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Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli: Handel gibt Vorteil weiter

Ab 1. Juli 2026 sinkt die MwSt. auf ausgewählte Grundnahrungsmittel von 10% auf 4,9% – Handel sagt, er werde den Vorteil vollständig weitergeben.

24. Juni 2026
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Ab 1. Juli 2026 gilt ein ermäßigter Steuersatz von 4,9% für ausgewählte Lebensmittel. Handelsverband: Handel ist vorbereitet, hat rund 6 Mio. Euro investiert und gibt Vorteil zu 100% weiter.

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Ab 1. Juli 2026 tritt in Österreich die Senkung der Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel von 10% auf 4,9% in Kraft. Der Handelsverband teilt mit, dass sich der heimische Lebensmittelhandel seit Monaten auf diese Umstellung vorbereitet hat und die Steuersenkung vollständig und unmittelbar an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergeben werde.

Der Handelsverband betont, dass die Mitgliedsunternehmen in den vergangenen Monaten umfangreiche Vorbereitungen getroffen und nach eigenen Angaben insgesamt rund 6 Millionen Euro investiert hätten, um eine reibungslose Umstellung der Systeme zu ermöglichen. Zudem verweist der Verband darauf, dass tausende Artikel betroffen sind und umfangreiche Anpassungen in Warenwirtschafts-, Kassen- und Abrechnungssystemen nötig waren.

Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli 2026 im Überblick

Die gesetzliche Grundlage für die Anpassung des Steuersatzes liegt in einer Novelle des Umsatzsteuergesetzes (UstG). Nach Angaben des Handelsverbands wurde mit dem Ministerialentwurf vom Jänner 2026 die Grundlage geschaffen, die finale Novelle zum UStG wurde am 21. Mai im Nationalrat beschlossen.

Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist laut Handelsverband die zolltarifliche Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code). Der Verband betont, dass nicht der Produktname oder die allgemeine Alltagserwartung entscheidend sei, sondern die gesetzlich festgelegte Einreihung.

Welche Produktgruppen konkret begünstigt sind

In der Aussendung nennt der Handelsverband eine Reihe von Produktkategorien, die dem ermäßigten Steuersatz von 4,9% unterliegen. Zu den angeführten begünstigten Produkten zählen unter anderem frische Milch, Joghurt, Butter, Eier, frisches und tiefgekühltes Gemüse, bestimmte Obstsorten, Reis, Weizenmehl, Weizengrieß, ungekochte sowie ungefüllte Teigwaren, Brot sowie Speisesalz.

Der Handelsverband verweist dabei darauf, dass die konkreten Produktkategorien vom Gesetzgeber festgelegt sind. Der Handel setze diese Vorgaben 1:1 um, während die Verantwortung für die Abgrenzungen bei der Bundesregierung liege.

Gesetzlich vorgegebene Abgrenzungen und Beispiele aus dem Alltag

Der Handelsverband macht in der Aussendung deutlich, dass die gesetzliche Systematik zu Abgrenzungen führen kann, die im Einkaufsalltag nicht immer intuitiv erscheinen. Als Beispiele nennt die Mitteilung konkrete Produktvergleiche, die unterschiedliche Steuerbehandlungen nach sich ziehen können.

  • Brot vs. Gebäck: Klassisches Brot ist begünstigt, viele Gebäcksorten ebenso. Fettreicheres oder gesüßtes Gebäck wie Croissants, Brioche oder Laugengebäck fällt hingegen nicht immer unter den ermäßigten Satz – die Einreihung richtet sich nach dem Fettgehalt und der Rezeptur.
  • Joghurt vs. Fruchtjoghurt: Naturjoghurt ist begünstigt; aromatisierte oder gesüßte Varianten mit Fruchtzusatz können je nach Zusammensetzung unter einen anderen KN-Code fallen und weiterhin mit 10% besteuert werden.
  • Skyr vs. Skyr: Skyr kann je nach Produktionsweise steuerrechtlich entweder als Frischkäse/Topfen (nicht von der MwSt-Senkung umfasst) oder als Joghurt (von der MwSt-Senkung umfasst) eingestuft werden.
  • Weizenmehl vs. Roggenmehl: Während Weizenmehl und Dinkelmehl von der MwSt-Senkung profitieren, findet bei Roggenmehl keine MwSt-Senkung statt.
  • Butter vs. Joghurtbutter: Für klassische Butter gilt ab 1.7. der 4,9%-MwSt-Satz; für Joghurtbutter und Kräuterbutter hingegen weiterhin der 10%-Satz.
  • Blattspinat vs. Cremespinat: Gefrorener Blattspinat unterliegt dem ermäßigten MwSt.-Satz, gefrorener Cremespinat hingegen nicht, da hier Milch zugesetzt wurde.
  • Semmel vs. Wurstsemmel: Wird eine Semmel einzeln verkauft, unterliegt sie dem ermäßigten Steuersatz von 4,9%. Wird sie jedoch – etwa an der Feinkosttheke oder bereits vorbelegt – mit Wurst, Käse oder Leberkäse versehen, ist das Produkt insgesamt mit 10% zu versteuern.
  • To-Go vs. Vor-Ort-Verzehr: Dieselben Produkte können je nach Verkaufsform unterschiedliche Steuersätze aufweisen. Milch zum Mitnehmen etwa 4,9%; Konsum im Geschäft/Restaurant hingegen 10%.
  • Safran, Trüffel, Kapern: Bestimmte Gemüse- und Gewürzsorten sind vom ermäßigten Satz explizit ausgenommen, etwa Trüffel, Kapern und Safran.

