Beschluss vom 22.06.2026: SPIEGEL darf Verdacht der Herstellung und Verbreitung von Deepfakes gegen Christian Ulmen nicht erwecken
Das Hanseatische Oberlandesgericht gab der Beschwerde von Christian Ulmen überwiegend statt und untersagte dem SPIEGEL bestimmte Verdachtsäußerungen und Zitate.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat der sofortigen Beschwerde von Christian Ulmen gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hamburg überwiegend stattgegeben und eine weitere einstweilige Verfügung gegen den SPIEGEL erlassen. Der Beschluss datiert vom 22.06.2026; das Landgericht Hamburg hatte bereits mit Beschluss vom 08.05.2026 teilweise zugunsten von Ulmen entschieden.
Auslöser der rechtlichen Auseinandersetzung war ein auf der Titelseite angekündigter Artikel des SPIEGEL vom 20.03.2026 (Ausgabe Nr. 13/2026) mit der Überschrift „Entblößt im Netz“, in dem Vorwürfe der früheren Ehefrau Christian Ulmens, Collien Fernandes, thematisiert wurden. Die Rechtsanwälte Ulmens beantragten daraufhin eine einstweilige Verfügung; nachdem das Landgericht Hamburg dem Antrag nur teilweise nachgekommen war, richtete die Verteidigung eine sofortige Beschwerde an das Hanseatische Oberlandesgericht.
Mit Beschluss vom 22.06.2026 untersagte das Hanseatische Oberlandesgericht dem SPIEGEL, in Bezug auf Christian Ulmen den Verdacht zu erwecken, er habe Deepfake-Videos hergestellt und/oder verbreitet, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigten. Der Senat sah die entsprechende Verdachtserweckung sowohl hinsichtlich der Herstellung als auch hinsichtlich der Verbreitung als gegeben an und bezeichnete sie als „zwingende Verdachtserweckung“.
Das Gericht stellte fest, dass es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen für diese Verdachtserweckung fehle. Nach Auffassung des Senats ergaben weder die eidesstattliche Versicherung noch die Strafanzeige von Frau Fernandes, dass sie Ulmen die Herstellung und Verbreitung von Deepfakes vorwerfe. Ebenso wertete der Senat die vom SPIEGEL vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Schwester von Frau Fernandes sowie eine Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger nicht als ausreichende Grundlage für die erhobenen Verdachtsmomente.
Der SPIEGEL hatte die Thematik prominent angekündigt und berichtete über die Vorwürfe der früheren Ehefrau Collien Fernandes. Nach Darstellung der Rechtsanwälte Ulmens führte die Berichterstattung zu einer breiten öffentlichen Resonanz und umfangreicher Folgeberichterstattung in anderen Medien. In der Pressemitteilung der Rechtsanwälte wird zudem aufgeführt, dass die Diskussion um die in dem Artikel thematisierten Vorwürfe unter dem Schlagwort „virtuelle Vergewaltigung“ gestellt worden sei und teilweise mit realen Vergewaltigungsfällen verglichen wurde.
Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts enthält darüber hinaus ein Verbot für den SPIEGEL, bestimmte Textpassagen aus einer E-Mail Christian Ulmens an seinen damaligen Strafverteidiger indirekt zu zitieren. Der Senat begründete die Untersagung mit einer vorzunehmenden Abwägung, die zugunsten von Ulmen ausfiel. Konkret bleibt dem SPIEGEL somit die Übernahme und Wiederholung der untersagten Textpassagen untersagt.
Nicht stattgegeben hat das Hanseatische Oberlandesgericht der Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die im Artikel erweckten Verdachtsmomente richtete, Ulmen habe körperliche Übergriffe beziehungsweise Körperverletzungen gegenüber seiner früheren Ehefrau begangen. Konkret betrifft dies Vorwürfe, die einen Vorfall im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung betreffen.
