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Politik

Recht auf begleitete Elternschaft: Forderung in Österreich

Anwältin Steger mahnt flächendeckende Angebote und bundeseinheitliche Regelung ein

1. Juni 2026
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Anlässlich des Parents’ Day fordert Anwältin Christine Steger ein verbindliches Recht auf begleitete Elternschaft und flächendeckende Unterstützungsangebote in Österreich.

Am Internationalen Parents’ Day, dem 1. Juni 2026, hat die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen, Mag.a Christine Steger, Forderungen zur Umsetzung des Rechts auf Elternschaft für Menschen mit Behinderungen in Österreich erhoben. In einer Pressemitteilung machte Steger auf das Fehlen flächendeckender Unterstützungsangebote zur begleiteten Elternschaft aufmerksam und betonte die bestehenden strukturellen Lücken, die dazu führten, dass Eltern mit Behinderungen ihre Rechte in der Praxis häufig nicht wahrnehmen können.

In der Aussendung verwies Steger auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aus der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) und forderte Politik und Verwaltung zu konkreten Maßnahmen auf. "Der Parents’ Day ist ein Anlass, um auch in Österreich sichtbar zu machen, was Eltern mit Behinderungen täglich erleben: ein System, das ihre Elternschaft zu oft in Frage stellt, statt sie zu unterstützen. Das muss sich ändern," so Steger.

Begleitete Elternschaft als Forderung der Behindertenanwältin

Die Kernaussage der Meldung lautet, dass ein verbindlicher, bundesweit zugänglicher Anspruch auf begleitete Elternschaft fehlt und die vorhandenen Angebote in Österreich derzeit nur punktuell bestehen. Begleitete Elternschaft wird in der Pressemitteilung als professionelle Unterstützung beschrieben, die Eltern mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Elternrolle begleitet – von der Bewältigung des Alltags bis zur Förderung von Erziehungskompetenzen.

Die Anwältin fordert eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung und einen flächendeckenden Aufbau entsprechender Angebote sowie klare Zuständigkeitsregelungen. "Begleitete Elternschaft darf kein Zufallsprodukt sein, das nur manchen Familien zugänglich ist. Wir brauchen ein System, auf das sich Eltern mit Behinderungen österreichweit verlassen können," betont Steger.

UN-BRK, Artikel 23 und Hinweise des UN-Ausschusses

In der Mitteilung wird auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) verwiesen, die seit ihrem Inkrafttreten 2008 völkerrechtliche Verpflichtungen für Österreich begründet. Artikel 23 der UN-BRK wird dabei zitiert: Kinder dürfen demnach nicht allein aufgrund der Behinderung eines Elternteils von ihren Eltern getrennt werden.

Darüber hinaus hebt die Meldung hervor, dass die Vertragsstaaten der UN-BRK verpflichtet sind, Eltern mit Behinderungen angemessene Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung bereitzustellen. Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen habe Österreich zuletzt 2023 auf Defizite bei der Umsetzung dieses Rechts hingewiesen, so die Pressemitteilung.

Begleitete Elternschaft und Unterstützungsleistungen erklärt

Begleitete Elternschaft
In der Meldung wird begleitete Elternschaft als Sammelbegriff für professionelle Unterstützungsangebote beschrieben, die Eltern mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Elternrolle begleiten. Dazu gehören Hilfen zur Bewältigung des Alltags und zur Förderung von Erziehungskompetenzen, mit dem Ziel, das Zusammenleben von Eltern und Kindern selbstbestimmt zu gestalten.

Elternassistenz
Elternassistenz wird in der Pressemitteilung als ergänzendes Angebot genannt, das Eltern mit Behinderungen konkret bei praktischen Aufgaben in der Kinderbetreuung und im Familienalltag unterstützt. Sie ist damit ein Teilbereich der begleitenden Angebote.

UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Die UN-BRK ist eine internationale Vereinbarung, die seit 2008 völkerrechtliche Verpflichtungen für Österreich begründet. Artikel 23 enthält in der Meldung zitierte Bestimmungen zum Recht auf Familie und Elternschaft sowie zur Pflicht der Vertragsstaaten, Unterstützung bereitzustellen.

Jugendhilfe und Eingliederungshilfe
Die Pressemitteilung beschreibt, dass Angebote zur begleiteten Elternschaft an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen liegen. In Österreich sind solche Zuständigkeiten Ländersache, was in der Meldung als strukturelles Hindernis bei der Umsetzung genannt wird.

Obsorge
Als Obsorge werden in der Mitteilung Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht bezeichnet, bei denen laut Steger sichergestellt werden müsse, dass Entscheidungen ausschließlich auf Basis des Kindeswohls und einer fundierten Einzelfallprüfung getroffen werden und nicht aufgrund einer Behinderung.

