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Ein Jahr Barrierefreiheitsgesetz: Bilanz digitaler Zugänge

Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs sieht Nachholbedarf bei Apps, Webshops und Services

23. Juni 2026
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Ein Jahr nach Inkrafttreten des BaFG konstatiert die Hilfsgemeinschaft weiter erhebliche Hürden bei Screenreader‑Kompatibilität, Tastaturbedienung und Bezahlprozessen.

Am 28. Juni 2026 jährt sich das Inkrafttreten des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) zum ersten Mal. Laut der Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs müssen seit dem Inkrafttreten digitale Produkte und Dienstleistungen wie Online‑Shops, E‑Banking‑Systeme, Ticketplattformen oder Selbstbedienungsterminals barrierefrei zugänglich sein, doch in der praktischen Umsetzung zeige sich weiterhin erheblicher Nachholbedarf.

Die Hilfsgemeinschaft, die regelmäßig Audits, Accessibility‑Checks und technische Analysen für Unternehmen durchführt, berichtet von wiederkehrenden Problemen insbesondere bei Screenreader‑Kompatibilität, Tastaturbedienbarkeit, Interface‑Design sowie digitalen Bezahl‑ und Buchungsprozessen. Diese Mängel betreffen nach Aussage der Organisation Menschen mit Behinderungen sowie ältere Nutzerinnen und Nutzer, die verstärkt auf barrierefreie digitale Angebote angewiesen sind.

Das Barrierefreiheitsgesetz in Österreich

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882, den European Accessibility Act, in Österreich um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Erfasst werden dem Gesetz zufolge unter anderem Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner, Smartphones, Smart‑TVs und E‑Book‑Reader sowie Bankomaten, Fahrkarten‑ und Zahlungsterminals.

Darüber hinaus zählt das BaFG digitale Dienstleistungen wie Online‑Shops, E‑Banking, Buchungsplattformen, E‑Book‑Software und digitale Dienste im Personenverkehr zu den erfassten Bereichen. Ausgenommen sind gemäß Gesetz Dienstleistungen von Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro; für Produkte gelte diese Ausnahme nicht.

Ergebnisse aus den Audits der Hilfsgemeinschaft

Die Hilfsgemeinschaft führt nach eigenen Angaben regelmäßig Audits, Accessibility‑Checks und technische Analysen durch. Bei diesen Prüfungen treten laut Organisation wiederholt folgende Probleme auf: mangelnde Screenreader‑Kompatibilität, fehlende oder eingeschränkte Tastaturbedienbarkeit, unzureichendes Interface‑Design sowie Schwierigkeiten in digitalen Bezahl‑ und Buchungsprozessen.

Mag. Klaus Höckner, Vorstandsvorsitzender‑Stv. der Hilfsgemeinschaft, fasst den Befund pointiert zusammen: „Digitalisierung wird oft als Fortschritt erzählt. Gleichzeitig entstehen neue Formen des Ausschlusses, wenn digitale Angebote nicht inklusiv entwickelt werden.“ Höckner wird in der Aussendung zudem als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Barrierefreiheit im Web sowie als österreichischer National Expert im AccessibleEU Centre der Europäischen Kommission genannt.

Auswirkungen von KI auf Barrierefreiheit

Die Hilfsgemeinschaft beschreibt eine zusätzliche Dimension durch den breiten Einsatz künstlicher Intelligenz (KI). In der Aussendung werden Beispiele genannt, wo KI Barrierefreiheit unterstützen kann: Generierung und Prüfung von Alternativtexten, Strukturerkennung in Dokumenten, Live‑Untertitelung oder persönliche Assistenzsysteme für blinde und sehbehinderte Nutzerinnen und Nutzer.

Gleichzeitig warnt die Organisation vor Risiken: KI‑generierte Interfaces ohne semantische Struktur, agentische Systeme, deren Ausgaben für Screenreader nicht zugänglich sind, und automatisierte Entscheidungen, die Menschen mit Behinderungen systematisch benachteiligen. Zur Einordnung verweist die Aussendung auf die DSGVO und die sieben Anforderungen an „Trustworthy AI“ der High‑Level Expert Group on AI der Europäischen Kommission: menschliche Aufsicht, technische Robustheit, Datenschutz und Data Governance, Transparenz, Vielfalt und Nichtdiskriminierung, gesellschaftliches und ökologisches Wohlergehen sowie Rechenschaftspflicht.

Die Rolle der Hilfsgemeinschaft und ihrer Initiativen

Die Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs beschreibt sich in der Aussendung als einen der führenden Kompetenzträger für digitale Barrierefreiheit in Österreich. Unter der Dachmarke „Access Austria“ sei die Organisation aktiv an der digitalen Barrierefreiheit beteiligt und biete Audits, Accessibility‑Checks, Zertifizierungen, Schulungen und technische Beratung an.

Als konkretes Qualitätsinstrument nennt die Hilfsgemeinschaft das Web Accessibility Certificate (WACA), das gemeinsam mit der JKU Linz geschaffen wurde. Zertifizierungspartner ist laut Aussendung TÜV Austria.

Technische Grundlagen und Sanktionen nach dem BaFG

Als zentrale technische Grundlage für das BaFG gilt die europäische Norm EN 301 549. Für webbasierte Systeme verweist diese Norm auf die internationalen WCAG‑Richtlinien auf Level AA. Die Aussendung nennt EN 301 549 als Teil eines größeren Normenpakets, das unter dem EU‑Standardisierungsauftrag M/587 entwickelt oder überarbeitet wird. Zudem wird ein harmonisierter Standard für Barrierefreiheit und Interoperabilität von Notrufkommunikation genannt.

