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Grundpreise oft zu klein geschrieben - AK deckt Mängel auf

Neue Gesetzesvorgaben werden von vielen Händlern noch nicht korrekt umgesetzt

18. März 2026
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AK-Check zeigt: Müller, Lidl, Interspar und Spar halten gesetzliche Mindestschriftgrößen bei Grundpreisen nicht ein. Preisvergleiche bleiben schwierig.

Seit Ende Dezember 2025 gelten in Österreich neue Vorgaben für die Preisauszeichnung in Geschäften. Das Preisauszeichnungsgesetz schreibt vor, dass der Verkaufspreis mindestens acht Millimeter und der Grundpreis mindestens vier Millimeter beträgt; bei digitalen Preisschildern sind für den Grundpreis 3,5 Millimeter vorgesehen.

Systematische Überprüfung deckt Mängel auf

Die AK Wien prüfte zwischen 4. und 27. Februar 2026 in je drei bis vier Filialen sowie in den Onlineshops von sieben Supermärkten (Hofer, Lidl, Penny, Billa, Billa Plus, Spar, Interspar) und drei Drogeriemärkten (Bipa, DM, Müller) die Grundpreisauszeichnung: 24 Produktkategorien aus Drogeriewaren und 19 aus Lebensmitteln und Getränken. Zusätzlich wurde die Schriftgröße der Preise mit einem Lineal gemessen.

Welche Händler die Regeln missachten

Bei den Grundpreisen wurden in einzelnen Fällen folgende Schriftgrößen dokumentiert (Papier / elektronisch): Hofer - / 4 mm; Lidl - / 2 mm; Penny 6 mm / - ; Billa, Billa Plus - / 3,5 mm; Spar 4 mm / 3 mm; Interspar 4 mm / 2 mm; Bipa, DM 4 mm / - ; Müller 1,5 mm / -.

Positive Befunde bei einzelnen Messwerten

Bei den Produktpreisen (Verkaufspreisen) gab die AK an, dass die Schriftgröße zwischen sieben (Bipa Papierpreisschild) und 13 Millimeter (Penny Papierpreisschild) lag.

Onlineshops

In den Onlineshops von Hofer, Spar und Billa fehlten bei einzelnen Produktkategorien vereinzelt die Grundpreise. Im DM-Onlineshop war bei wenigen Produkten, etwa bei Shampoo, die Maßeinheit falsch angegeben – pro Milliliter statt pro 100 Milliliter oder pro Liter. Ein weiteres festgestellt.es Problem war die unterschiedliche Bezugsgröße beim Grundpreis innerhalb eines Geschäfts (z. B. pro 100 Milliliter und pro Liter bei Duschgel oder Shampoo).

Spezialfall: Lebensmittel in Flüssigkeit

Bei Lebensmitteln in Flüssigkeit (etwa Konserven mit Bohnen) wurde vereinzelt die Grundpreisauszeichnung beanstandet: Der Grundpreis muss hier auf das Abtropfgewicht und nicht auf das Gesamtgewicht bezogen sein.

Was das neue Gesetz vorschreibt

Das Gesetz sieht vor, dass die Bezugsgrößen innerhalb eines Geschäfts bei den jeweiligen Produktgruppen einheitlich auszuweisen sind (zum Beispiel pro Milliliter, pro 100 Milliliter oder pro Liter).

Fazit

Die AK-Prüfung dokumentiert punktuelle Abweichungen bei Schriftgrößen, bei fehlenden oder falsch angegebenen Grundpreisen in Onlineshops sowie bei uneinheitlichen Bezugsgrößen innerhalb von Geschäften.

Schlagworte

#Preisauszeichnung#Grundpreise#Arbeiterkammer#Konsumentenschutz#Gesetz#Preise

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