Was begleitete Elternschaft bedeutet

Die Pressemitteilung benennt konkrete Forderungen der Anwältin Mag.a Christine Steger an Politik und Verwaltung. Dazu zählen eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen für Eltern mit Behinderungen in Umsetzung von Artikel 23 UN-BRK, der flächendeckende Aufbau von Angeboten zur begleiteten Elternschaft und Elternassistenz in allen Bundesländern mit klar geregelten Zuständigkeiten sowie verpflichtende Schulungen für Fachkräfte.

  • Bundeseinheitliche gesetzliche Regelung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen für Eltern mit Behinderungen in Umsetzung von Artikel 23 UN-BRK
  • Flächendeckender Aufbau von Angeboten zur Begleiteten Elternschaft und Elternassistenz in allen Bundesländern mit klar geregelten Zuständigkeiten
  • Verpflichtende Schulungen für Fachkräfte in Kinder- und Jugendhilfe sowie Sozialarbeit zur diskriminierungsfreien Begleitung von Eltern mit Behinderungen
  • Sicherstellung, dass Obsorge-Entscheidungen ausschließlich auf Basis des Kindeswohls und einer fundierten Einzelfallprüfung getroffen werden und nicht aufgrund einer Behinderung
  • Barrierefreie und niederschwellige Informationsangebote für Eltern und werdende Eltern mit Behinderungen über bestehende Rechte und Unterstützungsmöglichkeiten

Leserinnen und Leser erfahren damit, welche politischen Schritte laut der Anwältin notwendig wären, um die in der UN-BRK verankerten Rechte in der Praxis besser umzusetzen. In der Meldung wird zudem auf administrative Praxisprobleme hingewiesen: Ob und in welchem Umfang Unterstützung gewährt wird, hänge derzeit vom Wohnort und vom Ermessen der zuständigen Behörden ab.

FAQ zur begleiteten Elternschaft

1. Was bedeutet "begleitete Elternschaft" konkret?

In der Pressemitteilung wird begleitete Elternschaft als professionelle Unterstützung beschrieben, die Eltern mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Elternrolle begleitet, etwa bei Alltagsaufgaben und der Entwicklung von Erziehungskompetenzen. Ziel sei es laut Aussendung, das Zusammenleben von Eltern und Kindern selbstbestimmt zu gestalten und das Kindeswohl zu sichern.

2. Welche rechtliche Grundlage nennt die Behindertenanwältin?

Als rechtliche Grundlage wird die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) genannt, die seit 2008 völkerrechtliche Verpflichtungen für Österreich begründet. Insbesondere Artikel 23 wird in der Mitteilung hervorgehoben, der das Recht auf Familie und die Pflicht zur Unterstützung festhält.

3. Warum kritisiert die Anwältin die derzeitige Situation in Österreich?

Die Anwältin kritisiert, dass flächendeckende Unterstützungsangebote zur begleiteten Elternschaft fehlen und bestehende Angebote nur punktuell und meist an einzelne Träger oder Bundesländer gebunden seien. Dadurch hänge die Gewährung von Unterstützung derzeit vom Wohnort und dem Ermessen der Behörden ab, heißt es in der Mitteilung.

4. Welche konkreten Forderungen stellt Mag.a Christine Steger?

Steger fordert unter anderem eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen, den flächendeckenden Ausbau von Angeboten zur begleiteten Elternschaft und Elternassistenz, verpflichtende Schulungen für Fachkräfte sowie barrierefreie Informationsangebote. Auch die Entscheidungspraxis in Obsorgefragen soll sich laut Forderung ausschließlich am Kindeswohl orientieren.

5. Gibt es Hinweise auf internationale Bewertungen oder Empfehlungen?

Die Mitteilung verweist darauf, dass der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Österreich zuletzt 2023 auf Defizite bei der Umsetzung des Rechts auf Elternschaft hingewiesen habe. Zudem heißt es in der Aussendung, dass andere europäische Länder mit bundeseinheitlichen Regelungen bereits vorgebaut hätten und somit zeigen, dass ein rechtlicher Anspruch umsetzbar sei.

6. Was begleitete Elternschaft für Familien praktisch bedeutet

Konkrete praktische Änderungen werden in der Meldung in Form der geforderten politischen und administrativen Maßnahmen beschrieben: bundeseinheitliche Ansprüche, flächendeckende Angebote, Schulungen für Fachkräfte und barrierefreie Informationsangebote. Die Aussendung macht deutlich, dass ohne solche Maßnahmen Unterstützung derzeit uneinheitlich und oft nicht zugänglich ist.

Quellen und Kontakt

Quelle: Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Pressemitteilung, 1. Juni 2026).

Kontakt der Herausgeberin:
Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen
Mag.a Christine Steger
066478761504
office [at] behindertenanwaltschaft.gv.at

Schlagworte

#begleitete Elternschaft#Elternassistenz#UN-BRK#Menschen mit Behinderungen#Parents' Day#Gesellschaft#Behinderung#Menschenrechte#Bundesregierung#Diskriminierung#Familie

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