Vorstand bis 8. Juli 2031 ermächtigt, eigene Aktien auch außerbörslich zu veräußern oder zu verwenden
Die AT&S-Hauptversammlung am 9. Juli 2026 ermächtigte den Vorstand, eigene Aktien bis 8. Juli 2031 auch außerbörslich zu veräußern oder zu verwenden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Die ordentliche Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft hat am 9. Juli 2026 einen Beschluss zur Ermächtigung des Vorstands gefasst. Punkt 10 der Tagesordnung behandelte die Befugnis des Vorstands zur Verwendung und Veräußerung eigener Aktien auch auf andere Art und Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot und beinhaltete zugleich die Möglichkeit des Ausschlusses der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre ("Bezugsrechtsausschluss").
Der gefasste Beschluss ist gemäß den Angaben der Gesellschaft veröffentlicht worden im Sinne des § 119 Abs 9 BörseG iVm § 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018. Die Mitteilung nennt konkrete Bedingungen, Zwecke und die zeitliche Begrenzung der erteilten Ermächtigung.
Nach der Beschlussfassung wurde der Vorstand der AT&S gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung, also bis einschließlich 8. Juli 2031, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie die bereits derzeit im Bestand befindlichen eigenen Aktien auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden.
Die Mitteilung stellt klar, dass die Ermächtigung auch den Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre umfasst (Bezugsrechtsausschluss) und dass die Ermächtigung ganz oder teilweise, auch in mehreren Teilen und zur Verfolgung mehrerer Zwecke ausgeübt werden kann.
Die Veröffentlichung nennt die formalen Grenzen der Ermächtigung: Sie ist befristet, an die Zustimmung des Aufsichtsrats gebunden und ersetzt bei ihrer Ausübung nach Angaben der Mitteilung keinen weiteren Beschluss der Hauptversammlung. Die zeitliche Befristung bis 8. Juli 2031 ergibt sich direkt aus dem Wortlaut des Beschlusses.
Die Mitteilung betont außerdem, dass die Ermächtigung sowohl auf bereits im Bestand befindliche eigene Aktien als auch auf Aktien nach einem etwaigen Rückerwerb Anwendung findet. Weiterhin ist im Beschluss vorgesehen, dass die Ermächtigung in mehreren Teilen und zur Verfolgung mehrerer Zwecke ausgeübt werden kann.
Im Beschluss selbst werden mehrere konkrete Verwendungs- und Veräußerungszwecke aufgeführt. Die Gesellschaft nennt diese Zwecke explizit und ohne weitere Ergänzungen:
Diese vier Punkte erscheinen im veröffentlichten Beschlusstext und geben die laut Gesellschaft zulässigen Verwendungszwecke der eigenen Aktien wieder.
Die Mitteilung hebt hervor, dass die Ausübung der Ermächtigung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Ferner ist vorgesehen, dass kein weiterer Beschluss der Hauptversammlung erforderlich ist, wenn der Vorstand die Ermächtigung im Rahmen der genannten Bedingungen nutzt.
Die Gesellschaft vermerkt zudem, dass die Ermächtigung sowohl ganz als auch teilweise sowie in mehreren Teilen und zur Verfolgung mehrerer Zwecke ausgeübt werden kann. Diese Hinweise stammen direkt aus dem Wortlaut des Beschlusses, wie er in der veröffentlichten Corporate News/Finanznachricht wiedergegeben ist.
Die Veröffentlichung verweist in der Einleitung auf § 119 Abs 9 BörseG in Verbindung mit § 3 Abs 1 der Veröffentlichungsverordnung 2018; weiter ist die Ermächtigung des Vorstands ausdrücklich unter Hinweis auf § 65 Abs 1b AktG genannt. Diese gesetzlichen Hinweise stehen im Originaltext der Mitteilung und geben die rechtliche Einordnung der veröffentlichten Hauptversammlungsentscheidung wieder.
Die Mitteilung liefert den konkret gefassten Beschlusswortlaut und die genannten Paragraphen als Bezugspunkte, ohne darüber hinausgehende gesetzliche Auslegungen vorzunehmen. Die Veröffentlichung erfolgte als Corporate News/Finanznachricht über die EQS Group, wie in der Mitteilung angegeben.
Bezugsrechtsausschluss: In der Mitteilung wird der Bezugsrechtsausschluss als Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre benannt. Das heißt wörtlich, dass die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionäre bei bestimmten Veräußerungen oder Verwendungen eigener Aktien geschlossen werden kann, wie im Beschluss ausgeführt.
Wandelschuldverschreibungen: Im Beschluss wird die Verwendung eigener Aktien zur Bedienung von eventuell ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen genannt. Wandelschuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, bei denen ein Umtauschverhältnis zwischen Schuldverschreibung und Aktien besteht oder ein Umtauschrecht eingeräumt werden kann, wie es die Mitteilung beschreibt.
