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Finanzen

Bundesrat beschließt Unterstützungsfonds für Alleinerziehende

Ein Fonds mit bis zu 35 Mio. Ꞓ jährlich und neues Begutachtungs-Recht für Vertrauenspersonen

25. Juni 2026
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Der Bundesrat stimmte für einen Unterstützungsfonds: rund 240 Ꞓ pro Kind, einmalige Starthilfe bis 4.000 Ꞓ. Ab 1. September gilt ein Rechtsanspruch auf eine Vertrauensperson bei Begutachtungen.

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Der Bundesrat hat am heutigen Sitzungstag einer Regierungsvorlage zur Einrichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende mehrheitlich zugestimmt. Der Fonds sieht eine jährliche Dotation von bis zu 35 Mio. Ꞓ vor und enthält konkrete Regelungen zu Anspruchsvoraussetzungen, Höhe und Meldepflichten.

Parallel erhielt eine Sozialversicherungsnovelle einstimmig Zustimmung, die ab 1. September einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson bei sämtlichen medizinischen Begutachtungen verankert. Analoge Regelungen sind auch für ärztliche Untersuchungen im Auftrag des Sozialministeriumservice sowie im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen.

Unterstützungsfonds für Alleinerziehende: Details der Regierungsvorlage

Nach den vorgelegten Bestimmungen sollen Alleinerziehende, die für ihre Kinder weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss erhalten, künftig eine monatliche Unterstützung von rund 240 Ꞓ pro Kind bekommen. Gleiches gilt für Fälle, in denen Kindern wegen fehlender Versicherungszeiten des verstorbenen Elternteils keine Halbwaisenrente zusteht oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unzumutbar ist, etwa wenn eine Frau wegen häuslicher Gewalt in ein Frauenhaus geflüchtet ist.

Für von Gewalt betroffene Frauen in besonderen Härtefällen sieht die Vorlage eine ergänzende Starthilfe in Form einer Einmalzahlung von bis zu 4.000 Ꞓ vor. Der Fonds soll laut Regierungsvorlage jährlich mit bis zu 35 Mio. Ꞓ dotiert werden.

Einkommensgrenze, Anspruchszeitraum und Meldepflichten

Voraussetzung für Zuwendungen ist laut Gesetzentwurf, dass eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird; heuer liegt diese Grenze bei 2.768 Ꞓ netto. Familienbeihilfe und weitere Familienleistungen wie Kinderbetreuungsgeld und Kinderabsetzbetrag sind dabei nicht anzurechnen.

Die Unterstützungsleistungen sollen grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes geleistet werden; ein Bezug darüber hinaus ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Zuwendung ist jährlich neu zu beantragen. Umstände, die sich auf die Zuerkennung der Zuwendungen auswirken, müssen innerhalb von 21 Tagen gemeldet werden; auch längere Aufenthalte im Ausland sind meldepflichtig.

In den finanziellen Erläuterungen zur Vorlage heißt es, potenziell gehe es um rund 13.300 Kinder und junge Erwachsene. Das Sozialressort rechnet vor dem Hintergrund der vorgesehenen Einkommensgrenze mit etwa 12.400 Zuwendungsfällen.

Parlamentarische Debatte: Positionen von FPÖ, SPÖ, ÖVP und Grünen

Im Plenum äußerten Vertreterinnen und Vertreter mehrerer Parteien ihre Einschätzungen zur Vorlage. Markus Steinmaurer (FPÖ/O) bezeichnete die Unterstützung zwar als grundsätzlich begrüßenswert, stellte jedoch die Frage, warum der Fonds nicht ausdrücklich auf österreichische Familien beschränkt werde. Er kritisierte, man schaffe mit dem Fonds eine "Belohnung für Massenzuwanderung".

Nikolaus Amhof (FPÖ/W) warnte vor Missbrauch und sprach von einem "weiteren Honigtopf, an dem sich die ganze Welt bedienen könne". Er verwies außerdem auf eine Regelung in der Vorlage, wonach man bis zu drei Wochen im Ausland verbringen könne, ohne den Anspruch auf Zuwendungen zu verlieren; dies mache seiner Ansicht nach "sichtbar, wer mit unserem Steuergeld unterstützt werden soll".

