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Goldschakal-Jagd in Kärnten rechtswidrig: Gericht stoppt Bejagung

20. März 2026 um 07:32
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Ein wegweisendes Urteil erschüttert die Kärntner Jagdpraxis: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat entschieden, dass die Jagd auf Goldschakale sowie der Einsatz bestimmter Fallen für Wildvögel g...

Ein wegweisendes Urteil erschüttert die Kärntner Jagdpraxis: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat entschieden, dass die Jagd auf Goldschakale sowie der Einsatz bestimmter Fallen für Wildvögel gegen EU-Recht verstößt. Damit gibt das Gericht der Beschwerde von Tierschutz Austria vollinhaltlich recht und stellt klar, dass österreichische Landesgesetze nicht über europäischem Naturschutzrecht stehen dürfen. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Jagdgesetzgebung in ganz Österreich haben.

EU-Naturschutzrecht triumphiert über Landesjagdgesetz

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Kärnten markiert einen entscheidenden Wendepunkt im österreichischen Jagdwesen. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage nach der Vereinbarkeit der Kärntner Jagdpraxis mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union. Diese EU-Richtlinien bilden das Rückgrat des europäischen Naturschutzes und haben Vorrang vor nationalen Gesetzen.

Die FFH-Richtlinie, vollständig bekannt als "Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen", wurde 1992 verabschiedet und zielt darauf ab, die biologische Vielfalt in der Europäischen Union zu schützen. Sie definiert verschiedene Schutzgrade für Tier- und Pflanzenarten, wobei der Goldschakal in Anhang V gelistet ist. Arten des Anhangs V genießen besonderen Schutz und dürfen nur unter strengen Auflagen bejagt werden.

Dr. Michaela Lehner, Leiterin der Stabstelle Recht von Tierschutz Austria, betont die Tragweite der Entscheidung: "Dieses Urteil bestätigt, dass das Kärntner Jagdrecht nicht über Europäischem Naturschutzrecht stehen darf. Der Schutz von Arten wie dem Goldschakal ist verbindlich – ebenso das Verbot grausamer und nicht-selektiver Fangmethoden."

Goldschakal: Rückkehrer ohne ausreichenden Schutz

Der Goldschakal (Canis aureus) ist ein faszinierender Rückkehrer in Österreichs Fauna. Diese hundeartigen Raubtiere waren einst in Mitteleuropa heimisch, verschwanden aber im 19. Jahrhundert aufgrund intensiver Bejagung und Lebensraumverlust. Erst in den letzten Jahrzehnten wandern sie wieder aus dem Balkan und Südosteuropa ein und etablieren sich langsam in österreichischen Gebieten.

Goldschakale sind deutlich kleiner als Wölfe, erreichen eine Körperlänge von etwa 70-85 Zentimetern und ein Gewicht zwischen 8-15 Kilogramm. Sie sind äußerst anpassungsfähig und ernähren sich opportunistisch von kleinen Säugetieren, Vögeln, Früchten und Aas. Ihr Jagdverhalten ist weniger spezialisiert als das von Wölfen, wodurch sie verschiedene Lebensräume besiedeln können.

Die natürliche Ausbreitung des Goldschakals wird von Wissenschaftlern als positive Entwicklung für die Biodiversität bewertet. Diese Tiere übernehmen wichtige ökologische Funktionen als Beutegreifer und Aasfresser. Ihr Beutespektrum umfasst hauptsächlich Nagetiere, wodurch sie zur natürlichen Regulierung von Schadnagerpopulationen beitragen können.

Mangelhafte Datengrundlage führt zu Rechtsverstoß

Das Gericht stellte fest, dass die Kärntner Jagdzeit für Goldschakale vom 1. Oktober bis 15. März ohne die erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen festgelegt wurde. EU-Recht verlangt ein systematisches Monitoring, das Rückschlüsse auf die Populationsgröße und den Erhaltungszustand erlaubt. Diese Voraussetzungen waren in Kärnten nicht erfüllt.

"Ohne gesicherten günstigen Erhaltungszustand und ohne belastbares Monitoring ist eine Bejagung unzulässig", erläutert Lehner die rechtliche Situation. Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Allein im Jagdjahr 2024/25 wurden in Kärnten 87 Goldschakale getötet. Diese intensive Bejagung erfolgte ohne wissenschaftliche Bewertung der Populationsentwicklung.

Nicht-selektive Fallen bedrohen geschützte Arten

Neben der Goldschakal-Jagd erklärte das Gericht auch drei spezielle Fanggeräte für rechtswidrig: die Eichelhäherfalle, den norwegischen Krähenfang und den Habichtskorb. Diese Fallen werden in Kärnten zur Bejagung von Krähen, Eichelhähern und Habichten eingesetzt, erfüllen aber nicht die EU-rechtlichen Anforderungen an Selektivität.

