VertretungsNetz erreicht Urteil für Garconnierenverbund: Fonds Soziales Wien muss vollen Betrag tragen
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Förderzusage des FSW die gesamten Betreuungskosten im Garconnierenverbund abdeckt; VertretungsNetz fordert einheitliche Sozialregeln.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass die Förderzusage des Fonds Soziales Wien (FSW) so auszulegen ist, dass die gesamten notwendigen Betreuungskosten für Menschen mit Behinderungen im Garconnierenverbund übernommen werden müssen. Die Entscheidung folgte einem Zivilrechtsverfahren, das VertretungsNetz im Auftrag eines in Wien lebenden Klienten geführt hat.
Im konkreten Fall ging es um einen monatlichen „Differenzbetrag“ von 265 Euro, den eine Betreuungseinrichtung zusätzlich in Rechnung stellte. Die Einrichtung hatte dies damit begründet, dass die Förderung des FSW nicht ausreiche. Der OGH stellte nun fest, dass dieser Differenzbetrag vom FSW zu tragen ist. Der FSW hat seine Praxis zudem bereits vor der höchstgerichtlichen Entscheidung geändert und übernimmt laut VertretungsNetz nunmehr die vollen Betreuungskosten.
VertretungsNetz hatte für einen erwachsenen Klienten, der in einem Garconnierenverbund lebt und eine Erwachsenenvertretung bei der Organisation hat, vor dem Zivilgericht klären lassen, wer die notwendigen Betreuungskosten tragen muss. Zahlreiche Vermittlungsversuche und Gespräche vorab waren laut VertretungsNetz erfolglos, weshalb der Rechtsweg eingeschlagen wurde.
Der OGH entschied, dass die Förderzusage des FSW so zu verstehen ist, dass die gesamten Betreuungskosten übernommen werden müssen. In der Pressemitteilung von VertretungsNetz heißt es weiter, dass der FSW bereits vor dem Urteil seine Praxis geändert und nun die vollen Betreuungskosten übernimmt.
In Wien wird dem Text zufolge seit einigen Jahren das Wohnen im Garconnierenverbund für Menschen mit Behinderungen angeboten. Die Bewohnerinnen und Bewohner leben dort in eigenen, unabhängigen Kleinwohnungen und werden von einem zentralen Stützpunkt aus individuell betreut. Ziel dieser Wohnform ist laut Aussendung, eigenständig in möglichst großer Unabhängigkeit wohnen zu können.
Im Unterschied zum „Wohnen in einer Wohngemeinschaft“ fördert der Fonds Soziales Wien im Garconnierenverbund nach Angaben der Aussendung eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ durch Fachkräfte vor Ort, während Wohn- und Lebenskosten von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst zu tragen seien.
Nach Darstellung von VertretungsNetz befand sich der betroffene Wiener in einer prekären finanziellen Lage: Er gilt als nicht erwerbsfähig, hat kein ausreichendes Einkommen und ist auf Mindestsicherung angewiesen. Die Mindestsicherung wurde in der Aussendung als zu niedrig bemessen beschrieben, um steigende Kosten für Miete, Energie und den behinderungsbedingt meist erhöhten Lebensbedarf zu decken.
Hinzu kam, dass die Betreuungseinrichtung monatlich einen Differenzbetrag von 265 Euro für notwendige Betreuungskosten in Rechnung stellte. Die Einrichtung erklärte dies damit, dass die Förderung durch den FSW zu gering sei. Um die Rechtmäßigkeit dieser Zusatzforderung zu klären, zog VertretungsNetz im Namen des Klienten den zivilrechtlichen Klagsweg vor Gericht.
VertretungsNetz klagte nicht gegen die Betreuungseinrichtung selbst, sondern – wie in der Aussendung erläutert – gegen den Fonds Soziales Wien als Fördergeber auf Bezahlung des Differenzbetrags. Das komplexe Gerichtsverfahren, das die Organisation beschreibt, dauerte vier Jahre.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Berger von Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH führte das Verfahren im Auftrag von VertretungsNetz. In der Aussendung wird Berger mit den Worten zitiert: „Der FSW hat sich mit der Förderbewilligung gegenüber dem Mandanten verpflichtet, die notwendigen Kosten für seine Betreuung im Garconnierenverbund zu bezahlen. Menschen mit Behinderung dürfen auf den Inhalt der Förderbewilligung vertrauen. Daher muss der FSW auch den Differenzbetrag von Ꞓ 265,- monatlich übernehmen. Ein ähnliches Urteil hat das Verwaltungsgericht Wien für vollbetreutes Wohnen in Wohngemeinschaften gefällt. Nunmehr ist rechtskräftig für ganz Wien entschieden, dass es rechtswidrig ist, ‚Differenzentgelte‘ von Menschen mit Behinderungen einzuheben.“
Gerlinde Heim, Geschäftsführerin von VertretungsNetz, wird in der Aussendung mit einem Statement zitiert: „Wir freuen uns sehr über die klare Entscheidung des OGH. Denn derartige Zusatzkosten können für Menschen mit Behinderungen, die auf Mindestsicherung angewiesen sind, schnell existenzgefährdend sein. Ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben darf aber nicht von der eigenen Geldbörse abhängen. Niemand braucht eine zwei-Klassen-Betreuung.“
Heim weist im Text zudem auf die Erschwernisse hin, die der zivilrechtliche Klagsweg mit sich bringe: Das Verfahren sei schwierig und mit einem hohen Kostenrisiko verbunden; dadurch werde der Zugang zum Recht für Menschen mit Behinderungen erschwert. VertretungsNetz fordert laut Aussendung eine einheitliche österreichweite Ausgestaltung von Sozialhilferegelungen, die die Bedarfe von nicht erwerbsfähigen Menschen mit Behinderungen abdecken sollen. Zu diesem Zweck habe die Organisation gemeinsam mit einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen einen Vorschlag für eine entsprechende Gesetzesänderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes erstellt; der Gesetzestext wurde politischen Entscheidungsträgern zur Verfügung gestellt und ist auf der Webseite von VertretungsNetz abrufbar.