Die SPÖ-Bundesrätinnen Verena Schweiger (Wien), Bernadette Kerschler (Steiermark) und Claudia Arpa (Kärnten) hoben die schwierige Lage vieler Alleinerziehender hervor. Schweiger verwies auf ein deutlich höheres Armutsrisiko für Alleinerziehende und führte aus, neun von zehn Alleinerziehenden seien Frauen. Der Fonds schließe daher für viele Betroffene eine "existenzielle Lücke" und sei ein konkreter Beitrag gegen Frauen- und Kinderarmut, so die SPÖ-Vertreterinnen.

Barbara Prügl (ÖVP/O) nannte es "erschreckend", dass die FPÖ bei Kindern anhand der Staatsbürgerschaft unterscheide, und verwies darauf, dass gegenwärtig rund 80 % der Unterstützungsleistungen beim Unterhaltsvorschuss an österreichische Familien gingen. Prügl bezeichnete den Fonds als ein "treffsicheres Instrument" und verwies auf Voraussetzungen wie Wohnsitz in Österreich, Einkommensgrenze sowie Melde- und Mitwirkungspflichten.

Elisabeth Kittl (Grüne/W) merkte an, die vorgesehenen 35 Mio. Ꞓ seien zwar wichtig, reichten aber nur für einen "verschwindenden Bruchteil" der etwa 360.000 armutsgefährdeten Kinder in Österreich. Kittl kritisierte die Anspruchsvoraussetzungen und die jährliche Neubeantragung, erklärte jedoch, den Fonds nicht ablehnen zu wollen.

Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig räumte ein, dass der Fonds nicht alle Probleme armutsbetroffener Familien löse, bezeichnete ihn aber als eine "wichtige Maßnahme" und verwies darauf, dass 46 % der Alleinerziehenden armuts- oder ausgrenzungsgefährdet seien. Sie betonte, Anspruch auf Leistungen hätten nur Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt und Hauptwohnsitz in Österreich; Asylwerber seien nicht umfasst. Rund zwei Drittel der Alleinerziehenden in Österreich seien österreichische Staatsbürger, so Königsberger-Ludwig.

Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen

Bisher besteht ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson nur bei PVA-Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen. Mit der Sozialversicherungsnovelle wird dieser Anspruch ausgeweitet und gesetzlich festgeschrieben für medizinische Untersuchungen in Folge eines Antrags auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension sowie für Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation.

Eine analoge Regelung gilt für ärztliche Untersuchungen im Auftrag des Sozialministeriumservice sowie im Bereich des Sozialentschädigungsrechts. Bereits bisher sei es laut Erläuterungen gängige Praxis gewesen, eine Vertrauensperson mitzunehmen; künftig wird dies gesetzlich verankert.

Die Novelle bezieht zahlreiche konkrete Anwendungsfälle ein, etwa die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz, dem Impfschadengesetz und dem Verbrechensopfergesetz. Zudem werden das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz mit einem gesonderten, ebenfalls einstimmig angenommenen Gesetzesantrag einbezogen.

PVA, Sozialministeriumservice und Sozialentschädigungsrecht erklärt

PVA bezeichnet die Pensionsversicherungsanstalt, die etwa für Pflegegeldeinstufungen zuständige Begutachtungen durchführt. Die PVA erstellt Gutachten, anhand derer Leistungen wie Pflegegeld bestimmt werden können; künftig bleibt der Rechtsanspruch auf eine Vertrauensperson in diesem Bereich bestehen und wird ausgeweitet.

Der Sozialministeriumservice ist in der Aussendung als Auftraggeber ärztlicher Untersuchungen genannt; auch hierfür sieht die Novelle eine analoge Regelung zur Mitnahme einer Vertrauensperson vor. Das Sozialentschädigungsrecht umfasst in der Vorlage Begutachtungen und Rechtsbereiche, bei denen Leistungen nach besonderen Gesetzen geprüft werden, etwa für Opfer oder Kriegsopfer.

Im Gesetzesantrag werden zudem einzelne Gesetze namentlich genannt, bei denen Begutachtungen und Entscheidungen von ärztlichen Untersuchungen betroffen sind: Heeresentschädigungsgesetz, Impfschadengesetz, Verbrechensopfergesetz, Opferfürsorgegesetz und Kriegsopferversorgungsgesetz.

Welche Verfahrensregeln und Fristen gelten

Die geplanten Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds sind jährlich neu zu beantragen; Änderungen, die sich auf die Zuerkennung auswirken, sind binnen 21 Tagen zu melden. Längere Auslandsaufenthalte sind ebenfalls meldepflichtig. Anspruchsvoraussetzungen enthalten neben der Einkommensgrenze auch Vorgaben zum Wohnsitz in Österreich sowie zu Melde- und Mitwirkungspflichten.