Die Eichelhäherfalle ist eine Kastenfalle mit mehreren Eingängen, die ursprünglich zur Kontrolle von Eichelhäherpopulationen entwickelt wurde. Der norwegische Krähenfang funktioniert nach dem Prinzip einer Trichterfalle, bei der Krähen zwar hinein-, aber nicht mehr hinausgelangen können. Der Habichtskorb ist eine spezielle Konstruktion zur Fangung von Greifvögeln.

Das Problem dieser Fallen liegt in ihrer mangelnden Selektivität. EU-Recht verbietet Fangmethoden, die nicht zwischen Zielarten und geschützten Arten unterscheiden können. In den genannten Fallen können sich auch ganzjährig geschonte Greifvögel und andere geschützte Vogelarten verfangen. Zudem besteht erhebliche Verletzungsgefahr für die gefangenen Tiere, was gegen Tierschutzbestimmungen verstößt.

Auswirkungen auf geschützte Vogelarten

Die Vogelschutzrichtlinie der EU schützt zahlreiche heimische Vogelarten vor unkontrollierter Bejagung und grausamen Fangmethoden. Greifvögel wie Habichte, Sperber oder Mäusebussarde haben sich nach jahrzehntelanger Verfolgung erst langsam erholt und stehen unter besonderem Schutz. Nicht-selektive Fallen gefährden diese Erfolge des Artenschutzes.

Eichelhäher und Krähen gelten zwar als jagdbare Arten, unterliegen aber ebenfalls strengen Regularien bezüglich der Fangmethoden. Die EU-Vogelschutzrichtlinie verbietet ausdrücklich nicht-selektive Fanggeräte, Fallen und andere Methoden, die zu lokalen Verschwinden von Arten führen könnten.

Rechtlicher Werdegang und Verfahrensverlauf

Der Weg zu diesem wegweisenden Urteil war langwierig und zeigt die Komplexität des österreichischen Rechtssystems auf. Tierschutz Austria hatte bereits im September 2024 einen Antrag auf Verordnungsprüfung bei der Kärntner Landesregierung eingebracht. Dieser Antrag zielte darauf ab, die rechtliche Grundlage der umstrittenen Jagdbestimmungen zu überprüfen.

Als die Kärntner Landesregierung den Antrag im März 2025 abwies, reichte Tierschutz Austria Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht ein. Das Verfahren culminierte in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2026, bei der alle Argumente ausführlich erörtert wurden.

Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Kärntner Landesregierung hat nun sechs Wochen Zeit, um entweder beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde einzulegen oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu beantragen. Diese Rechtsmittel könnten das Verfahren in die nächsthöheren Instanzen bringen.

Österreichweite Bedeutung für Jagdrecht

Die Entscheidung des Kärntner Landesverwaltungsgerichts hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf die Jagdgesetzgebung in ganz Österreich. Andere Bundesländer mit ähnlichen Regelungen zur Goldschakal-Jagd oder vergleichbaren Fallen könnten ebenfalls rechtlich angreifbar werden.

In der Steiermark, Niederösterreich und dem Burgenland gibt es teilweise ähnliche Bestimmungen zur Bejagung des Goldschakals. Die dortigen Landesregierungen werden die Entwicklung in Kärnten genau verfolgen müssen, um rechtliche Konsequenzen für ihre eigenen Jagdgesetze abschätzen zu können.

Besonders brisant ist die Aussage des Gerichts, dass das Urteil auch für andere Arten des Anhangs V der FFH-Richtlinie richtungsweisend sei - explizit wird der Wolf erwähnt. Diese Aussage könnte die gesamte österreichische Debatte um den Umgang mit großen Beutegreifern beeinflussen.

Vergleich mit Deutschland und der Schweiz

Ein Blick über die Grenzen zeigt unterschiedliche Herangehensweisen im Umgang mit dem Goldschakal. In Deutschland ist die Art nach dem Bundesjagdgesetz ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden. Die deutsche Herangehensweise folgt dem Vorsorgeprinzip: Solange keine gesicherten Erkenntnisse über den Populationszustand vorliegen, wird auf Bejagung verzichtet.

Die Schweiz verfolgt einen ähnlichen Ansatz wie Deutschland. Dort steht der Goldschakal unter Schutz und darf nur in begründeten Ausnahmefällen und mit behördlicher Genehmigung entnommen werden. Ein systematisches Monitoring dokumentiert die Ausbreitung der Art.

Diese unterschiedlichen nationalen Ansätze verdeutlichen die Herausforderung bei der Umsetzung EU-weiter Naturschutzrichtlinien. Während die rechtlichen Rahmenbedingungen europaweit gelten, variiert die praktische Umsetzung erheblich zwischen den Mitgliedsstaaten.

Konkrete Auswirkungen für Jäger und Behörden

Das Urteil hat unmittelbare praktische Konsequenzen für die Kärntner Jägerschaft und die zuständigen Behörden. Die betroffenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Kärntner Jagdgesetz müssen nun unionsrechtskonform abgeändert werden.

