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Vollspaltenboden: VGT kritisiert Regierungskompromiss

Die echte Ablauffrist für den Vollspaltenboden bis 2040 bzw. 23 Jahre wurde abgeschafft, stattdessen ein Vollspaltenboden Neu als neuer Mindeststandard ab 2034/2038 installiert!

1. Juni 2026
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Vor einem Jahr wurde ein Kompromiss zum Vollspaltenboden aufgehoben. VGT kritisiert, dass statt Ablauffristen ein neuer Mindeststandard ab 2034/2038 gilt.

Vor genau einem Jahr, so kritisiert der Verein gegen Tierfabriken (VGT), ist ein aus Sicht der Tierschutzorganisation «echter Kompromiss» im Umgang mit dem Vollspaltenboden ausgehebelt worden. Nach Darstellung des VGT wurde anstelle von zuvor vereinbarten Ablauffristen ein neuer Mindeststandard installiert: Der «Vollspaltenboden Neu» gelte ab 2034, für „Härtefälle“ ab 2038.

Der VGT kritisiert diese Änderung. DDr. Martin Balluch, Obmann des VGT und nach Angaben der Organisation Teilnehmer am Kompromiss von Juli 2022, verweist in der Mitteilung auf einen Passus im Tierschutzgesetz (§ 44 (32)), wonach die Ergebnisse eines bis Ende 2026 laufenden Projekts und ein Gutachten der Fachstelle als Grundlage für einen neuen rechtlichen Mindeststandard heranzuziehen seien; nach Auffassung des VGT müsse 2027 deshalb ein neuer Mindeststandard entwickelt werden.

Streit um den Vollspaltenboden: Forderung und Positionen

Der Kern der Kritik des VGT besteht darin, dass ein Kompromiss aus dem Juli 2022, der Ablauffristen für bestehende Vollspaltenböden vorgesehen habe, laut VGT aufgehoben worden sei. Nach Angaben der Organisation war im Juli 2022 vereinbart worden, für die alte Version des Vollspaltenbodens Ablauffristen bis 2040 zu setzen und für die neue Version des Vollspaltenbodens eine maximale Frist von 23 Jahren vorzusehen.

Stattdessen spreche nun die Politik nach Ansicht des VGT einen neuen Mindeststandard aus: den sogenannten Vollspaltenboden Neu als dauerhaften Mindeststandard mit Übergangsfristen ab 2034 beziehungsweise 2038. Der VGT bezeichnet dies als Etablierung eines minderwertigen Standards und beklagt, dass die Schweineindustrie damit im Wesentlichen nicht oder nur gering umbauen müsse.

Warum der VGT den Regierungskompromiss kritisiert

In der Mitteilung verweist der VGT auf konkrete Zahlen zu Kosten und Umsätzen: Für Umbauten würden laut VGT Betriebe mit Kosten zwischen €700 und €25.000 konfrontiert sein. Die Pressemitteilung nennt darüber hinaus typische Umsatz- und Deckungsbeispiele: jährliche Umsätze von €2,5 Millionen und einen Deckungsbeitrag von €55 pro Mastschwein; beim Beispiel von 2.300 Schweinen ergäbe dies nach VGT-Angaben €126.000 Deckungsbeitrag.

Die Tierschutzorganisation sieht im Vorgehen der Politik einen Gegensatz zu verfassungsrechtlichen Zielsetzungen: In der Pressemitteilung heißt es, es sei eine «Schande für ein Land, in dessen Bundesverfassung Tierschutz als Staatsziel verankert ist». Der VGT zieht daraus die Schlussfolgerung, dass politische Entscheidungen mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehen müssten, und verweist zugleich auf die im Tierschutzgesetz verankerten Verfahrensvorgaben, die seiner Ansicht nach weiter gelten.