Zum Rechtsanspruch auf eine Vertrauensperson bei Begutachtungen heißt es in den parlamentarischen Erläuterungen, dass dies bereits gängige Praxis sei, nun aber gesetzlich geregelt wird. Die Novelle tritt für die Mitnahme einer Vertrauensperson ab 1. September in Kraft.

Begriffe und Institutionen in Kürze

  • Pensionsversicherungsanstalt (PVA): Zuständig für Pensions- und Pflegegeld-Begutachtungen; hier bestand bislang bereits ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson.
  • Sozialministeriumservice: In der Vorlage genannter Auftraggeber für ärztliche Untersuchungen, für die künftig die Mitnahme einer Vertrauensperson gesetzlich geregelt wird.
  • Halbwaisenrente: In der Aussendung genannt als mögliche Leistung, die wegen fehlender Versicherungszeiten des verstorbenen Elternteils nicht zustehen kann und damit einen Anspruch auf Fondsleistungen begründen kann.
  • Unterhaltsvorschuss: Staatliche Leistung, deren Nichtvorliegen als Voraussetzung für den Bezug der Fondsleistung genannt wird.
  • Sozialentschädigungsrecht: Bereich, in dem ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen stattfinden, die nun ebenfalls eine Vertrauensperson erlauben sollen.

FAQ zum Unterstützungsfonds und zum Vertrauenspersonen-Recht

1. Wer kann die monatliche Zahlung von rund 240 Ꞓ pro Kind erhalten?

Anspruchsberechtigt sind laut Gesetzentwurf Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher, die für ihre Kinder weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss erhalten. Ebenso sind Fälle genannt, in denen Kindern wegen fehlender Versicherungszeiten des verstorbenen Elternteils keine Halbwaisenrente zusteht oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unzumutbar ist, beispielsweise nach Flucht in ein Frauenhaus wegen häuslicher Gewalt.

2. Wie lange werden Leistungen aus dem Fonds bezahlt?

Die Zuwendungen sollen grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes geleistet werden; ein Bezug darüber hinaus ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Die Leistung ist jährlich neu zu beantragen.

3. Welche Meldepflichten gelten für Empfängerinnen und Empfänger?

Änderungen, die sich auf die Zuerkennung der Zuwendungen auswirken, müssen innerhalb von 21 Tagen gemeldet werden. Auch längere Aufenthalte im Ausland sind meldepflichtig.

4. Wer ist vom Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson betroffen?

Der erweiterte Rechtsanspruch gilt ab 1. September für sämtliche medizinische Begutachtungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension sowie für Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation. Zudem sind ärztliche Untersuchungen im Auftrag des Sozialministeriumservice und Begutachtungen im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeschlossen.

5. Welche konkreten Begutachtungsfälle werden genannt?

In der Aussendung werden unter anderem die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz, dem Impfschadengesetz und dem Verbrechensopfergesetz genannt. Opferfürsorgegesetz und Kriegsopferversorgungsgesetz werden über einen gesonderten Gesetzesantrag einbezogen.

6. Sind ausländische Personen ausgeschlossen?

Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig verwies darauf, dass Anspruch auf Leistungen nur Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt und Hauptwohnsitz in Österreich zustehen; Asylwerber seien nicht umfasst. Zugleich betonte sie, Kinder hätten unabhängig von ihrer Herkunft ein Recht auf Teilhabe.

Quellen und Kontakt

Quelle: Pressedienst der Parlamentsdirektion – Parlamentskorrespondenz. Sitzungen des Nationalrats und des Bundesrats sind im Livestream und als Video-on-Demand in der Mediathek des Parlaments verfügbar: https://www.parlament.gv.at/aktuelles/mediathek/

Kontakt: Pressedienst der Parlamentsdirektion, Parlamentskorrespondenz. Telefon: +43 1 40110/2272. E‑Mail: pressedienst[at]parlament.gv.at. Weitere Informationen: http://www.parlament.gv.at/Parlamentskorrespondenz

Schlagworte

#Unterstützungsfonds für Alleinerziehende#Alleinerziehende#Bundesrat#Sozialversicherungsnovelle#Vertrauensperson#Soziales#Familie

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