Sozialausschuss einstimmig: Novelle ermöglicht Mitnahme bei PVA-, SMS- und Sozialentschädigungs-Begutachtungen
Der Nationalrats-Ausschuss beschließt eine Sozialversicherungsnovelle: Betroffene dürfen bei medizinischen Begutachtungen künftig eine Vertrauensperson mitnehmen.
Der Sozialausschuss des Nationalrats hat auf Initiative der Koalitionsparteien eine Änderung im Sozialversicherungsrecht beschlossen, die Betroffenen bei medizinischen Begutachtungen ein Recht auf Mitnahme einer Vertrauensperson einräumt. ÖVP, SPÖ und NEOS brachten den Antrag ein; FPÖ und Grüne stimmten dem Gesetzesvorhaben im Ausschuss ebenfalls zu und ermöglichten damit die Annahme des Koalitionsantrags.
Die Regelung erstreckt sich nicht nur auf Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), sondern wird laut Beschluss auch auf ärztliche Untersuchungen ausgeweitet, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, sowie auf notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts. Ausgenommen sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug. NEOS-Abgeordneter Johannes Gasser bezeichnete den Beschluss als einen ersten Schritt, und Sozialministerin Korinna Schumann sagte laut Ausschussprotokoll zu, dass man sich weiter mit dem Thema beschäftigen werde.
Bislang bestand ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson lediglich bei PVA-Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen. Mit dem nun beschlossenen Koalitionsantrag (818/A) wird dieser Rechtsanspruch ausgeweitet: Er soll künftig auch bei medizinischen Untersuchungen in Folge eines Antrags auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension sowie in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation gesetzlich festgeschrieben werden.
Der Koalitionsantrag sieht zudem vor, dass Betroffene vorab über das Recht, eine Vertrauensperson mitzunehmen, informiert werden müssen. Als Ausnahme bleibt in der Beschlussfassung ausdrücklich der Fall unangekündigter Hausbesuche, sofern ein Verdacht auf Sozialleistungsbetrug vorliegt. Beschlossen wurde der Antrag unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags, der nach Angaben des Ausschusses lediglich zur Beseitigung eines redaktionellen Fehlers diente.
Im Ausschuss bekräftigten Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Parteien, dass der Gesetzesentwurf nicht das Ende der Diskussion markiere. NEOS-Abgeordneter Johannes Gasser bezeichnete die Novelle als „einen ersten Schritt zur Verbesserung der Situation“ und betonte, dass man sich weiterhin mit dem Thema beschäftigen werde. Sozialministerin Korinna Schumann sagte laut Protokoll ebenfalls zu, dass das Thema weiterverfolgt werde.
Von Seiten der ÖVP verwies Heike Eder darauf, dass für die Akzeptanz einer Begutachtung weniger das Ergebnis zähle als das Gefühl, fair und mit Respekt behandelt worden zu sein, und verwies auf Studien, die dies belegten. Gleichwohl hoben Oppositionsparteien hervor, dass weitergehender Reformbedarf bestehe: Die FPÖ forderte unter anderem eine Evaluation der Begutachtungspraxis der PVA und die Einrichtung einer weisungsfreien Schlichtungsstelle (799/A(E)), während die Grünen eine gemeinsame Begutachtungsstelle und verpflichtende Aus‑ und Fortbildungsmaßnahmen für Sachverständige vorschlugen (829/A(E)).
Die Novelle bezieht sich explizit auf mehrere Untersuchungsarten und Rechtsbereiche. Neben PVA-Begutachtungen im Zusammenhang mit Pflegegeld betrifft sie medizinische Untersuchungen nach Anträgen auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension sowie Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation. Darüber hinaus wird eine analoge Regelung für ärztliche Untersuchungen im Auftrag des Sozialministeriumservice und für medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts festgeschrieben.
Als konkrete Beispiele für Begutachtungen im Bereich des Sozialentschädigungsrechts nennt der Ausschuss unter anderem die Einschätzung des Grads der Behinderung zur Ausstellung von Behinderten- und Parkausweisen sowie die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz, dem Impfschadengesetz und dem Verbrechensopfergesetz. In einem gesonderten, ebenfalls einstimmig angenommenen Antrag wurden kurzfristig das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz in die Regelung mit einbezogen.
Die PVA ist die im Ausschuss häufig genannte Stelle, bei deren medizinischen Begutachtungen es in der Vergangenheit öffentliche Kritik gab. In Verbindung mit Pflegegeldeinstufungen bestand bereits ein Rechtsanspruch auf Begleitung durch eine Vertrauensperson; diese bestehende Regelung wurde mit der Novelle auf weitere Begutachtungen ausgeweitet. Die PVA führt demnach medizinische Begutachtungen durch, etwa im Zusammenhang mit Pensionen und Pflegeleistungen.
Der Sozialausschuss ist das parlamentarische Gremium, das die Novelle beraten und beschlossen hat. Im vorliegenden Fall brachte die Koalition den Gesetzesantrag ein und erhielt dafür die Zustimmung mehrerer Fraktionen im Ausschuss, darunter auch Oppositionsparteien. Im Ausschuss wurden zugleich weitere Anträge und Entschließungsanträge zu Pflege, Sozialversicherung und Inklusion debattiert und mehrheitlich abgelehnt oder vertagt.