Garconnierenverbund: In der Aussendung wird diese Wohnform als bestehend aus unabhängigen Kleinwohnungen beschrieben, in denen Menschen mit Behinderungen leben und von einem zentralen Stützpunkt aus individuell betreut werden. Die Struktur unterscheidet sich nach Angaben der Meldung vom Wohnen in einer Wohngemeinschaft, weil hier die Förderung speziell die Vor-Ort-Betreuung sicherstellt.
Fonds Soziales Wien (FSW): Der FSW wird in der Meldung als Fördergeber genannt, der im Garconnierenverbund die „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ durch Fachkräfte fördert. Laut VertretungsNetz war strittig, ob die Förderzusage die gesamten Betreuungskosten abdeckt; der OGH hat dies nun bejaht.
Mindestsicherung: In der Aussendung wird darauf hingewiesen, dass Menschen, die als nicht erwerbsfähig gelten und kein ausreichendes Einkommen haben, auf Mindestsicherung angewiesen sind. VertretungsNetz benennt die Mindestsicherung als für Betroffene zu niedrig bemessen, um erhöhte Lebens- und Wohnkosten zu tragen.
Differenzbetrag: Der Begriff wird in der Meldung für die zusätzlich in Rechnung gestellten 265 Euro monatlich verwendet. Die Betreuungseinrichtung hatte diesen Betrag verlangt, weil sie die FSW-Förderung als zu gering ansah; der OGH stellte laut VertretungsNetz fest, dass dieser Differenzbetrag vom FSW zu übernehmen ist.
Erwachsenenvertretung: Die Aussendung nennt, dass der betroffene Wiener bei VertretungsNetz eine Erwachsenenvertretung hat. VertretungsNetz agierte im Fall als Vertretung und Klägerin beziehungsweise als Auftraggeberin des zivilrechtlichen Verfahrens, um Ansprüche des Klienten geltend zu machen.
Laut der Aussendung beseitigt die OGH-Entscheidung die Rechtsunsicherheit darüber, ob Förderzusage und damit verbundene Leistungen gesamte Betreuungskosten umfassen. VertretungsNetz betont, dass durch die Feststellung des OGH das Erheben von sogenannten „Differenzentgelten“ offenbar rechtswidrig ist.
Weiterhin verweist die Organisation darauf, dass die Entscheidung die Grundlage dafür bilde, finanzielle Nachteile für Menschen mit Behinderungen zu verhindern und dass sie deshalb eine bundeseinheitliche Ausgestaltung der Sozialhilferegelungen fordert.
Die Klage wurde von VertretungsNetz im Namen eines erwachsenen Klienten eingebracht. VertretungsNetz ist im Text als die Organisation genannt, die die Erwachsenenvertretung innehat und das Verfahren in Auftrag gab.
Die Klage richtete sich nicht gegen die Betreuungseinrichtung, sondern gegen den Fonds Soziales Wien (FSW) als Fördergeber, auf Bezahlung des Differenzbetrags von 265 Euro monatlich.
Der OGH stellte demnach klar, dass die Förderzusage des FSW so zu verstehen ist, dass die gesamten Betreuungskosten übernommen werden müssen. Diese Entscheidung macht laut VertretungsNetz das Einheben von Differenzentgelten rechtswidrig.
VertretungsNetz teilt mit, dass der FSW bereits vor der höchstgerichtlichen Entscheidung seine Praxis geändert hat und nunmehr die vollen Betreuungskosten übernimmt.
Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Berger (Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH) im Auftrag von VertretungsNetz geführt; Berger wird in der Aussendung mit einer schriftlichen Stellungnahme zitiert.
VertretungsNetz fordert eine einheitliche österreichweite Ausgestaltung von Sozialhilferegelungen, die die Bedarfe von nicht erwerbsfähigen Menschen mit Behinderungen decken sollen. Außerdem hat die Organisation einen Gesetzesvorschlag für eine Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes erstellt und diesen politischen Entscheidungsträgern zur Verfügung gestellt.
Quelle der Informationen: Aussendung von VertretungsNetz (OTS). VertretungsNetz – Öffentlichkeitsarbeit: Verena Baca, MA; Telefon: 0676 833 08 8172; E-Mail: verena.baca [at] vertretungsnetz.at. Weitere Informationen und der erwähnte Gesetzestext sind laut Aussendung auf der Webseite von VertretungsNetz abrufbar: https://www.vertretungsnetz.at