Inkassotätigkeit der PMG für VG WORT ist keine Urheberrechtsverletzung
Das Landgericht Berlin II hat die Klage eines Online‑Magazins gegen die PMG in den wesentlichen Punkten abgewiesen; einzig ein DSGVO‑Auskunftsanspruch wurde zugesprochen.
Das Landgericht Berlin II hat die Klage eines Online‑Magazins gegen die PMG Presse‑Monitor GmbH & Co. KG (PMG) in den wesentlichen Punkten abgewiesen. In seinem Urteil vom 3. Juni 2026 (Az.: 15 O 517/25) folgt das Gericht laut der PMG in zentralen Punkten der Rechtsauffassung des Unternehmens; dem Chefredakteur des klagenden Magazins wurde jedoch ein Auskunftsanspruch nach der DSGVO zugesprochen.
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Frage, ob die Tätigkeit der PMG im Zusammenhang mit der Geltendmachung gesetzlicher Vergütungsansprüche nach § 49 Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine eigenständige Urheberrechtsverletzung darstellen kann. In ihrer Pressemitteilung weist die PMG darauf hin, dass das Gericht ihre Sichtweise weitgehend bestätige und sie im Auftrag der Verwertungsgesellschaft VG WORT gehandelt habe.
Das Urteil datiert auf den 3. Juni 2026 und trägt das Aktenzeichen 15 O 517/25. Nach Darstellung der PMG hat das Gericht zentrale Rechtsauffassungen der PMG bestätigt. Konkret weist die PMG darauf hin, dass die Richterinnen und Richter die Ansicht der Klägerin zurückgewiesen hätten, die Tätigkeit der PMG bei der Erhebung und Weiterleitung gesetzlicher Vergütungen könne eine eigenständige Urheberrechtsverletzung darstellen.
Die PMG gibt in der Pressemitteilung an, dass sie im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Vergütungssystems gehandelt habe und nicht selbst Empfängerin der betreffenden Vergütungen gewesen sei. In der Mitteilung heißt es weiter, die PMG habe daher keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weshalb gegenüber der PMG kein Anspruch auf Rückzahlung bestehe.
Nach Darstellung der PMG bestätigte das Gericht mehrere für die Medien‑ und Kommunikationsbranche relevante Grundsätze. So lehnte das Gericht die Auffassung der Klägerin ab, dass das Inkassieren und Weiterleiten gesetzlicher Vergütungen durch die PMG eine eigenständige Urheberrechtsverletzung darstelle; vielmehr handele die PMG demnach im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Vergütungssystems.
Das Gericht äußerte sich zudem zur Anwendung des § 49 UrhG auf digitale Medienangebote. Zwar sei diese Frage nach Ansicht des Gerichts nicht abschließend geklärt, doch neige das Gericht dazu, die Regelung auch auf Online‑Magazine anwenden zu können. Ferner stellte das Gericht klar, dass die Einordnung eines Mediums als Fachmagazin die Anwendbarkeit von § 49 UrhG nicht generell ausschließt; maßgeblich bleibe die Prüfung des jeweiligen Beitrags.
Schließlich entschied das Gericht, dass die Hinweise auf der Website des klagenden Unternehmens keinen wirksamen Vorbehalt im Sinne des § 49 UrhG begründeten. Nach Auffassung der Richterin reichten diese Hinweise nicht aus, um einen solchen Vorbehalt zu begründen, wie es in der Mitteilung heißt.
Das Gericht wies nach Mitteilung der PMG die geltend gemachten Auskunfts‑ und Zahlungsansprüche gegen die PMG zurück. Die PMG sei nicht Empfängerin der betreffenden Vergütungen gewesen und habe daher nach Auffassung des Gerichts auch keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Entsprechend bestehe gegenüber der PMG kein Anspruch auf Rückzahlung.
Gleichzeitig verneinte das Gericht einen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen die PMG. Ausgenommen davon sei jedoch der individuelle Auskunftsanspruch nach der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) des Chefredakteurs des klagenden Magazins, dem stattgegeben wurde, wie die PMG mitteilt.
§ 49 UrhG: In der Pressemitteilung steht, dass es um die Vergütung nach § 49 des Urheberrechtsgesetzes geht. Die PMG und das Gericht haben sich demnach mit der Frage befasst, wie diese gesetzliche Regelung auf Veröffentlichungen in digitalen Medien angewendet werden kann. Laut Mitteilung neigt das Gericht dazu, die Vorschrift auch auf Online‑Magazine anwenden zu können, wobei eine endgültige Rechtsklärung noch ausstehe.
DSGVO‑Auskunft: Laut Mitteilung wurde dem Chefredakteur des klagenden Magazins ein Auskunftsanspruch nach der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) zugesprochen. Ein solcher Anspruch bezieht sich auf das Recht, von einem Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erhalten; die Mitteilung nennt dies als einzigen gegenüber der PMG zugestandenen konkreten Anspruch.