Zur Komplexität sagt der Handelsverband wörtlich: „Die Abgrenzungen im Steuerrecht sind sehr komplex. Das ist nicht die Entscheidung des Handels, wir folgen hier ausschließlich den gesetzlichen Vorgaben.“

Vorbereitungen, Aufwand und namentliche Zahlen

Der Handelsverband beschreibt die Umstellung als mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Dazu seien umfangreiche Anpassungen in Warenwirtschafts-, Kassen- und Abrechnungssystemen erforderlich gewesen. Vor allem für viele kleine und mittelständische Gewerbetreibende und Nahversorger sei dies eine große und kostenintensive Herausforderung gewesen.

In der Aussendung dankt der Verband zudem den „125.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Lebensmittelhandels“, die laut Handelsverband diese Umstellung für die heimische Bevölkerung ermöglicht haben. Handelssprecher Rainer Will wird mit den Aussagen zitiert, dass der heimische Lebensmittelhandel „bestmöglich auf die Mehrwertsteuersenkung vorbereitet“ sei und die Entlastung „von Tag eins an zu 100 Prozent bei den Menschen ankommt“.

Der Handelsverband und die Wirtschaftskammer (WK) haben dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) im Zuge der Einführung zahlreiche Detailfragen zur umsatzsteuerlichen Änderung übermittelt. Die Handelsvereinigung verweist auf die Q&A-Seite des BMF als weiterführende Informationsquelle: BMF: Q&A zur Umsatzsteuersenkung.

Begriffe erklärt: UstG, KN-Code, ermäßigter Steuersatz, Kassensysteme

Umsatzsteuergesetz (UstG): Im Artikel bezeichnet das UstG die gesetzliche Grundlage, deren Novelle laut Handelsverband die Änderung des Steuersatzes regelt. Die finale Novelle wurde am 21. Mai im Nationalrat beschlossen.

Kombinierte Nomenklatur (KN-Code): Die Aussendung stellt klar, dass die zolltarifliche Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) maßgeblich ist. Die Einreihung entscheide über die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes, nicht der Produktname oder die Alltagserwartung.

Ermäßigter Steuersatz 4,9%: Der Handelsverband benennt den neuen, ermäßigten Umsatzsteuersatz, der ab 1. Juli 2026 für ausgewählte Grundnahrungsmittel gelten soll. Zuvor lag der Satz für die betreffenden Produkte bei 10%.

Warenwirtschafts-, Kassen- und Abrechnungssysteme: In der Aussendung heißt es, dass umfangreiche Anpassungen in diesen Systemen notwendig waren, um tausende Artikel korrekt mit dem geänderten Steuersatz abzubilden.

FAQ zur Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung

Wer ist von der Mehrwertsteuersenkung betroffen? Laut Handelsverband sind ausgewählte Grundnahrungsmittel betroffen; als Beispiele werden in der Aussendung frische Milch, Joghurt, Butter, Eier, Gemüse, bestimmte Obstsorten, Reis, Weizenmehl, Teigwaren, Brot und Speisesalz genannt.

Ab wann gilt die Senkung? Die Aussendung nennt den 1. Juli 2026 als Stichtag für die Wirksamkeit der Senkung von 10% auf 4,9% bei den genannten Produkten.

Wird der Steuervorteil an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergegeben? Der Handelsverband erklärt in der Mitteilung, dass der österreichische Lebensmittelhandel die Steuersenkung vollständig und unmittelbar an die Kundinnen und Kunden weitergeben werde. Rainer Will wird darin zitiert, die Entlastung komme „von Tag eins an zu 100 Prozent bei den Menschen an“.

Wer entscheidet, welche Produkte begünstigt sind? Nach Angaben des Handelsverbands legt der Gesetzgeber durch die Novelle des Umsatzsteuergesetzes und die zolltarifliche Einreihung (KN-Code) fest, welche Produktkategorien dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der Verband betont, der Handel setze diese Vorgaben 1:1 um.

Warum wirken einige Abgrenzungen verwirrend? Die Aussendung nennt als Ursache die gesetzliche Systematik und gibt konkrete Alltagsexempel, etwa Unterschiede zwischen Brot und fettreichem Gebäck, Naturjoghurt versus aromatisierten Produkten oder Pflanzensorten und Gewürzen, die explizit ausgenommen sind (Trüffel, Kapern, Safran).

Wo gibt es weiterführende Informationen? Der Handelsverband verweist auf die Q&A-Seite des Bundesministeriums für Finanzen unter der im Text genannten URL für Details und Erläuterungen zur Umsatzsteuersenkung.

Quellen und Kontakt

Quelle der Informationen: Handelsverband (Presseaussendung, 24. Juni 2026). Weiterführende Informationen zur Umsetzung und Detailfragen bietet das Bundesministerium für Finanzen: BMF: Q&A zur Umsatzsteuersenkung.

Kontakt Handelsverband: Mag. Gerald Kühberger, MA, Pressesprecher, Telefon: +43 (1) 406 22 36 77, E-Mail: gerald.kuehberger [at] handelsverband.at. Mag. Manuel Friedl, Senior Communications Manager, Telefon: +43 (1) 406 22 36 80, E-Mail: manuel.friedl [at] handelsverband.at.

Schlagworte

#Mehrwertsteuersenkung#Lebensmittelhandel#Umsatzsteuergesetz#KN-Code#Warenwirtschaft#MwSt#Volkswirtschaft#Steuern

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