Für Verstöße sieht die Aussendung gestaffelte Verwaltungsstrafen vor: bis zu 80.000 Euro für Großunternehmen, bis zu 50.000 Euro für KMU und bis zu 25.000 Euro für Kleinstunternehmen. Als Prinzip gilt dem Text zufolge „Beraten vor Strafen“. Die Marktüberwachung nennt die Aussendung als Zuständigkeit des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich.

Begriffe und Institutionen erklärt

  • Barrierefreiheitsgesetz (BaFG): Das österreichische Gesetz zur Umsetzung des European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882), in Kraft seit 28. Juni 2025.
  • EN 301 549: Eine europäische Norm, die für webbasierte Systeme auf die internationalen WCAG‑Richtlinien (Level AA) verweist und als technische Grundlage für das BaFG genannt wird.
  • WCAG Level AA: Internationale Richtlinien zur Web‑Content‑Accessibility, auf die EN 301 549 für webbasierte Systeme verweist.
  • Trustworthy AI: In der Aussendung werden die sieben Anforderungen der High‑Level Expert Group on AI aufgeführt: menschliche Aufsicht, technische Robustheit, Datenschutz und Data Governance, Transparenz, Vielfalt und Nichtdiskriminierung, gesellschaftliches und ökologisches Wohlergehen sowie Rechenschaftspflicht.
  • WACA (Web Accessibility Certificate): Ein österreichisches Qualitätssiegel für digitale Barrierefreiheit, das die Hilfsgemeinschaft gemeinsam mit der JKU Linz entwickelt hat; Zertifizierungspartner ist TÜV Austria.

Was die Hilfsgemeinschaft fordert

In der Aussendung fordert die Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs „einen stärkeren Fokus auf inklusive digitale Entwicklung sowie eine konsequente Umsetzung bestehender Standards und gesetzlicher Vorgaben.“ Die Organisation betont zudem die Bedeutung, KI‑Anwendungen im Rahmen der DSGVO und der Trustworthy‑AI‑Prinzipien einzusetzen, um neue Barrieren zu vermeiden.

Werner Rosenberger, MSc, Leiter des Web Accessibility Certificate (WACA), wird mit den Aussagen zitiert: „Digitale Barrierefreiheit entwickelt sich zunehmend zu einem Qualitäts‑, Innovations‑ und Wettbewerbsfaktor“ und „Wer Accessibility von Anfang an mitdenkt, kann digitale Services einfacher, besser und langfristig kostengünstiger gestalten.“

FAQ zur digitalen Barrierefreiheit und dem BaFG

Was regelt das Barrierefreiheitsgesetz?

Das BaFG setzt laut Aussendung den European Accessibility Act in Österreich um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es erfasst eine Reihe von Produkten und digitalen Dienstleistungen, darunter Hardware, Betriebssysteme, Bankomaten sowie Online‑Shops und E‑Banking. Für Dienstleistungen von Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und sehr geringen Umsätzen gilt eine Ausnahme; für Produkte jedoch nicht.

Wer wird durch das Gesetz betroffen?

Nach Angaben in der Aussendung leben in Österreich rund 18,4 Prozent der Bevölkerung mit einer temporären oder dauerhaften Behinderung, etwa vier Prozent davon mit Sehbehinderung. Die Hilfsgemeinschaft verweist außerdem auf die demografische Entwicklung und den steigenden Bedarf älterer Menschen an barrierefreien digitalen Angeboten.

Welche technischen Vorgaben gelten?

Als zentrale technische Grundlage nennt die Aussendung die Norm EN 301 549, die für webbasierte Systeme auf die internationalen WCAG‑Richtlinien (Level AA) verweist. Die Norm ist Teil eines Normenpakets, das unter dem EU‑Standardisierungsauftrag M/587 entwickelt beziehungsweise überarbeitet wird.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Die Aussendung nennt gestaffelte Verwaltungsstrafen: bis zu 80.000 Euro für Großunternehmen, bis zu 50.000 Euro für KMU und bis zu 25.000 Euro für Kleinstunternehmen. Gleichzeitig wird der Grundsatz „Beraten vor Strafen“ betont, und die Marktüberwachung ist dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zugeordnet.

Wie bewertet die Hilfsgemeinschaft den Einfluss von KI?

Die Organisation beschreibt in ihrer Aussendung sowohl Chancen als auch Risiken: KI könne bei Alternativtexten, Strukturerkennung, Live‑Untertitelung und Assistenzsystemen unterstützen, zugleich gebe es Probleme, wenn KI‑Interfaces ohne semantische Struktur ausgeliefert werden oder automatisierte Entscheidungen Menschen mit Behinderungen benachteiligen. Die Aussendung verweist auf DSGVO und die Trustworthy‑AI‑Prinzipien als relevante Rahmenlinien.

Welche Angebote bietet die Hilfsgemeinschaft an?

Die Hilfsgemeinschaft führe Audits, Accessibility‑Checks, Zertifizierungen, Schulungen und technische Beratung durch. Zudem sei sie mit der Dachmarke „Access Austria“ aktiv und habe mit der JKU Linz das Web Accessibility Certificate (WACA) entwickelt, wobei TÜV Austria als Zertifizierungspartner genannt wird.

Quellen und Kontakt

Quelle: Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs.

Kontakt: Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs, Mag. Viktoria Antrey, Telefon: +4313303545-82, E‑Mail: viktoria.antrey [at] hilfsgemeinschaft.at, Website: https://www.hilfsgemeinschaft.at/

Schlagworte

#Barrierefreiheitsgesetz#digitale Barrierefreiheit#Hilfsgemeinschaft#EN 301 549#Trustworthy AI#Barrierefreiheit#Gesetz#European Accessibility Act#AI#Künstliche Intelligenz#Dienstleistungen#Behinderung#Diskriminierung#Finanzen und Dienstleistungen#Online-Medien

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