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Arbeiterkammer/Oberösterreich/Rechtsfall/Arbeit

AK holt 1.963 Euro: Zu Unrecht verrechnete Minusstunden

Bäckerei in Urfahr-Umgebung zog Urlaub für angebliche Minusstunden ab; AK erreichte Nachzahlung

5. Juni 2026
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Eine Brot- und Gebäcksausführerin aus Urfahr-Umgebung erhielt nach Überprüfung durch die AK Oberösterreich 1.963 Euro wegen falsch verrechneter Minusstunden.

Eine Brot- und Gebäcksausführerin aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung erhielt nach einer Kontrolle ihrer Endabrechnung durch die Arbeiterkammer Oberösterreich 1.963 Euro nachbezahlt. Die AK hatte bei der Prüfung festgestellt, dass die Bäckerei nicht nur die Kündigungsfrist nicht eingehalten hatte, sondern der Frau auch zu Unrecht Minusstunden angerechnet und dafür Urlaub abgebucht worden war.

Die Betroffene wandte sich mit ihrer Endabrechnung an die Arbeiterkammer Oberösterreich, um sicherzugehen, dass die Bäckerei alles korrekt abgerechnet hatte. Die AK prüfte die Abrechnung und erreichte auf Grundlage ihrer Feststellungen eine Nachzahlung in Höhe von 1.963 Euro.

Der Fall in Urfahr-Umgebung im Überblick

Laut der Aussendung der Arbeiterkammer Oberösterreich hatte die Bäckerei mit Sitz im Bezirk Urfahr-Umgebung der Mitarbeiterin an Tagen, an denen sie nachweislich gearbeitet hatte, Minusstunden verrechnet und im Gegenzug Urlaub abgebucht. Zudem erfolgte die Kündigung durch die Bäckerei nach Auffassung der AK fristwidrig.

Auf Basis dieser beiden Punkte — fristwidrige Kündigung und die Verrechnung von Minusstunden mit Urlaub — beanstandete die AK die Endabrechnung und forderte die Nachzahlung. Die AK nennt in der Mitteilung explizit die erreichte Auszahlung von 1.963 Euro als Ergebnis ihres Eingreifens.

Warum die Einhaltung der Kündigungsfrist eine Rolle spielte

Die AK stellt in der Aussendung fest: „Die Kündigung durch die Bäckerei erfolgte fristwidrig.“ Die Folge, wie die Arbeiterkammer ausführt, war die Nachforderung des Lohns bis zum Ablauf der geltenden Kündigungsfrist; der ehemalige Arbeitgeber musste daher den Lohn bis zum Ende dieser Frist nachzahlen.

Die Mitteilung verweist damit auf eine zentrale Rechtsfolge einer fristwidrigen Kündigung: Solange die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist, besteht nach Ansicht der AK ein Anspruch auf Lohnzahlung bis zum Ende dieser Frist. In der vorliegenden Abrechnung führte diese rechtliche Einschätzung zu einer Korrektur der Endabrechnung und zu der genannten Nachzahlung.

Was die AK beanstandete: Minusstunden und die Gegenrechnung mit Urlaub

Ein zentrales Element der AK-Prüfung war die Feststellung, dass an Tagen, an denen die Beschäftigte nachweislich gearbeitet hatte, Minusstunden verbucht und als Ausgleich Urlaub abgebucht worden waren. Die Arbeiterkammer bezeichnet dieses Vorgehen in der Aussendung als nicht zulässig in diesem konkreten Fall.

AK-Präsident Andreas Stangl wird in der Mitteilung mit folgender Aussage zitiert: „Es ist nicht zulässig, Beschäftigten Minusstunden zu verbuchen, weil man sie wegen geringer Auftragslage früher nach Hause schickt. Klar ist, dass Urlaub Vereinbarungssache zwischen Beschäftigten und Betrieben ist und daher nicht einseitig abgezogen werden kann.“ Diese Aussagen stammen wortwörtlich aus der AK-Aussendung und bilden die Grundlage der Beanstandung.

Begriffe erklärt: Kündigungsfrist, Minusstunden, Urlaub und Endabrechnung

Kündigungsfrist

In der Aussendung der AK spielt die Kündigungsfrist eine zentrale Rolle. Im hier genannten Zusammenhang bedeutete die fristwidrige Kündigung, dass die Arbeiterkammer eine Nachzahlung des Lohns bis zum Ablauf der Kündigungsfrist forderte. Allgemein bezeichnet die Kündigungsfrist die Zeitspanne zwischen Zugang der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses; in der Mitteilung wird diese Rechtswirkung als Grundlage für die Nachforderung genannt.

Minusstunden

Als Minusstunden werden in vielen betrieblichen Abrechnungssystemen Arbeitszeitguthaben mit negativer Stundenbilanz bezeichnet. Die AK-Aussendung bemängelt im vorliegenden Fall, dass Minusstunden verbucht wurden, obwohl die Beschäftigte an den betreffenden Tagen nachweislich gearbeitet hatte, beziehungsweise weil sie auf Grund geringer Auftragslage früher nach Hause geschickt worden war. Nach der Formulierung der AK ist ein solches Vorgehen in diesem konkreten Fall nicht zulässig.