Vollspaltenboden, AMA-Gütesiegel und Übergangsfristen erklärt

Vollspaltenboden

In der Mitteilung wird zwischen einer älteren Variante («Vollspaltenboden Alt») und einer neu definierten Variante («Vollspaltenboden Neu») unterschieden. Beide Bezeichnungen werden genutzt, um unterschiedliche technische oder rechtliche Stände innerhalb der Debatte zu kennzeichnen, ohne dass in der Pressemitteilung selbst detaillierte technische Spezifikationen genannt werden.

Ablauffristen

Der Begriff «Ablauffrist» meint hier eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung, innerhalb der bestehende Anlagen weiter betrieben werden können, bevor neue Anforderungen gelten. Laut VGT waren im Juli 2022 Ablauffristen bis 2040 für die alte Version und maximal 23 Jahre für die neue Version vereinbart worden, diese Regelung sei jedoch später ersetzt worden.

Tierschutzgesetz (§ 44 (32), § 24 Abs. 1 Z 1)

Die Mitteilung zitiert einen konkreten Passus im Tierschutzgesetz: § 44 (32) nennt, dass die Ergebnisse des bis Ende 2026 laufenden Strohschweine-Projekts und das Gutachten der Fachstelle als Grundlage für einen neuen Mindeststandard heranzuziehen seien. § 24 Abs. 1 Z 1 wird in der Mitteilung als die gesetzliche Verweisung auf die Entwicklung eines rechtlichen Mindeststandards genannt.

Strohschweine-Projekt

Das in der Mitteilung erwähnte Projekt läuft laut Text bis Ende 2026 und wird in der Pressemitteilung als «Strohschweine-Projekt» bezeichnet. Dieses Projekt und das Gutachten der Fachstelle sollen nach dem zitierten Gesetzestext bei der Festlegung eines neuen Mindeststandards berücksichtigt werden.

Härtefälle

Als «Härtefälle» werden in der Mitteilung Fälle bezeichnet, für die längere Übergangsfristen gelten sollen. Konkret nennt der VGT die Frist 2038 als zusätzlichen Endpunkt für Härtefälle, gegenüber der allgemeinen Umstellungsfrist ab 2034.

Welche Kritikpunkte der VGT nennt

  • Der VGT berichtet, dass der «Vollspaltenboden Alt» ab 2034 (für Härtefälle ab 2038) durch den «Vollspaltenboden Neu» ersetzt werden soll.
  • Die Organisation nennt Umbaukosten von angeblich €700 bis €25.000 für Schweinebetriebe und verweist auf Branchenkennzahlen wie €2,5 Millionen Jahresumsatz und €55 Deckungsbeitrag pro Mastschwein (als Beispiel: 2.300 Schweine = €126.000).
  • Die VGT-Aussage verweist auf einen Gesetzestext (§ 44 (32) Tierschutzgesetz), der laut Mitteilung fordert, die Ergebnisse eines bis Ende 2026 laufenden Projekts sowie ein Fachstellengutachten zur Grundlage für einen neuen Mindeststandard zu machen, der 2027 zu entwickeln sei.

Diese Punkte fasst die Pressemitteilung des VGT als Basis ihrer Kritik an der Regierung zusammen. Die Mitteilung nimmt damit ausdrücklich Bezug auf die rechtlichen Vorgaben und auf finanzielle Größenordnungen, die aus Sicht des Vereins die politische Entscheidung in Frage stellen.

Was die Übergangsfrist für Schweinehalter und Konsumenten bedeutet

Nach Darstellung des VGT würden Betriebe mit den genannten Umbaukosten rechnen müssen, während die Organisation zugleich die ökonomischen Zahlen der Branche anführt, um das Verhältnis zwischen Umbaukosten und Betriebserlösen zu verdeutlichen. In der Mitteilung wird ausgeführt, dass diese Kosten für größere Betriebe nach Ansicht des VGT vergleichsweise gering seien im Verhältnis zu den genannten Umsätzen und Deckungsbeiträgen.

