Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. April 2026 die Praxis beendet, mit der Naturschutzbehörden in Österreich Beteiligungsrechte von Umweltorganisationen aushebeln konnten (Ra 2024/10/0016).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. April 2026 die Praxis beendet, mit der Naturschutzbehörden in Österreich Beteiligungsrechte von Umweltorganisationen aushebeln konnten (Ra 2024/10/0016). Im konkreten Fall ging es um die Verweigerung der Akteneinsicht für den Verein Pro Thayatal.
Anlass war eine Anzeige zu Aufforstungs- und Häckselungsmaßnahmen im Naturschutzgebiet Stockerauer Au, Teil des FFH- und Vogelschutzgebiets Tullnerfelder Donau-Auen. Die NÖ Landesregierung prüfte die beantragten Maßnahmen, erklärte sie für unproblematisch und schloss damit die Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung aus.
Den Antrag des Vereins Pro Thayatal auf Akteneinsicht, gestellt durch die List Rechtsanwalts GmbH, wies die Landesregierung zurück mit der Begründung, es laufe kein formelles Bewilligungsverfahren, daher bestehe keine Parteistellung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgte dieser Linie.
Der VwGH stellte klar: Wenn in einem Verfahren Vorschriften angewendet werden, die der Umsetzung von EU-Umweltrecht dienen, müssen anerkannte Umweltorganisationen aufgrund der Aarhus-Konvention und der EU-Grundrechte-Charta Zugang zum Akt und zum Verfahren haben. Genau das war nach Ansicht des Höchstgerichts hier der Fall.
Der VwGH hob die Entscheidung der Vorinstanz am 22. April 2026 auf (Ra 2024/10/0016).
„Wieder einmal mussten wir vor das Höchstgericht ziehen, um etwas Selbstverständliches durchzusetzen“, sagt Fiona List-Faymann, Rechtsanwältin der List Rechtsanwalts GmbH. „Im österreichischen Naturschutzvollzug bestehen massive Herausforderungen. In einzelnen Fällen werden Verfahrensarten angewendet, bei denen Umweltorganisationen weder Akteneinsicht noch Parteistellung zukommt. Der VwGH hat klargestellt: Diese Strategie geht nicht. Wer unionsrechtliche Umweltvorschriften anwendet, muss sich kontrollieren lassen.“
Die Entscheidung betrifft nicht nur das Tullnerfelder Verfahren. Vergleichbare Konstellationen – Behörden prüfen Eingriffe in Schutzgebiete, lehnen die Bewilligungspflicht ab und schließen damit eine externe Kontrolle durch Umweltorganisationen aus – kommen in allen Bundesländern regelmäßig vor.