Das Sozialministeriumservice veranlasst laut Ausschussprotokoll ärztliche Untersuchungen, für die die gleiche Mitnahmebefugnis gesetzlich verankert wird wie bei PVA-Begutachtungen. Nach den Ausführungen im Ausschuss war die Mitnahme einer Vertrauensperson in diesem Bereich bereits gängige Praxis; mit der Novelle wird dies nun gesetzlich festgeschrieben.
Zum Bereich des Sozialentschädigungsrechts gehören unter anderem Begutachtungen zur Feststellung des Grads einer Behinderung und damit verbundene Entscheidungen über Ausweise und Leistungen. Der Ausschuss nannte explizit Beispiele wie Parkausweise, Behindertenausweise sowie Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, dem Heeresentschädigungsgesetz und dem Impfschadengesetz.
Im Ausschuss wurden außerdem Anträge zur 24‑Stunden‑Betreuung diskutiert, darunter ein FPÖ-Antrag (802/A(E)), der fordert, die Einkommensgrenze für die volle Förderung an die Inflation anzupassen und künftig jährlich zu valorisieren. Sozialministerin Schumann verwies auf unterschiedliche Positionen der Länder, die die Förderung zu 40 % mitfinanzieren, und darauf, dass diese unterschiedliche Sichtweisen die Entscheidungsfindung beeinflussen.
Das Gesetz schreibt künftig fest, dass Betroffene bei den genannten Begutachtungen eine Vertrauensperson mitnehmen dürfen und vorab darüber informiert werden müssen. Die Ausweitung betrifft sowohl PVA-interne Verfahren als auch Untersuchungen, die durch das Sozialministeriumservice veranlasst werden, sowie Begutachtungen im Sozialentschädigungsrecht. Die Beschlussfassung nennt eine klare Ausnahme: unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Im Ausschuss wurde zugleich auf weitere geplante Maßnahmen verwiesen. SPÖ-Abgeordnete Verena Nussbaum nannte als in Arbeit befindliche Schritte einen Verhaltenskodex für Begutachterinnen und Begutachter, ein neu aufzusehendes Beschwerdemanagement sowie das Ziel, eine gemeinsame Begutachtungsstelle für notwendige medizinische Untersuchungen zu schaffen. NEOS-Abgeordneter Johannes Gasser verwies darauf, dass die Schaffung neuer Strukturen Zeit in Anspruch nehmen könne und die Diskussion um Qualitätssicherung damit nicht beendet sei.
Verena Nussbaum (SPÖ) wies im Ausschuss darauf hin, dass die Regelung mit 1. September in Kraft treten werde. Das Datum gilt laut Ausschussberatungen als Beginn der gesetzlichen Wirkung der Neuregelung für die genannten Begutachtungsarten.
Der Rechtsanspruch wird ausgeweitet auf medizinische Untersuchungen nach Anträgen auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, auf Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation, auf ärztliche Untersuchungen im Auftrag des Sozialministeriumservice sowie auf medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts. Damit umfasst die Regelung neben PVA-internen Verfahren auch Untersuchungen zur Feststellung von Behinderungsgraden und Leistungen nach verschiedenen Entschädigungsgesetzen.
Ja. Ausgenommen von der Informationspflicht und dem Mitnahmerecht sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug, wie der Koalitionsantrag festhält. Diese Ausnahme bleibt ausdrücklich in der Beschlussfassung verankert.
In einem gesonderten, einstimmig angenommenen Antrag wurden kurzfristig das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz in die Regelung aufgenommen. Außerdem nennt der Ausschusstext Beispiele wie das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz als Bereiche, in denen Begutachtungen betroffen sind.
Der Ausschuss nannte mehrere geplante Maßnahmen: einen Verhaltenskodex für Begutachterinnen und Begutachter, ein neu organisiertes Beschwerdemanagement und das Bestreben nach einer gemeinsamen Begutachtungsstelle. Oppositionsparteien fordern darüber hinaus Evaluationen der Begutachtungspraxis, Aus‑ und Fortbildungspflichten für Sachverständige sowie weisungsfreie Ombudsstellen; diese Forderungen blieben im Ausschuss jedoch ohne Mehrheit.
Die FPÖ und die Grünen stimmten dem Koalitionsantrag zu, bezeichneten ihn aber als unzureichend und forderten weitergehende Reformen. Die FPÖ brachte unter anderem Entschließungsanträge zur Evaluierung und zur Veränderung der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger ein (799/A(E), 800/A(E)), die im Ausschuss jedoch keine Mehrheit fanden.
Quelle: Pressedienst der Parlamentsdirektion – Parlamentskorrespondenz. Für Rückfragen: Pressedienst der Parlamentsdirektion, Parlamentskorrespondenz, Tel. +43 1 40110/2272, E‑Mail: pressedienst[at]parlament.gv.at, Webseite: http://www.parlament.gv.at/Parlamentskorrespondenz.