren Rückschluss auf rechtskräftige Verurteilungen zulässt. Die Kriminalpolizeiliche Anzeigenstatistik erfasse Anzeigen; Verurteilungen und deren statistische Erfassung gehörten in den Zuständigkeitsbereich der Justizbehörden. Damit sind polizeiliche Anzeigezahlen und gerichtliche Entscheidungen statistisch getrennte Größen.
Wie das BKA mit Verdachtsfällen verfährt
Unabhängig von der statistischen Erfassung erklärt das Bundeskriminalamt, dass jedem Verdacht, wonach Personen zur Begehung von Sexual- oder anderen Straftaten betäubt wurden, durch die kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereiche sorgfältig nachgegangen wird. Die Aussendung macht deutlich, dass kriminalpolizeiliche Ermittlungen und statistische Erfassung nebeneinander existierende Prozesse sind.
Die Formulierung verweist darauf, dass Ermittlungsarbeit auch dann erfolgen kann, wenn der Erkenntnisstand zur konkreten statistischen Kennzeichnung erst später oder nicht erreicht wird. Das BKA hebt somit die kontinuierliche Ermittlungsarbeit der kriminalpolizeilichen Einheiten hervor, getrennt von der Frage der statistischen Dokumentation in der Anzeigenstatistik.
Begriffe erklärt: Kriminalpolizeiliche Anzeigenstatistik, Hellfeld, K.-o.-Tropfen und mehr
Kriminalpolizeiliche Anzeigenstatistik: In der Aussendung nennt das Bundeskriminalamt diese Statistik als Instrument, mit dem angezeigte Straftaten nach Merkmalen ausgewertet werden können, darunter das Merkmal „Begehung mittels Betäubung". Die Statistik erfasst demnach ausschließlich polizeilich bekannt gewordene Anzeigen und bildet damit das Hellfeld ab.
Hellfeld: Das BKA verwendet den Begriff, um klarzustellen, dass die Statistik nur jene Fälle abbildet, die der Polizei bekannt geworden und angezeigt worden sind. Vorfälle, die nicht angezeigt werden, bleiben außerhalb dieser Datengrundlage und sind in der Kriminalpolizeilichen Anzeigenstatistik nicht sichtbar.
Begehung mittels Betäubung: Unter diesem Merkmal fallen laut Aussendung Fälle, bei denen Medikamente, Suchtmittel, sogenannte K.-o.-Tropfen oder vergleichbare Substanzen eingesetzt wurden. Entscheidend ist nach Darstellung des BKA, ob durch die Verabreichung einer Substanz eine Betäubung eingetreten und dadurch die Straftat ermöglicht oder erleichtert wurde.
K.-o.-Tropfen: Das Amt nennt diesen Begriff als Beispiel für eine Substanzgruppe, die unter das Merkmal fallen kann, macht aber deutlich, dass es hierfür keine eigene statistische Kategorie gibt. Aus polizeilicher Sicht ist nicht die genaue Substanzbezeichnung maßgeblich, sondern der Tatbestand der durch Substanzen herbeigeführten Betäubung.
Alkohol: Die Aussendung stellt ausdrücklich fest, dass Alkohol allein nicht unter dem Merkmal „Begehung mittels Betäubung" erfasst wird. Damit differenziert die Statistik zwischen einer Betäubung durch zugefügte Substanzen und einem alleinigen Alkoholkonsum.
Justizbehörden: Im Text wird die Unterscheidung zwischen polizeilicher Erfassung von Anzeigen und der Verantwortlichkeit der Justizbehörden für Verurteilungen und deren statistische Erfassung betont. Verfahrensergebnisse wie rechtskräftige Verurteilungen werden demnach nicht in der Kriminalpolizeilichen Anzeigenstatistik abgebildet, da deren Erfassung in den Aufgabenbereich der Justiz fällt.
Was die Richtigstellung für Statistik und Ermittlungen bedeutet
Die Richtigstellung des Bundeskriminalamts macht deutlich, dass die Möglichkeit zur statistischen Auswertung von Anzeigen nach dem Merkmal "Begehung mittels Betäubung" besteht, die tatsächliche Aufnahme eines solchen Merkmals aber an die dokumentierten Erkenntnisse aus Anzeige und Ermittlungen gebunden ist. Damit ist die statistische Abbildung von Betäubungsfällen konditioniert auf das Vorliegen entsprechender Angaben in den Ermittlungsakten.