Urlaub

Die Aussendung stellt klar, dass Urlaub eine Vereinbarungssache zwischen Beschäftigten und Betrieben ist. Daraus leitet die AK in der Mitteilung ab, dass Urlaub nicht einseitig abgebucht werden kann; die Verrechnung von angeblichen Minusstunden mit Urlaub wird in der Pressemitteilung der Arbeiterkammer als nicht zulässiges Vorgehen in diesem Fall dargestellt.

Endabrechnung

Als Endabrechnung wird in der Mitteilung die abschließende Lohn- und Gehaltsaufstellung am Ende eines Arbeitsverhältnisses bezeichnet. Die AK hebt hervor, dass eine Kontrolle dieser Abrechnung sinnvoll ist, weil sich bei der Überprüfung Anspruchspositionen ergeben können — in diesem Fall die Nachzahlung von 1.963 Euro.

Was die AK konkret erreichte

Die Arbeiterkammer Oberösterreich erreichte für die betroffene Brot- und Gebäcksausführerin eine Nachzahlung in Höhe von 1.963 Euro. Diese Summe nennt die AK in ihrer Aussendung als Ergebnis der Prüfung der Endabrechnung und der sich daraus ergebenden Forderungen.

Die AK führt die Nachzahlung auf die Kombination der Feststellungen zurück: die fristwidrige Kündigung und die unzulässige Verrechnung von Minusstunden mit Urlaub. In der Meldung wird die erreichte Korrektur der Abrechnung als Beispiel angeführt, warum eine Prüfung durch die Arbeiterkammer am Ende eines Arbeitsverhältnisses nach Auffassung der AK sinnvoll ist.

AK-Empfehlung bei Minusstunden

Die AK Oberösterreich empfiehlt in der Aussendung, bei Unklarheiten über Minusstunden oder Abrechnungen den Rat der Arbeiterkammer einzuholen. Die Aussage des AK-Präsidenten Andreas Stangl dazu lautet im Original: „Es ist nicht zulässig, Beschäftigten Minusstunden zu verbuchen, weil man sie wegen geringer Auftragslage früher nach Hause schickt.“

  • Die AK betont, dass eine Kontrolle der Endabrechnung am Ende eines Arbeitsverhältnisses sinnvoll ist.
  • Die AK verweist darauf, dass Urlaub Vereinbarungssache ist und nicht einseitig abgebucht werden kann, wie in der Aussendung dargestellt.

Diese Hinweise entstammen direkt der Pressemitteilung der Arbeiterkammer Oberösterreich und sind als deren Empfehlungen im vorliegenden Fall wiedergegeben.

FAQ zur Klärung von Minusstunden und Endabrechnung

Was bedeutet es, wenn eine Kündigung „fristwidrig“ ist?

In der AK-Mitteilung wird die Kündigung der Bäckerei als „fristwidrig“ bezeichnet. Im Kontext der Aussendung führte dies nach Auffassung der AK dazu, dass der Arbeitgeber den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachzahlen musste; diese rechtliche Folge bildet die Grundlage für die geforderte Nachzahlung.

Wie kam es zu der Zahlung von 1.963 Euro?

Die AK prüfte die Endabrechnung und stellte fest, dass Minusstunden verrechnet und die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden waren. Auf Basis dieser Prüfung erreichte die Arbeiterkammer eine Nachzahlung in Höhe von 1.963 Euro an die betroffene Brot- und Gebäcksausführerin.

Was bemängelte die AK an der Verrechnung von Minusstunden?

Die AK bemängelte, dass der Arbeitgeber an Tagen, an denen die Beschäftigte nachweislich gearbeitet hatte, Minusstunden verrechnet und dafür Urlaub abgebucht hatte. Die Aussendung nennt dieses Vorgehen in diesem konkreten Fall als nicht zulässig.

Können Arbeitgeber einseitig Urlaub abziehen?

Die AK-Aussendung hebt hervor, dass Urlaub Vereinbarungssache zwischen Beschäftigten und Betrieben ist. Nach Darstellung der Arbeiterkammer kann Urlaub demnach nicht einfach einseitig abgezogen werden, wie es in der vorliegenden Abrechnung beanstandet wurde.

Warum empfiehlt die AK eine Kontrolle der Endabrechnung?

Die AK macht in der Mitteilung deutlich, dass eine Kontrolle der Endabrechnung sinnvoll ist, weil bei fehlerhaften Berechnungen Nachzahlungen resultieren können. Im vorliegenden Fall führte die Prüfung der AK zu einer konkreten Nachforderung von 1.963 Euro.

Wohin kann man sich in solchen Fällen wenden?

Die Aussendung selbst zeigt, dass die Arbeiterkammer Oberösterreich in derartigen Fällen als Ansprechpartner fungiert und in diesem Fall die Prüfung vorgenommen hat, die zur Nachzahlung führte. Die Kontaktdaten der AK Oberösterreich finden sich im Quellen- und Kontaktblock der Meldung.

Quellen und Kontakt

Quelle: Arbeiterkammer Oberösterreich (Presseaussendung)

Kontakt Arbeiterkammer Oberösterreich: Mag. Michael Petermair, E-Mail: michael.petermair [at] akooe.at, Telefon: +43 (0)664 88 28 19 31, Website: https://ooe.arbeiterkammer.at/impressum.html

Schlagworte

#Minusstunden#AK Oberösterreich#Endabrechnung#Arbeitsrecht#Urfahr-Umgebung

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