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20 Jahre BGStG: Gleichstellung vollenden in Österreich

28. Mai 2026
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Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) fand am 28. Mai 2026 auf Einladung des Nationalratspräsidenten Walter Rosenkranz im Nationalratssaal des P...

Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) fand am 28. Mai 2026 auf Einladung des Nationalratspräsidenten Walter Rosenkranz im Nationalratssaal des Parlaments eine Festveranstaltung statt. Mag.a Christine Steger, Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen, hielt die Festrede und forderte, bestehende Schutzlücken zu schließen und aus formeller Gleichberechtigung tatsächliche Gleichstellung zu machen.

Zwanzig Jahre BGStG: Eine Erfolgsgeschichte mit Lernpotenzial

Mit dem Inkrafttreten des BGStG am 1. Jänner 2006 wurde ein rechtspolitischer Paradigmenwechsel vollzogen: Erstmals wurde Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Bereichen der Bundeszuständigkeit rechtlich greifbar, überprüfbar und einklagbar. Seither wurden tausende Beratungen durchgeführt, hunderte Schlichtungsverfahren begleitet und das gesellschaftliche Bewusstsein für Barrierefreiheit als Qualitätsmerkmal einer offenen Gesellschaft merklich geschärft. Mit der Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2008 wurde zudem die menschenrechtliche Verankerung des Gleichstellungsrechts festgeschrieben.

Fehlender Unterlassungsanspruch: Entschädigung reicht nicht

Das zentrale strukturelle Defizit des BGStG liegt im Fehlen eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs. Das Gesetz kann diskriminierte Personen finanziell entschädigen, doch die Beseitigung der Diskriminierung selbst, etwa die Herstellung von Barrierefreiheit, lässt sich nach geltendem Recht nicht wirksam erzwingen.

„Im Jahr 2026 führen wir noch immer Schlichtungsverfahren wegen nicht barrierefreier Toiletten in Restaurants, nicht weil technische Lösungen fehlten, sondern weil das Recht keine ausreichenden Instrumente bietet, ihre Umsetzung verbindlich durchzusetzen,“ so Steger. Die Einführung eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs sei daher keine Maximalforderung, sondern eine rechtsstaatliche Notwendigkeit.

Zugang zum Recht darf kein Privileg sein

Das erhebliche Prozesskostenrisiko bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nach dem BGStG schreckt viele diskriminierte Personen von der Rechtsdurchsetzung ab, insbesondere jene, die strukturell benachteiligt sind. Steger forderte ein verbessertes System der Prozesskostenhilfe, stärkere kollektive Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten und Verfahrensmodelle, die effektiven Rechtsschutz gewährleisten, ohne diskriminierte Personen finanziell zu überfordern.

Sechs Forderungen für die nächsten zwanzig Jahre

Steger formulierte im Rahmen ihrer Festrede sechs konkrete Aufgaben für die kommenden Jahre:

  • Einführung eines wirksamen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs im BGStG
  • Reduktion des abschreckenden Prozesskostenrisikos durch strukturelle Reformen des Verfahrensrechts
  • Weiterentwicklung des Rechtsschutzes unter besonderer Berücksichtigung intersektionaler Diskriminierungen, insbesondere der Situation von Frauen* mit Behinderungen
  • Ernsthafte Umsetzung der Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache (ÖGS) mit verbindlichen Standards in Bildung, Beruf und Verwaltung
  • Ambitionierte Umsetzung der EU-Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500 als Chance zur Harmonisierung des Gleichbehandlungsschutzes zwischen Bund und Ländern
  • Rechtliche und institutionelle Gleichstellung der Behindertenvertrauenspersonen mit den Personalvertretungen und Betriebsräten

„Diese Ziele sind weder abstrakt noch utopisch. Sie sind konkret, realisierbar und rechtspolitisch geboten. Was sie benötigen, ist politischer Wille,“ so Steger. Menschen mit Behinderungen kämpfen tagtäglich mit großer Beharrlichkeit, mit Würde und mit Mut für ihre Rechte. Dieser Mut verdient nicht nur Anerkennung, sondern Gesetze, die wirksam schützen, Institutionen, die nachhaltig unterstützen, und eine Gesellschaft, die Inklusion nicht bloß proklamiert, sondern verwirklicht.

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