Zugleich trennt das BKA in der Aussendung klar die polizeiliche Erfassung von Anzeigen und die gerichtliche Behandlung von Fällen. Die Behörde weist auf die Rolle der kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereiche hin, die Verdachtsfällen nachgehen, unabhängig davon, ob und wie diese Fälle später statistisch gekennzeichnet werden.
Konkrete Aussagen aus der Richtigstellung
- Das Bundeskriminalamt bezeichnet die medienöffentliche Behauptung, betäubte Fälle würden nicht erfasst, als falsch.
- Die Kriminalpolizeiliche Anzeigenstatistik ermöglicht Auswertungen nach dem Merkmal „Begehung mittels Betäubung".
- Unter dieses Merkmal fallen Medikamente, Suchtmittel, sogenannte K.-o.-Tropfen oder vergleichbare Substanzen; Alkohol allein wird nicht erfasst.
- Eine eigene Statistik-Kategorie für einzelne Substanzen existiert nicht.
- Die Statistik bildet nur das polizeilich bekannte Hellfeld ab; Anzeigen sind keine direkten Indikatoren für rechtskräftige Verurteilungen.
FAQ zur Richtigstellung des Bundeskriminalamts
Erfasst die Polizei Fälle, in denen Opfer mit K.-o.-Tropfen betäubt wurden?
Ja. Die Aussendung des Bundeskriminalamts nennt K.-o.-Tropfen ausdrücklich als Beispiel für Substanzen, die unter das Merkmal „Begehung mittels Betäubung" fallen können. Es besteht jedoch keine gesonderte statistische Kategorie für einzelne Substanzen wie „K.-o.-Tropfen"; das Merkmal bezieht sich auf den Vorgang der Betäubung.
Wird Alkohol als Betäubung in der Statistik erfasst?
Nein. Die Richtigstellung führt klar aus, dass Alkohol allein nicht unter dem Merkmal „Begehung mittels Betäubung" erfasst wird. Die Statistik unterscheidet damit zwischen einer Betäubung durch zugefügte Substanzen und einem alleinigen Alkoholkonsum.
Können Anzeigen über Betäubung auf Verurteilungen geschlossen werden?
Nein. Das Bundeskriminalamt weist darauf hin, dass die Kriminalpolizeiliche Anzeigenstatistik Anzeigen erfasst; Verurteilungen und deren statistische Erfassung gehören in den Zuständigkeitsbereich der Justizbehörden. Anzeigen sind daher kein unmittelbarer Indikator für rechtskräftige Verurteilungen.
Was bedeutet "Hellfeld" in diesem Zusammenhang?
Mit Hellfeld bezeichnet das BKA jene Fälle, die der Polizei bekannt geworden sind und somit in der Statistik auftauchen. Nicht angezeigte Vorfälle werden demnach nicht in der Kriminalpolizeilichen Anzeigenstatistik erfasst.
Welche Rolle spielen kriminalpolizeiliche Ermittlungsbereiche bei Verdachtsfällen?
Das Bundeskriminalamt erklärt, dass jedem Verdacht, wonach Personen zur Begehung von Sexual- oder anderen Straftaten betäubt wurden, durch die kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereiche sorgfältig nachgegangen wird. Dies zeigt, dass Ermittlungen und die Entscheidung über die statistische Kennzeichnung getrennte Abläufe sind.
Gibt es Angaben zur Erfassung einzelner Substanzen in der Statistik?
Laut Aussendung existiert keine gesonderte statistische Kategorie für einzelne Substanzen; aus kriminalpolizeilicher Sicht ist vielmehr der Vorgang der Betäubung entscheidend, unabhängig davon, ob Medikamente, Suchtmittel oder sogenannte K.-o.-Tropfen verwendet wurden.
Quellen und Kontakt
Quelle: Bundeskriminalamt (Aussendung zur Richtigstellung).
Kontakt: Bundeskriminalamt, Büro für Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Heinz Holub-Friedreich, BA. Telefon: +436642640355. E-Mail: heinz.holub-friedreich[at]polizei.gv.at. Website: https://www.bundeskriminalamt.at.