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WKÖ: Novelle der Gewerbeordnung setzt erste Entlastungen um

Novelle zur Gewerbeordnung setzt zentrale WKÖ-Forderungen um – weitere Entlastungen müssen folgen

2. Juli 2026
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Die im Ministerrat beschlossene Novelle der Gewerbeordnung schafft u. a. Genehmigungsfreiheit für Photovoltaik und E‑Ladestationen; die WKÖ fordert rasche Umsetzung.

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Die im Ministerrat beschlossene Novelle der Gewerbeordnung enthält nach Einschätzung der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) mehrere Umsetzungen langjähriger Forderungen. WKÖ-Generalsekretär Jochen Danninger unterstützte am Mittwoch die Beschlüsse und sprach von „wichtigen Entlastungen für unsere Betriebe“ sowie einem „Schritt zu schnelleren, praxistauglicheren Genehmigungsverfahren und weniger Bürokratie“, wie in der Aussendung der WKÖ genannt.

Laut der WKÖ-Aussendung sollen unter anderem Photovoltaikanlagen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge im gewerblichen Betriebsanlagenrecht künftig nicht mehr genehmigungspflichtig sein. Weitere Änderungen betreffen die Behandlung geringfügiger Veränderungen an Betriebsanlagen sowie Verlängerungen bestimmter Fristen und eine Ausweitung der Schonfrist bei Betriebsübernahmen.

Novelle der Gewerbeordnung im Überblick

Die WKÖ beschreibt die Beschlüsse des Ministerrats so: Photovoltaikanlagen und E‑Ladestationen müssen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht nicht mehr genehmigt werden. Außerdem sollen geringfügige Veränderungen – als Beispiel nennt die Aussendung Außenaggregate zur Klimatisierung sowie Be‑ oder Entlüftung – die Genehmigungsfreiheit von Betriebsanlagen nicht mehr aushebeln.

Weiterhin nennt die WKÖ konkrete Änderungen bei Fristen: Die Frist, um bestehende Betriebsanlagen nach einem Ruhen wieder zu nutzen, wird von fünf auf sieben Jahre verlängert; außerdem kann diese Frist auf Antrag auf bis zu zehn Jahre ausgedehnt werden. Bei Betriebsübernahmen wird die sogenannte „Schonfrist“ (Grace Period) für neue Auflagen von drei auf fünf Jahre verlängert. Laut der Mitteilung profitieren dadurch jährlich rund 3.000 Betriebe, bei denen ein Generationenwechsel ansteht.

Was die WKÖ in ihrer Stellungnahme hervorhebt

In der WKÖ-Aussendung betont Generalsekretär Jochen Danninger, dass die Novelle „mehrere langjährige Forderungen der Wirtschaftskammer Österreich umsetzt“ und die beschlossenen Maßnahmen als „wichtiger Schritt“ bezeichnet werden. Die WKÖ fordert in der Mitteilung zugleich, die nun beschlossenen Entlastungen rasch umzusetzen und die noch offenen Maßnahmen aus dem Entbürokratisierungspaket vom Dezember 2025 nachzuziehen.

Als offen werden in der Aussendung Maßnahmen genannt, die „deutlich raschere Verfahren durch den verstärkten Einsatz von Sachverständigenbestätigungen und der Entfall des Abfallwirtschaftskonzepts“ bringen sollen. Danninger richtet in der Mitteilung auch eine politische Aufforderung an die SPÖ: „Ich appelliere an die SPÖ, sich hier nicht länger querzustellen.“

Was die Novelle konkret verändert

  • Photovoltaikanlagen: keine Genehmigungspflicht im gewerblichen Betriebsanlagenrecht laut WKÖ-Aussendung.
  • E‑Ladestationen: ebenfalls keine Genehmigungspflicht im gewerblichen Betriebsanlagenrecht laut WKÖ-Aussendung.
  • Geringfügige Veränderungen an Betriebsanlagen: Beispiele sind Außenaggregate zur Klimatisierung oder Maßnahmen zur Be‑ und Entlüftung; solche Veränderungen sollen die Genehmigungsfreiheit nicht mehr aushebeln.
  • Verfallsfristen für Betriebsanlagen: Frist zur Wiederinbetriebnahme wird von fünf auf sieben Jahre verlängert; auf Antrag ist laut Aussendung eine Ausdehnung auf bis zu zehn Jahre möglich.
  • Schonfrist (Grace Period) bei Betriebsübernahmen: Verlängerung von drei auf fünf Jahre; WKÖ spricht von etwa 3.000 betroffenen Betriebsübernahmen pro Jahr.

