27. Mai 2026 – Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass eine "automatische" Verlängerung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ohne eigenes Erneuerungsverfahren und persönliche Anhö...
27. Mai 2026 – Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass eine "automatische" Verlängerung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ohne eigenes Erneuerungsverfahren und persönliche Anhörung unzulässig ist.
Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wurde die zulässige Höchstdauer gerichtlicher Erwachsenenvertretungen von drei auf fünf Jahre erhöht (seit Juli 2025). Manche Gerichte verlängerten deshalb Erwachsenenvertretungen, die nach der alten Rechtslage nach drei Jahren geendet hätten, vor Ablauf der bestehenden Frist einfach auf die neue Höchstfrist von fünf Jahren – ohne Einleitung eines Verfahrens und ohne Anhörung der betroffenen Person, allein aufgrund der Aktenlage.
Der OGH hat in zwei fast gleichlautenden Entscheidungen dem Vorgehen mancher Gerichte einen Riegel vorgeschoben. Der OGH stellt unmissverständlich klar, dass eine Verlängerung einer aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung um zwei Jahre ohne Durchführung eines Erneuerungsverfahrens nicht zulässig ist.
Für eine bloße Verlängerung der Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung durch gerichtlichen Beschluss gibt es keine Rechtsgrundlage. Der bloße Verweis auf die Aktenlage und die Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2025, ohne Durchführung des Erneuerungsverfahrens und verpflichtender persönlicher Anhörung der betroffenen Person, reicht nicht aus, um die Dauer einer aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung auszuweiten. Findet keine persönliche Anhörung statt, wird den Betroffenen das rechtliche Gehör verweigert. Das stellt einen Verfahrensmangel dar.
Die konkrete Dauer einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestimmt sich außerdem nicht nach der gesetzlichen Höchstfrist, sondern nach der Festsetzung durch den gerichtlichen Beschluss. Die darin festgesetzte Dauer erfährt durch eine gesetzgeberische Verlängerung der zulässigen Höchstfrist keine Änderung, sondern bleibt für die konkret aufrechte gerichtliche Erwachsenenvertretung unverändert bestehen.
Der OGH betont das zentrale Anliegen des Erwachsenenschutzrechts, wonach die Autonomie einer schutzberechtigten Person möglichst umfassend zu wahren und die Selbstbestimmung im größtmöglichen Umfang so lange wie möglich aufrecht zu erhalten ist. Die gesetzliche Höchstfrist der gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die notwendige Durchführung eines Erneuerungsverfahrens dienen insoweit auch der Wahrung des dem Erwachsenenschutzrecht innewohnenden Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips.
„Mit der automatischen Verlängerung einer Erwachsenenvertretung wurde über den Kopf von Menschen mit Behinderungen hinweg entschieden, das kam einem rechtspolitischen Rückschritt ins Sachwalterrecht gleich. Auch verfassungsrechtlich ist das Vorgehen bedenklich, denn die Betroffenen haben auf die Rechtssicherheit ihres Beschlusses vertraut. In diesem steht, dass ihre Erwachsenenvertretung nach drei Jahren endet“
„Bevor die Selbstbestimmung eines Menschen mit einer erneuten gerichtlichen Erwachsenenvertretung eingeschränkt wird, muss sich ein:e Richter:in ein Bild der betroffenen Person und ihrer Situation machen. Die gesundheitliche Situation, das persönliche Umfeld und die Angelegenheiten, in denen Unterstützung benötigt wird, kann sich nach einigen Jahren geändert haben. Die Betroffenen haben ein Recht auf eine individuelle Prüfung – das hat der OGH nun erfreulicherweise klargestellt“
Die Entscheidungen (OGH): 6 Ob 198/25y und 7 Ob 214/25h.
Quelle: VertretungsNetz (Pressemitteilung, OTS). Weitere Informationen: https://www.vertretungsnetz.at