Pressespiegel: Die PMG beschreibt ihre Tätigkeit als Anbieter für digitale Medienbeobachtung und die Erstellung von Pressespiegeln. In der Mitteilung betont das Unternehmen, dass das Urteil zentrale Grundsätze der Pressespiegel‑Erstellung und der Rechtewahrnehmung bestätige und damit für die tägliche Arbeit mit Pressespiegeln und Medienanalysen relevant sei.
Zweitverwertung: In der Mitteilung verwendet die PMG den Begriff Zweitverwertung im Zusammenhang mit der Vermarktung journalistischer Inhalte. Die PMG nennt dies im Kontext ihres Geschäftsmodells und lädt Publisher ein, Inhalte zur Zweitverwertung über die PMG anzubieten.
Content‑Partner: Nach Angaben der PMG stellen über 900 Verlage und Contentproduzenten weltweit ihre Inhalte über die PMG zur Verfügung. Die PMG spricht in der Mitteilung Verlage und Publisher gezielt an und lädt solche, die noch nicht Content‑Partner sind, ein, ihre Inhalte über die PMG zu vermarkten.
Die Formulierungen zur Relevanz und Einordnung stammen aus der Pressemitteilung der PMG; die PMG sieht in der Entscheidung eine Bestätigung ihres Geschäftsmodells und ihrer Vorgehensweise bei der Rechtewahrnehmung.
Das Landgericht Berlin II hat die Klage eines Online‑Magazins gegen die PMG in den wesentlichen Punkten abgewiesen. Nach Darstellung der PMG folgt das Gericht in seinem Urteil vom 3. Juni 2026 in zentralen Punkten der Rechtsauffassung der PMG. Lediglich dem Chefredakteur des klagenden Magazins wurde ein Auskunftsanspruch nach der DSGVO zugesprochen.
Das Urteil datiert auf den 3. Juni 2026 und trägt das Aktenzeichen 15 O 517/25, wie die PMG in ihrer Pressemitteilung angibt. Dieses Datum und Aktenzeichen sind die zentralen Bezugspunkte für die gerichtliche Entscheidung, wie in der Mitteilung genannt.
Nach Mitteilung der PMG stellte das Gericht klar, dass die PMG durch ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vergütung nach § 49 UrhG keine Urheberrechtsverletzung begeht. Die PMG habe im Auftrag der VG WORT den gesetzlichen Vergütungsanspruch geltend gemacht, so die Darstellung in der Pressemitteilung.
Das Gericht äußerte sich laut Mitteilung zur Anwendbarkeit von § 49 UrhG auf digitale Medienangebote und neigte eher dazu, dass die Regelung auch auf Online‑Magazine Anwendung finden könne. Die Mitteilung betont zudem, dass die Einordnung eines Mediums als Fachmagazin die Anwendbarkeit von § 49 UrhG nicht grundsätzlich ausschließt, sondern die Prüfung einzelner Beiträge entscheidend ist.
Das Gericht habe die geltend gemachten Auskunfts‑ und Zahlungsansprüche gegen die PMG zurückgewiesen, heißt es in der Mitteilung. Die PMG sei nicht Empfängerin der betreffenden Vergütungen gewesen und habe daher keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt; entsprechend bestehe gegenüber der PMG kein Anspruch auf Rückzahlung. Lediglich der DSGVO‑Auskunftsanspruch des Chefredakteurs wurde bestätigt.
In der Pressemitteilung nennt die PMG, dass sie im Auftrag der VG WORT den gesetzlichen Vergütungsanspruch geltend gemacht habe. Weitere Ausführungen zur VG WORT enthält die Mitteilung nicht; die PMG beschreibt ihre Tätigkeit hier als Erhebung und Weiterleitung gesetzlicher Vergütungen im Rahmen des bestehenden Vergütungssystems.
Quelle: PMG Presse‑Monitor GmbH & Co. KG (Pressemitteilung, OTS).
Kontakt: Roger Dormeier, Marketing | Kommunikation | PR, PMG Presse‑Monitor GmbH & Co. KG. Telefon: +49 30 28493 118. E‑Mail: roger.dormeier [at] presse‑monitor.de
Über die PMG: Nach eigenen Angaben ist die PMG einer der führenden Anbieter für digitale Medienbeobachtung, Pressespiegel‑Erstellung und Medienauswertung im deutschsprachigen Raum. Die Mitteilung nennt die Gründung im Jahr 2001 und zählt als Gesellschafter u. a. Axel Springer, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Gruner + Jahr, Handelsblatt Media Group, Hubert Burda Media, Spiegel‑Verlag, Süddeutsche Zeitung sowie den Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger und den Medienverband der freien Presse. Außerdem gibt die PMG an, dass über 900 Verlage und Contentproduzenten weltweit ihre Inhalte über die PMG zur Verfügung stellen.