Diese Aufzählung entspricht den in der WKÖ-Aussendung genannten Punkten. Die WKÖ fordert darüber hinaus eine rasche Umsetzung und weitere Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung.

Begriffe erklärt: Gewerbeordnung, Betriebsanlagenrecht, Schonfrist und Co.

Gewerbeordnung

In der Aussendung wird die „Novelle der Gewerbeordnung“ als gesetzlicher Rahmen genannt, in dem die genannten Änderungen vorgenommen wurden. Die Gewerbeordnung regelt in der Regel gewerberechtliche Fragen einschließlich Verfahren und Vorschriften für Betriebsanlagen; in der Mitteilung bezieht sich die WKÖ auf konkrete Anpassungen dieses Regelwerks.

Betriebsanlagenrecht

Als „gewerbliches Betriebsanlagenrecht“ bezeichnet die WKÖ den Regelungsbereich, in dem u. a. Genehmigungspflichten für Anlagen von Unternehmen festgelegt werden. Die Novelle nimmt laut Aussendung bestimmte technische Einrichtungen – konkret Photovoltaikanlagen und E‑Ladestationen – aus der Genehmigungspflicht dieses Rechtsbereichs heraus.

Genehmigungsfreiheit

Die Aussendung nennt explizit die „Genehmigungsfreiheit von Betriebsanlagen“ und stellt klar, dass geringfügige Veränderungen diese Freiheit nicht mehr aushebeln sollen. Genehmigungsfreiheit bedeutet in diesem Kontext, dass für bestimmte Anlagen oder Maßnahmen keine behördliche Genehmigung mehr erforderlich ist.

Schonfrist (Grace Period)

Die „Schonfrist“ oder „Grace Period“ wird in der WKÖ-Mitteilung mit Blick auf Betriebsübernahmen genannt: Neue Auflagen, die nach einer Übernahme gelten könnten, treten demnach nicht sofort in vollem Umfang in Kraft, sondern kommen nach Ablauf der verlängerten Frist zur Anwendung. Die Novelle sieht eine Verlängerung dieser Frist von drei auf fünf Jahre vor.

Sachverständigenbestätigungen und Abfallwirtschaftskonzept

In der Aussendung werden „Sachverständigenbestätigungen“ und das „Abfallwirtschaftskonzept“ als Bestandteile eines noch offenen Pakets genannt. Die WKÖ fordert einen verstärkten Einsatz von Sachverständigenbestätigungen und den Entfall des Abfallwirtschaftskonzepts, um Verfahren zu beschleunigen; diese Punkte wurden laut Mitteilung noch nicht abgeschlossen.

Konkrete Einordnung der genannten Zahlen

In ihrer Aussendung führt die WKÖ Zahlen zu den bürokratischen Aufwänden auf: Es wird von „mehr als 21 Milliarden Euro Kosten und 320 Millionen Arbeitsstunden“ gesprochen, die Österreichs Betriebe jedes Jahr für bürokratische Aufgaben aufwenden müssen. Diese Zahlen werden in der Mitteilung als Begründung für die Forderung nach zügigeren Entlastungen und der Umsetzung offener Maßnahmen angeführt.

Die WKÖ fordert, dass angekündigte Maßnahmen „rasch bei ihnen ankommen und spürbare Erleichterungen bringen“, wie Danninger wörtlich zitiert wird. Ob und in welchem Ausmaß einzelne Betriebe oder Branchen konkret betroffen sind, benennt die Aussendung nicht weiter.

FAQ zur Novelle der Gewerbeordnung

Welche Anlagen brauchen künftig keine Genehmigung?

