Bundesregierung legt Novelle der Gewerbeordnung vor – Maßnahmen aus dem Entbürokratisierungspaket werden umgesetzt
Die Regierung bringt eine Novelle der Gewerbeordnung ein: Abschaffung tausender Vor-Ort-Kontrollen, Genehmigungsfreistellungen für PV und E-Ladestationen sowie Erleichterungen bei Betriebsübergaben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Novelle der Gewerbeordnung dem Parlament vorgelegt. Laut der Aussendung setzt die Bundesregierung damit zentrale Schritte aus dem ersten Entbürokratisierungspaket um und verändert mehrere Verwaltungsabläufe für Betriebe.
Im Zentrum der angekündigten Änderungen stehen nach Angaben des Ministeriums die Reduktion von Vor-Ort-Kontrollen, Vereinfachungen bei Betriebsübergaben und breite Genehmigungsfreistellungen – konkret werden Maßnahmen benannt, die nach Darstellung der Regierung unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen haben sollen.
Die Aussendung nennt eine Reihe konkreter Maßnahmen und verweist auf nummerierte Punkte des Entbürokratisierungspakets. Als zentrale Neuerungen werden unter anderem die Möglichkeit zur digitalen Übermittlung von Nachweisen, längere Gültigkeitsdauern für bestehende Genehmigungen bei pausierten Standorten sowie spezifische Genehmigungsfreistellungen genannt.
Die Regierung spricht in der Mitteilung von einem Einsparen von rund 5.000 Vor-Ort-Kontrollen pro Jahr, die bisher durchgeführt wurden, um das Vorhandensein bestimmter Unterlagen zu prüfen. Außerdem werden Änderungen für Photovoltaik-Anlagen, Ladestationen für E-Autos und Regelungen zu Außengeräten wie Klimaanlagen beschrieben.
Maßnahme Nr. 96 erlaubt es Betrieben laut Aussendung, Prüfberichte und Nachweise – etwa Elektro-, Gas- oder Sicherheitsbefunde – nicht mehr dauerhaft vor Ort bereitzuhalten, sondern diese auf Anfrage digital oder schriftlich an die Behörde zu übermitteln. Das Ministerium beziffert die Folge als rund 5.000 Vor-Ort-Kontrollen weniger pro Jahr.
Zur Vereinfachung von Betriebsübergaben nennt die Novelle zwei Maßnahmen: Unter Maßnahme Nr. 103 bleibt eine bestehende Genehmigung für einen pausierten Standort sieben Jahre gültig und kann mit Verlängerung bis zu zehn Jahre aufrechterhalten werden. Maßnahme Nr. 111 gibt nun eine Frist von fünf Jahren, in der wer einen Betrieb übernimmt bestimmte Vorgaben erfüllen muss.
Unter der Überschrift "Breite Genehmigungsfreistellungen" werden in der Aussendung mehrere Punkte aufgezählt: Mit Maßnahme Nr. 105 sollen Photovoltaik-Anlagen und Ladestationen für E-Autos ohne eigenes Genehmigungsverfahren errichtet und genutzt werden können. Maßnahme Nr. 106 regelt Außengeräte wie Klimaanlagen, Lüftungen, Heizungen oder Wärmepumpen so, dass ein einzelnes Außengerät nicht mehr automatisch den gesamten Betrieb genehmigungspflichtig macht.
Die Aussendung listet darüber hinaus weitere Maßnahmen auf: Maßnahme Nr. 113 adressiert die Almwirtschaft und nennt als Beispiel, dass Getränke auf Almhütten künftig ausgeschenkt werden dürfen, ohne dass sie in Flaschen abgefüllt sein müssen. Maßnahme Nr. 100 ermöglicht den Altersnachweis an Automaten oder SB-Kassen auch mit der ID Austria am Handy.
Maßnahme Nr. 109 schafft ein Verfahren, um aufgegebene Standorte aus dem Register löschen zu lassen: Wer Flächen besitzt oder gepachtet hat, kann einen Antrag stellen, die Behörde schaut innerhalb von vier Wochen vor Ort nach, kostenlos, und beendet den alten Eintrag. Maßnahme Nr. 110 erlaubt die Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache. Maßnahme Nr. 112 reduziert die Meldefrist für Werbeveranstaltungen außerhalb des eigenen Geschäfts von sechs auf vier Wochen.
Im Begutachtungsprozess, der nach Angaben der Aussendung vom 28. Dezember 2025 bis 20. Februar 2026 lief, seien Stellungnahmen geprüft und Feinjustierungen vorgenommen worden. Gegenüber dem Begutachtungsentwurf nennt die Mitteilung mehrere konkrete Anpassungen.
Bei Außengeräten heißt es, die Regelung habe nun einen eigenen Abschnitt im Gesetz erhalten und ermögliche der Behörde gezieltes Einschreiten, falls Auflagen nicht eingehalten werden. Beim Löschen alter Standorte wurde ergänzt, dass das Gericht der Behörde verbindlich sagen muss, ob ein Rechtsstreit über die Fläche läuft, bevor die Löschung erfolgen kann.
