29. Mai 2026 – Mit Beginn des PRIDE-Monats stehen Sichtbarkeit, Gleichberechtigung und Akzeptanz der LGBTQIA+-Community wieder vermehrt im Fokus. Als Gewerkschaft betont der ÖGB Vielfalt, Gleichber...
29. Mai 2026 – Mit Beginn des PRIDE-Monats stehen Sichtbarkeit, Gleichberechtigung und Akzeptanz der LGBTQIA+-Community wieder vermehrt im Fokus. Als Gewerkschaft betont der ÖGB Vielfalt, Gleichberechtigung und Schutz vor Diskriminierung – am Arbeitsplatz und überall. Rund 300.000 Beschäftigte in Österreich bezeichnen sich als queer; fast 20 Prozent der Befragten sind im Beruf nicht geoutet.
Die sexuelle Identität kann schon beim Bewerbungsgespräch relevant erscheinen. „Die Rechtslage ist hier eindeutig: Fragen nach der sexuellen Orientierung dürfen nicht gestellt werden. Sie betreffen die Privatsphäre. Wird man dennoch danach gefragt, gilt dasselbe wie etwa bei Fragen nach einem eventuellen Kinderwunsch: Man muss sie nicht oder nicht wahrheitsgemäß beantworten“, stellt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter klar.
Ebenfalls keinen Platz im Job haben unfreiwillige Outings durch Vorgesetzte oder Kolleg:innen. Das ist „ein Eingriff in höchstpersönliche Rechte, der ohne Einverständnis der bzw. des Betroffenen in der Regel rechtswidrig ist. Geht ein unfreiwilliges Outing mit Belästigungen am Arbeitsplatz einher, sieht das Gleichbehandlungsgesetz Abhilfemaßnahmen und Schadenersatz vor“, betont die Arbeitsrechtsexpertin.
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verpflichtet Arbeitgeber:innen, Diskriminierungen und Belästigungen im Betrieb zu unterbinden. Sie müssen bei Vorfällen für wirksame Abhilfe sorgen und so ein diskriminierungsfreies Umfeld ohne weitere Belästigungen schaffen. Weilharter hebt hervor: „wenn Vorgesetzte oder Kolleg:innen glauben, sich über die sexuelle Orientierung einer bzw. eines Beschäftigten lustig machen zu müssen". Das heißt: Eine „angemessene Abhilfe” muss weitere Belästigungen wirksam verhindern und kann von einer Verwarnung oder Versetzung bis hin zur Kündigung oder Entlassung reichen.
Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer:innen auch vor Diskriminierung (Belästigungen, Anfeindungen etc.) von Dritten, die mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen, also z. B. Kund:innen, schützen.
Wer vermutet, wegen seiner sexuellen Orientierung gekündigt worden zu sein, „kann die Kündigung oder Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten oder die Kündigung akzeptieren, aber Schadenersatzansprüche geltend machen. Dabei helfen der Betriebsrat oder die Gewerkschaft“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Weilharter.
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Über uns: Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) vertritt rund 1,2 Millionen Arbeitnehmer:innen in Österreich. Gemeinsam mit seinen sieben Gewerkschaften setzt sich der ÖGB als überparteiliche Interessenvertretung für gute Arbeitsbedingungen, faire Löhne und Gehälter sowie soziale Gerechtigkeit ein.
Quelle: ÖGB / OTS