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Goldschakal-Jagd in Kärnten rechtswidrig: Gericht stoppt Bejagung

20. März 2026
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Ein wegweisendes Urteil erschüttert die Kärntner Jagdpraxis: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat entschieden, dass die Jagd auf Goldschakale sowie der Einsatz bestimmter Fallen für Wildvögel g...

Ein wegweisendes Urteil erschüttert die Kärntner Jagdpraxis: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat entschieden, dass die Jagd auf Goldschakale sowie der Einsatz bestimmter Fallen für Wildvögel gegen EU-Recht verstößt. Damit gibt das Gericht der Beschwerde von Tierschutz Austria vollinhaltlich recht und stellt klar, dass österreichische Landesgesetze nicht über europäischem Naturschutzrecht stehen dürfen.

EU-Naturschutzrecht und die Entscheidung

Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage nach der Vereinbarkeit der Kärntner Jagdpraxis mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union. Das Gericht stellte klar, dass die aktuelle Regelung gegen die FFH-Richtlinie sowie die Vogelschutzrichtlinie verstößt.

Dr.in Michaela Lehner, Leiterin der Stabstelle Recht von Tierschutz Austria, sagte: „Dieses Urteil bestätigt, dass das Kärntner Jagdrecht nicht über Europäischem Naturschutzrecht stehen darf. Der Schutz von Arten wie dem Goldschakal ist verbindlich – ebenso das Verbot grausamer und nicht-selektiver Fangmethoden. Kärnten muss seine Jagdgesetze jetzt endlich rechtskonform gestalten“.

Goldschakal-Jagd verstößt gegen EU-Recht

Das Gericht stellte fest, dass die Jagd- und Schonzeiten für den Goldschakal in der Kärntner Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz (von 1. Oktober bis 15. März) ohne das erforderliche systematische Monitoring erlassen worden seien, das Rückschlüsse auf die Größe und den Zustand der Population erlaubt, und ohne eine flächendeckende Aufzeichnung in Bezug auf die Tierart Goldschakal. Ohne gesicherten günstigen Erhaltungszustand und ohne belastbares Monitoring ist eine Bejagung unzulässig, so die Argumentation von Tierschutz Austria, die vom Gericht bestätigt wurde.

Der Goldschakal ist nach Anhang V der FFH-Richtlinie geschützt. Das Urteil ist zudem richtungsweisend für andere Arten des Anhangs V der FFH-Richtlinie, wie dem Wolf, so die OTS-Mitteilung.

Nicht-selektive Fallen für Vogelarten als rechtswidrig erkannt

Das Landesverwaltungsgericht erkannte außerdem mehrere in Kärnten eingesetzte Fanggeräte für Krähen, Eichelhäher und Habichte als rechtswidrig: die Eichelhäherfalle, den norwegischen Krähenfang und den Habichtskorb. Diese Fanggeräte seien nicht selektiv, sodass auch andere Vogelarten sich darin verfangen könnten; zudem bestehe eine erhebliche Verletzungsgefahr für die gefangenen Tiere.

Rechtlicher Werdegang und Verfahrensverlauf

Tierschutz Austria hatte im September 2024 einen Antrag auf Verordnungsprüfung eingebracht. Nachdem dieser im März 2025 von der Kärntner Landesregierung abgewiesen wurde, folgte die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30. Jänner 2026 wurde der Beschwerde von Tierschutz Austria nun stattgegeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Die Kärntner Landesregierung kann innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof einbringen. Tierschutz Austria wird den weiteren Verlauf genau beobachten und sich weiterhin für eine konsequente Umsetzung der FFH-Richtlinie einsetzen.

Hintergrund

Weitere Information: Presseaussendung vom 30.01. zum Verfahren:

Das Urteil schickt Ihnen Dr.in Michaela Lehner gerne persönlich zu. (Vorname.Nachname [at] tierschutz-austria.at)

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Schlagworte

#Tierschutz#Wolf#Wiener Tierschutzverein#Goldschakal#Tiere#NGOs#Innenpolitik#Gesellschaft

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