Bei Photovoltaik und Ladestationen wurden zwei Nachschärfungen vorgenommen: Elektrikerinnen und Elektriker, deren Befugnis nur Alarmanlagen ausnimmt, dürfen diese Anlagen bauen, so die Aussendung, und in Bereichen mit besonderer Gefahr – etwa explosionsgefährdeten Bereichen – soll die Sicherheitsprüfung künftig alle drei statt alle fünf Jahre erfolgen. Schließlich wird erwähnt, dass Waffenhändler künftig jede Munitionsart in ihren Aufzeichnungen führen müssen; bisher galt dies nur für Pistolen- und Revolvermunition.
Genehmigungsfreistellung: In der Aussendung wird der Begriff entlang konkreter Beispiele verwendet, etwa für Photovoltaik-Anlagen und Ladestationen. Allgemein bezeichnet eine Genehmigungsfreistellung hier das Wegfallen eines eigenen Genehmigungsverfahrens für bestimmte Installationen.
Betriebsübergabe: Die Novelle enthält mehrere Regelungen, die auf Betriebsübergaben abzielen, etwa längere Gültigkeitsdauern bestehender Genehmigungen für pausierte Standorte und Fristen zur Erfüllung von Vorgaben nach Übernahme. Diese Punkte sind in den Maßnahmen Nr. 103 und Nr. 111 konkret benannt.
ID Austria als Altersnachweis: Die Aussendung nennt, dass der Altersnachweis an Automaten oder SB-Kassen künftig auch mit der ID Austria am Handy erfolgen kann. Damit wird die mobile Verwendung der ID Austria ausdrücklich genannt.
Sicherheitsprüfung: Im Text wird die Frist für sicherheitsrelevante Kontrollen in bestimmten Gefahrenbereichen verschärft: Dort, "wo besondere Gefahr besteht (etwa explosionsgefährdete Bereiche)", soll die Sicherheitsprüfung alle drei statt alle fünf Jahre erfolgen, so die Mitteilung.
Waffenbücher: Die Novelle verlangt nach Angaben der Regierung, dass Waffenhändler künftig jede Munitionsart in ihren Aufzeichnungen führen müssen; bisher galt diese Pflicht nur für Pistolen- und Revolvermunition, heißt es in der Aussendung.
Die Aussendung benennt konkrete Umsetzungen: Prüfberichte und Befunde müssen nicht mehr dauerhaft im Betrieb bereitgehalten werden, sondern können digital übermittelt werden (Maßnahme Nr. 96). Photovoltaik-Anlagen und E-Ladestationen können ohne eigenes Genehmigungsverfahren errichtet werden (Maßnahme Nr. 105). Außengeräte werden isoliert betrachtet, sodass deren Lärm nicht mehr automatisch eine Betriebsgenehmigung für den gesamten Betrieb auslöst (Maßnahme Nr. 106).
Für pausierte Standorte bleibt eine Genehmigung laut Aussendung sieben Jahre gültig, mit Verlängerungsmöglichkeit bis zehn Jahre (Maßnahme Nr. 103). Wer einen Betrieb übernimmt, hat laut Maßnahme Nr. 111 fünf Jahre Zeit, um bestimmte Vorgaben zu erfüllen. Wer einen alten Geschäftsstandort aus dem Register löschen lassen will, kann dies beantragen; die Behörde prüft kostenlos vor Ort innerhalb von vier Wochen (Maßnahme Nr. 109).
Die Aussendung nennt die Maßnahme Nr. 96, nach der Nachweise digital oder schriftlich übermittelt werden können und dadurch rund 5.000 Vor-Ort-Kontrollen pro Jahr entfallen sollen. Ob und wann diese konkrete Ersparnis in Kraft tritt, wird in der Mitteilung nicht mit einem Datum versehen, die Novelle wurde dem Parlament vorgelegt.
Explizit genannt werden Photovoltaik-Anlagen und Ladestationen für E-Autos (Maßnahme Nr. 105). Nach Angaben der Aussendung sollen diese Anlagen ohne eigenes Genehmigungsverfahren errichtet und genutzt werden können.
Die Aussendung führt Maßnahme Nr. 103 an: Eine bestehende Genehmigung bleibt sieben Jahre gültig; mit Verlängerung ist eine Gültigkeit von bis zu zehn Jahren möglich, wenn ein pausierter Standort wieder übernommen oder wieder aufgesperrt wird.
Ja. Maßnahme Nr. 110 sieht vor, dass Betriebe Unterlagen auch auf Englisch einreichen können; die Behörde nimmt solche Unterlagen an, so die Mitteilung.
Maßnahme Nr. 113 nennt konkret, dass auf Almhütten Getränke künftig ausgeschenkt werden dürfen, ohne dass sie in Flaschen abgefüllt sein müssen. Als Beispiel wird in der Aussendung Almdudler genannt, das bislang in bestimmten Abfüllgrößen verkauft werden musste.
Als Herausgeber der Aussendung wird das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus genannt. Das Ministerium hat die Novelle dem Parlament vorgelegt; ein spezifischer Ansprechpartner wird in der Mitteilung nicht weiter benannt.
Quellhinweis: Informationen und Zitate stammen aus der Aussendung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Novelle der Gewerbeordnung.
Kontakt laut Mitteilung: Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, presseabteilung [at] bmwet.gv.at