Darüber hinaus betont der VGT, dass die rechtlich vorgesehenen Verfahrensschritte rund um das Strohschweine-Projekt und das Gutachten der Fachstelle nicht außer Acht gelassen werden dürften; die Organisation fordert demnach die Entwicklung eines neuen Mindeststandards im Jahr 2027 auf Basis der genannten Grundlagen.

FAQ zum Vollspaltenboden-Kompromiss

Was genau beanstandet der VGT?

Der VGT beanstandet, dass ein Kompromiss aus Juli 2022 – mit Ablauffristen bis 2040 beziehungsweise einer Höchstfrist von 23 Jahren für die neue Bodenvariante – laut VGT aufgehoben wurde. Stattdessen sei nun der «Vollspaltenboden Neu» als neuer Mindeststandard installiert worden, mit Übergangsfristen ab 2034/2038. Die Organisation nennt dies eine Fehlentscheidung und verweist auf bestehende gesetzliche Vorgaben.

Welche Fristen nennt der VGT?

Die Mitteilung nennt zwei relevante Zeitpunkte: ab 2034 soll der Vollspaltenboden Alt durch den Vollspaltenboden Neu ersetzt werden; für «Härtefälle» nenne der VGT zusätzlich die Frist 2038. Außerdem verweist die Organisation auf die im Juli 2022 vereinbarten Ablauffristen bis 2040 und maximal 23 Jahre für die neue Version, die nach Auffassung des VGT durch die aktuelle Regelung ersetzt worden seien.

Welche Zahlen zu Kosten und Umsätzen werden genannt?

Der VGT gibt eine Spanne für Umbaukosten an: €700 bis €25.000 pro Betrieb. Weiter nennt die Mitteilung jährliche Umsätze von €2,5 Millionen sowie einen Deckungsbeitrag von €55 pro Mastschwein; das im Text genannte Beispiel mit 2.300 Schweinen wird mit einem Deckungsbeitrag von €126.000 angegeben. Diese Zahlen werden vom VGT zur Einordnung der finanziellen Dimensionen angeführt.

Welche rechtliche Grundlage zitiert der VGT?

Die Organisation zitiert den Wortlaut in § 44 (32) des Tierschutzgesetzes: Demnach seien die Ergebnisse des bis Ende 2026 laufenden Strohschweine-Projekts und das Gutachten der Fachstelle als Grundlage für einen neuen rechtlichen Mindeststandard gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 heranzuziehen. Der VGT interpretiert das so, dass 2027 ein neuer Mindeststandard zu entwickeln sei.

Was fordert DDr. Martin Balluch?

DDr. Martin Balluch, Obmann des VGT und Teilnehmer am Kompromiss von Juli 2022, wird mit der Aussage zitiert, dass die Zerstörung eines bestehenden Tierschutzstandards nicht hingenommen werde. Er erinnert an den zitierten Gesetzestext und fordert, dass 2027 ein «echter neuer Mindeststandard» entwickelt werden müsse, der laut Balluch Stroh für Schweine bringen werde. Diese Forderung ist Teil der in der Mitteilung vorgebrachten Kritik.

Wer ist Ansprechpartner beim VGT?

Die Pressemitteilung stammt vom VGT – Verein gegen Tierfabriken. Als Kontakt nennt die Mitteilung DDr. Martin Balluch mit Telefonnummer und E-Mail; die vollständigen Kontaktdaten und die Website sind in der Quellenangabe am Ende des Artikels aufgeführt.

Quellen und Kontakt

Quelle: VGT – VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN, Pressemitteilung vom 1. Juni 2026.

Kontakt laut Mitteilung:
VGT - VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN
DDr. Martin Balluch
Tel: +43 (1) 929 14 98
E-Mail: medien [at] vgt.at
Website: https://vgt.at

Datum: 1. Juni 2026

Schlagworte

#Vollspaltenboden#Tierschutzgesetz#VGT#Schweine#Strohschweine#Tierschutz#Tiere#Agrar#Bundesregi

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