Die Verteidigung hatte gerügt, entlastender Sachverhalt sei in die Berichterstattung nicht eingeflossen, unter anderem das Bestreiten der Vorwürfe durch Ulmen und der Umstand, dass sowohl Ulmen als auch Frau Fernandes von den herbeigerufenen Beamten vorübergehend festgenommen worden seien. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und stellte fest, dass das Ausbleiben entlastender Angaben darauf zurückzuführen sei, dass die vormaligen Rechtsanwälte Ulmens dem SPIEGEL mittels einer Vertraulichkeitsvereinbarung untersagt hätten, solche Informationen in die Berichterstattung einfließen zu lassen.
Einstweilige Verfügung: Eine gerichtliche Anordnung, die vorläufig bestimmte Handlungen oder Äußerungen untersagt, bis in der Hauptsache abschließend entschieden ist. In diesem Verfahren hat die einstweilige Verfügung dem SPIEGEL die Erweckung bestimmter Verdachtsmomente in Bezug auf Ulmen untersagt und damit eine konkrete Begrenzung der Berichterstattungsmöglichkeit bewirkt.
Deepfake: Der Begriff bezeichnet in der öffentlichen Debatte mithilfe technischer Verfahren veränderte oder hergestellte Bild- und Videoinhalte, mit denen Personen in Scheinhandlungen gezeigt werden können. In der Mitteilung der Rechtsanwälte bezog sich die Entscheidung des Gerichts ausdrücklich auf die Frage, ob dem Mandanten die Herstellung oder Verbreitung solcher Deepfake-Videos vorgeworfen werden könne.
Eidesstattliche Versicherung: Eine schriftliche, unter Strafandrohung abgegebene Versicherung über bestimmte Tatsachen. Das Gericht hat in seiner Würdigung die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen herangezogen und erklärt, diese enthielten nach seiner Auffassung keine ausreichenden Anhaltspunkte für den behaupteten Verdacht der Herstellung und Verbreitung von Deepfakes.
Vertraulichkeitsvereinbarung: Eine vertragliche Regelung, die die Weitergabe oder Verwendung bestimmter Informationen untersagt. Nach Darstellung der Rechtsanwälte Ulmens hatten dessen vormalige Rechtsanwälte dem SPIEGEL mit einer solchen Vereinbarung untersagt, entlastende Sachverhalte in die Berichterstattung einfließen zu lassen.
Zwingende Verdachtserweckung: Der Ausdruck findet sich in der gerichtlichen Begründung und beschreibt eine Verdachtserweckung, die nach Ansicht des Gerichts vom Artikel klar ausgelöst wurde. Das Hanseatische Oberlandesgericht bewertete die Verdachtserweckung in Bezug auf Deepfakes als so deutlich, dass hierfür ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich sei, der nach Auffassung des Gerichts nicht vorliege.
Der Beschluss begrenzt die zulässigen Darstellungen im SPIEGEL-Artikel beziehungsweise in Folgeberichten insofern, als die konkrete Behauptung oder der konkrete Verdacht, Ulmen habe Deepfake-Videos hergestellt oder verbreitet, nicht mehr erhoben oder wiederholt werden darf. Ebenso sind die untersagten indirekten Zitate aus der E-Mail nicht weiterzugeben.
Die Entscheidung bezieht sich dabei nicht auf alle in dem Artikel genannten Vorwürfe; bestimmte Verdachtsmomente, etwa zu körperlichen Übergriffen, blieben von der Untersagung unberührt. Die Rechtsanwälte weisen auf die laufenden Ermittlungsverfahren und auf Verfahrensaspekte wie Zuständigkeitsfragen hin, die weiterverfolgt werden.
Diese Meldung basiert auf der Presseerklärung von Schertz Bergmann Rechtsanwälte. Weiterführende Berichterstattung des SPIEGEL erschien am 20.03.2026 unter dem Titel „Entblößt im Netz“ und ist teilweise online auf www.spiegel.de abrufbar.
Kontakt gemäß Pressemitteilung: Simon Bergmann, Rechtsanwalt, Schertz Bergmann Rechtsanwälte PartG mbB, Kurfürstendamm 53, 10707 Berlin. E-Mail: sb [at] schertz-bergmann.de.