Laut der WKÖ-Aussendung müssen Photovoltaikanlagen und E‑Ladestationen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht nicht mehr genehmigt werden. Das ist eine der zentral genannten Änderungen in der Novelle, wie WKÖ-Generalsekretär Jochen Danninger in der Mitteilung hervorhebt.

Was bedeutet „geringfügige Veränderungen“ an Betriebsanlagen?

Als Beispiele für geringfügige Veränderungen nennt die Aussendung Außenaggregate zur Klimatisierung sowie Maßnahmen zur Be‑ oder Entlüftung. Nach den Angaben in der Mitteilung sollen solche geringfügigen Veränderungen die Genehmigungsfreiheit von Betriebsanlagen nicht mehr aushebeln.

Wie wirken sich die Fristverlängerungen konkret aus?

Die Novelle sieht vor, die Frist zur Wiederinbetriebnahme bestehender Betriebsanlagen von fünf auf sieben Jahre zu verlängern; zusätzlich kann diese Frist auf Antrag auf bis zu zehn Jahre ausgedehnt werden. Das sind die in der Aussendung genannten Friständerungen; nähere Umsetzungsdetails werden in der Mitteilung nicht ausgeführt.

Wer profitiert von der verlängerten Schonfrist bei Betriebsübernahmen?

Die Aussendung nennt, dass jährlich rund 3.000 Betriebe profitieren, bei denen ein Generationenwechsel ansteht. Konkret wird in der WKÖ-Mitteilung angeführt, dass die Schonfrist für neue Auflagen bei Betriebsübernahmen von drei auf fünf Jahre verlängert wird.

Welche Maßnahmen aus dem Entbürokratisierungspaket bleiben offen?

Als offen werden in der WKÖ-Aussendung Maßnahmen genannt, die „deutlich raschere Verfahren durch den verstärkten Einsatz von Sachverständigenbestätigungen und der Entfall des Abfallwirtschaftskonzepts“ bringen sollen. Die Mitteilung fordert, dass diese Maßnahmen bald folgen müssen.

Welche politischen Forderungen enthält die WKÖ-Stellungnahme?

Die WKÖ fordert die rasche Umsetzung der beschlossenen Entlastungen und die Nachholung der offenen Maßnahmen. In der Mitteilung appelliert Jochen Danninger an die SPÖ, sich nicht länger „querzustellen“, und verweist auf die genannten jährlichen Kosten und Arbeitsstunden, die Unternehmen laut Aussendung für Bürokratie aufwenden.

Quellen und Kontakt

Diese Meldung basiert auf der Aussendung der Wirtschaftskammer Österreich zur Novelle der Gewerbeordnung. Für Rückfragen nennt die WKÖ den Sprecher der Präsidentin: Valentin Petritsch, MSC, Wirtschaftskammer Österreich, Telefon 0590900 4462, E‑Mail: valentin.petritsch [at] wko.at. Weiterführende Informationen sind laut Kontaktblock verfügbar unter https://www.wko.at/oe/news/start.

Wörtliche Zitate in diesem Artikel stammen aus der WKÖ-Aussendung: Jochen Danninger: „Die Novelle bringt wichtige Entlastungen für unsere Betriebe und setzt mehrere langjährige Forderungen der Wirtschaftskammer Österreich um. Das ist ein wichtiger Schritt zu schnelleren, praxistauglicheren Genehmigungsverfahren und weniger Bürokratie.“ Weiteres Zitat: „Umso wichtiger ist es, die nun beschlossenen Entlastungen rasch umzusetzen und auch die noch offenen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung und zum Bürokratieabbau auf den Weg zu bringen. Ich appelliere an die SPÖ, sich hier nicht länger querzustellen. Angesichts von mehr als 21 Milliarden Euro Kosten und 320 Millionen Arbeitsstunden, die Österreichs Betriebe jedes Jahr für bürokratische Aufgaben aufwenden müssen, kann sich der Wirtschaftsstandort keinen weiteren Aufschub leisten.“ (PWK330/NIS/HSP)

Schlagworte

#Gewerbeordnung#WKÖ#Jochen Danninger#Bürokratieabbau#Photovoltaik#Danninger#Novelle

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