Aktienoptionen: Die Mitteilung nennt Aktienoptionen als Beispiel für Aktienübertragungsprogramme, für die eigene Aktien ausgegeben werden können. Aktienoptionen sind vertraglich geregelte Rechte, die den Inhabern üblicherweise ermöglichen, unter bestimmten Bedingungen Aktien zu erwerben.
Long-Term-Incentive-Pläne: Als weiteres Beispiel führt die Mitteilung Long-Term-Incentive-Pläne an. Solche Pläne werden in der Mitteilung als langfristig ausgerichtete Beteiligungs- oder Vergütungsinstrumente erwähnt, die der Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter oder Führungskräfte dienen können.
Eigene Aktien: Unter eigenen Aktien versteht die Mitteilung jene Aktien, die sich im Bestand der Gesellschaft befinden. Der Beschluss bezieht sich sowohl auf bereits im Bestand befindliche eigene Aktien als auch auf solche nach einem möglichen Rückerwerb.
AT&S ist in der Mitteilung als Emittent genannt; die Unternehmensangaben in der Veröffentlichung umfassen Adresse, ISIN-Angaben, WKN sowie Hinweise auf die angebenen Börsenplätze und den Index. Konkret werden in der Mitteilung die ISINs AT0000969985 und AT0000A09S02, die WKN 922230 sowie die Aufnahme in den ATX genannt. Ebenso werden Handelsplätze wie die Wiener Börse (Amtlicher Handel) und der Freiverkehr an mehreren deutschen Börsenplätzen genannt.
Die Mitteilung ist formell als Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß den genannten gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen. In der Mitteilung selbst finden sich die exakten Beschlusstexte und die Kontaktangaben der Gesellschaft, wie vom Emittenten im Rahmen der Corporate News/Finanznachricht bereitgestellt.
Nach dem veröffentlichten Wortlaut bedarf die Ausübung der Ermächtigung der Zustimmung des Aufsichtsrats; dies ist eine der im Text ausdrücklich genannten formalen Bedingungen. Weiterhin nennt die Mitteilung, dass kein weiterer Beschluss der Hauptversammlung notwendig ist, wenn der Vorstand mit der Zustimmung des Aufsichtsrats handelt.
Die Ermächtigung kann nach Darstellung der Gesellschaft in Teilen und für mehrere Zwecke ausgeübt werden; zudem ist sie zeitlich befristet bis einschließlich 8. Juli 2031. Diese Elemente entsprechen dem veröffentlichten Beschlusswortlaut und sind in der Mitteilung dokumentiert.
Wer wurde ermächtigt? Der Vorstand der AT&S wurde durch die ordentliche Hauptversammlung am 9. Juli 2026 ermächtigt, eigene Aktien unter den im Beschluss genannten Bedingungen zu verwenden oder zu veräußern.
Wie lange gilt die Ermächtigung? Die Ermächtigung ist laut Mitteilung für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung erteilt und somit bis einschließlich 8. Juli 2031 befristet.
Welche Zustimmung ist erforderlich, um die Ermächtigung auszuüben? Die Mitteilung nennt ausdrücklich, dass die Ausübung der Ermächtigung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf; zusätzlich ist kein weiterer Beschluss der Hauptversammlung erforderlich, wenn der Vorstand mit dieser Zustimmung handelt.
Welche konkreten Zwecke nennt der Beschluss? Der Beschluss benennt mehrere Zwecke in seinem Wortlaut: Ausgabe an Arbeitnehmer und Führungskräfte einschließlich zur Bedienung von Aktienübertragungsprogrammen, Bedienung eventuell ausgegebener Wandelschuldverschreibungen, Verwendung als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten sowie sonstige gesetzlich zulässige Zwecke.
Wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen? Ja — die Mitteilung nennt ausdrücklich, dass bei der Veräußerung und Verwendung eigener Aktien die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Bezugsrechtsausschluss). Das ist Teil des im Beschluss geregelten Rahmens.
Kann die Ermächtigung gestückelt ausgeübt werden? Die Mitteilung legt fest, dass die Ermächtigung ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen sowie zur Verfolgung mehrerer Zwecke ausgeübt werden kann. Dieser Formulierungsbestandteil entstammt dem veröffentlichten Beschlusstext.
Die im Artikel wiedergegebenen Informationen stammen aus der von AT&S veröffentlichten Corporate News/Finanznachricht zur Beschlussveröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm § 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018 vom 9. Juli 2026. Ort der Veröffentlichung laut Mitteilung: Leoben-Hinterberg, Juli 2026. Die Veröffentlichung wurde über die EQS Group übermittelt (EQS News ID: 2363538).
Unternehmensangaben laut Mitteilung:
Für den Inhalt der ursprünglichen Mitteilung ist der Emittent/Herausgeber verantwortlich. Ende der Wiedergabe der veröffentlichten Corporate News/Finanznachricht.