Für Jäger bedeutet dies konkret, dass die Goldschakal-Jagd zunächst eingestellt werden muss, bis neue, rechtskonforme Regelungen erlassen werden. Die drei als rechtswidrig erklärten Fallentypen dürfen nicht mehr eingesetzt werden. Verstöße könnten zu jagdrechtlichen Konsequenzen bis hin zum Entzug der Jagdkarte führen.

Die Kärntner Landesregierung steht vor der Aufgabe, binnen kürzester Zeit ein wissenschaftlich fundiertes Monitoring-System für den Goldschakal aufzubauen. Dies erfordert erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen. Experten schätzen, dass ein funktionierendes Monitoring-System mehrere Jahre benötigt, um belastbare Daten zu liefern.

Gleichzeitig müssen alternative, selektive Fangmethoden für die Kontrolle von Krähen und anderen jagdbaren Vogelarten entwickelt werden. Dies könnte die Kosten der Wildtiermanagement erheblich erhöhen und erfordert Fortbildungsmaßnahmen für Jäger.

Wissenschaftliche Grundlagen für Wildtiermanagement

Das Urteil unterstreicht die wachsende Bedeutung wissenschaftlicher Grundlagen im modernen Wildtiermanagement. EU-Recht verlangt evidenzbasierte Entscheidungen, die auf soliden ökologischen Daten beruhen. Dies stellt traditionelle jagdliche Praktiken, die oft auf Erfahrungswissen und lokalen Beobachtungen basieren, vor neue Herausforderungen.

Ein systematisches Monitoring erfordert standardisierte Erfassungsmethoden, geschultes Personal und langfristige Finanzierung. Moderne Technologien wie Kamerafallen, GPS-Telemetrie und genetische Analysen ermöglichen heute präzisere Populationsschätzungen als früher möglich waren.

Die Kosten für ein professionelles Wildtier-Monitoring sind erheblich. Experten schätzen, dass ein landesweites Goldschakal-Monitoring in Kärnten jährlich mehrere hunderttausend Euro kosten könnte. Diese Investition ist jedoch notwendig, um rechtssichere Managementpläne zu entwickeln.

Ökologische Rolle des Goldschakals

Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Goldschakale wichtige ökologische Funktionen erfüllen. Als opportunistische Allesfresser regulieren sie Nagetier- und Insektenpopulationen und tragen zur Verbreitung von Pflanzensamen bei. Ihre Rolle als Aasfresser hilft bei der Beseitigung von Kadavern und reduziert dadurch Krankheitsrisiken.

Untersuchungen aus anderen europäischen Ländern belegen, dass Goldschakale selten Konflikte mit der Landwirtschaft verursachen. Schäden an Nutztieren sind deutlich seltener als bei Wölfen oder Füchsen. Diese Erkenntnisse stützen Argumente für einen vorsichtigen Umgang mit der noch kleinen österreichischen Goldschakal-Population.

Zukunftsperspektiven und weiteres Vorgehen

Die kommenden Monate werden entscheidend für die weitere Entwicklung sein. Sollte die Kärntner Landesregierung das Urteil nicht anfechten oder in höheren Instanzen unterliegen, müsste Kärnten seine Jagdgesetzgebung grundlegend überarbeiten. Dies könnte einen Dominoeffekt in anderen Bundesländern auslösen.

Tierschutz Austria hat bereits angekündigt, den weiteren Verlauf genau zu beobachten und sich weiterhin für eine konsequente Umsetzung der EU-Naturschutzrichtlinien einzusetzen. Die Organisation könnte bei ähnlichen Verstößen in anderen Bundesländern weitere Verfahren einleiten.

Langfristig könnte das Urteil zu einer Professionalisierung des österreichischen Wildtiermanagements beitragen. Die Notwendigkeit wissenschaftlich fundierter Entscheidungen könnte die Zusammenarbeit zwischen Jagdwesen, Naturschutz und Forschung stärken.

Experten erwarten, dass sich die österreichische Goldschakal-Population in den nächsten Jahren weiter ausbreiten wird. Ohne Bejagungsdruck könnten sich stabile Populationen etablieren, die dann möglicherweise eine nachhaltige Nutzung ermöglichen würden - allerdings nur unter Einhaltung aller EU-rechtlichen Vorgaben.

Das Urteil markiert einen Wendepunkt im österreichischen Naturschutzrecht und zeigt, dass EU-Recht auch gegen etablierte nationale Praktiken durchgesetzt werden kann. Für Tierschutzorganisationen ist es ein Erfolg jahrelanger Rechtskämpfe, für die Jagd eine Aufforderung zur Modernisierung ihrer Praktiken. Die endgültige Bewertung wird erst möglich sein, wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind und die praktische Umsetzung der geforderten Änderungen erfolgt ist.

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