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Krank im Zeitausgleich: Stunden werden trotzdem verbraucht

ÖGB klärt auf: Warum Krankheit den Zeitausgleich nicht unterbricht und worin der Unterschied zum Urlaub liegt.

24. Juli 2026

Der ÖGB weist darauf hin, dass Krankheitstage den Zeitausgleich laut OGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht unterbrechen; im Unterschied zum Urlaub gelten andere Regeln.

Viele Arbeitnehmer verlängern ihren Sommerurlaub mit ein paar Tagen Zeitausgleich. Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) warnt: Wer während eines vereinbarten Zeitausgleichs erkrankt, erlebt nicht selten eine unangenehme Überraschung, weil die konsumierten Stunden oder Tage in der Regel nicht zurückerstattet werden.

Die Aufklärung stützt sich laut Aussendung des ÖGB auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH). ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter wird in der Meldung mit den Worten zitiert: „Eine Erkrankung unterbricht den Zeitausgleich nicht – die Stunden oder Tage gelten trotzdem als verbraucht. Das wissen viele Arbeitnehmer:innen nicht. In unseren Beratungen erleben wir immer wieder, dass Beschäftigte von dieser Regelung überrascht sind. Viele gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass Krankheit den Zeitausgleich genauso unterbricht wie den Urlaub. Tatsächlich ist das aber nicht der Fall“.

Zeitausgleich bleibt trotz Krankheit laut OGH-Rechtsprechung

Nach der in der Aussendung zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt: Wer während eines vereinbarten Zeitausgleichs erkrankt, erhält die konsumierten Stunden oder Tage grundsätzlich nicht zurück. Die Meldung stellt diese Rechtsprechung als verbindliche Grundlage dar, auf die sich die Aufklärung des ÖGB stützt.

Die Konsequenz ist, dass Zeitguthaben, das durch geleistete Überstunden oder Mehrarbeit entstanden ist und als Zeitausgleich genommen wird, auch im Fall einer Erkrankung im Zeitraum des Zeitausgleichs abgebaut wird und nicht automatisch wieder gutgeschrieben wird.

Unterschied zwischen Urlaub und Zeitausgleich

Die Aussendung hebt einen zentralen rechtlichen Unterschied hervor: Beim Urlaub gelten andere Regeln als beim Zeitausgleich. Wird jemand während des Urlaubs krank und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, können unter bestimmten Voraussetzungen Urlaubstage nicht verbraucht werden und werden wieder gutgeschrieben.

Für den Zeitausgleich gebe es laut ÖGB hingegen keine vergleichbare gesetzliche Regelung. Das heißt: Die gesetzlichen Mechanismen zur Unterbrechung oder Rückerstattung von Tagen, die für den Urlaub vorgesehen sind, finden auf den Zeitausgleich nicht in gleicher Weise Anwendung, soweit es die zitierte OGH-Rechtsprechung betrifft.

Warum die Erkrankung das Zeitguthaben abbaut

Als rechtlicher Hintergrund nennt die Aussendung den Umstand, dass während des Zeitausgleichs keine Arbeitspflicht besteht. Weil an diesen Tagen rechtlich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung vorliegt, verhindert eine Krankheit aus rechtlicher Sicht keine Arbeitsleistung in diesem Zeitraum.

Aus dieser Perspektive wird das Zeitguthaben trotz Arbeitsunfähigkeit abgebaut: Die Zeit des Zeitausgleichs gilt unabhängig von einer zum Zeitpunkt bestehenden Arbeitsunfähigkeit als konsumiert, so die Darstellung in der ÖGB-Aussendung.

Zeitausgleich, Urlaub und Arbeitspflicht erklärt

Zeitausgleich

Zeitausgleich bezeichnet in der Aussendung das Abrufen von zuvor angesammelten Stunden oder Tagen, etwa Überstunden, die Arbeitnehmer später als Freizeit nehmen. Laut ÖGB-Aussage werden diese Stunden oder Tage bei Erkrankung während des Zeitausgleichs grundsätzlich nicht wieder gutgeschrieben.

Urlaub

Beim Urlaub verweist die Meldung auf eine gesetzliche Orientierung: Eine Erkrankung, die länger als drei Kalendertage dauert, kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass Urlaubstage nicht verbraucht werden und wieder gutgeschrieben werden. Damit unterscheidet sich der Urlaub formal vom Zeitausgleich.

Arbeitspflicht

Die Arbeitspflicht ist in der Aussendung als rechtlicher Knackpunkt genannt: Während des Zeitausgleichs besteht keine Arbeitspflicht, weshalb eine Krankheit rechtlich nicht als Verhinderung einer Arbeitspflicht gilt und das Zeitguthaben dennoch abgebaut wird.

Zeitguthaben

Als Zeitguthaben werden die angesammelten Stunden oder Tage bezeichnet, die Arbeitnehmer durch Mehrarbeit oder Überstunden aufbauen und später in Form von Zeitausgleich nehmen. Die Meldung stellt klar, dass dieses Guthaben laut OGH-Rechtsprechung trotz Krankheit im Zeitausgleich verbraucht wird.

Oberster Gerichtshof (OGH)

Der Oberste Gerichtshof wird in der Aussendung als die Instanz genannt, auf deren Rechtsprechung die Aussage zur grundsätzlichen Nicht-Gutschreibung von Krankheitstagen im Zeitausgleich gestützt wird. Die Meldung bezieht sich ausdrücklich auf diese Entscheidungspraxis als juristische Grundlage.

ÖGB (Österreichischer Gewerkschaftsbund)

Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist Herausgeber der Aussendung. In der Meldung heißt es, dass der ÖGB rund 1,2 Millionen Arbeitnehmer in Österreich vertritt und gemeinsam mit seinen sieben Gewerkschaften als überparteiliche Interessenvertretung tätig ist.

ÖGB-Factbox: Das sollten Arbeitnehmer wissen

  • Urlaub und Zeitausgleich sind rechtlich unterschiedlich geregelt. Während Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen durch Krankheit unterbrochen wird, gibt es für den Zeitausgleich keine vergleichbare gesetzliche Regelung. (Weitere Informationen finden sich auf oegb.at.)
  • Krankheit unterbricht den Zeitausgleich grundsätzlich nicht; die konsumierten Stunden oder Tage gelten trotzdem als verbraucht, so die Darstellung in der Aussendung.
  • Im Zweifel beraten lassen: Wer Fragen zu Zeitausgleich, Urlaub oder Arbeitszeit hat, sollte sich an seine Gewerkschaft oder an den ÖGB wenden, empfiehlt die Meldung.

Welche Folgen hat eine Erkrankung während des Zeitausgleichs?

Konkrete Folge gemäß der Aussendung ist, dass die in Anspruch genommenen Stunden oder Tage aus dem Zeitguthaben abgebucht werden, auch wenn der Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig ist. Die Meldung dokumentiert diese Folge als generell geltend, gestützt auf die zitierte OGH-Rechtsprechung.

Die Aussendung berichtet weiter, dass viele Arbeitnehmer diese Rechtslage überraschend finden, insbesondere jene, die über Monate Überstunden angesammelt haben und sich auf Erholungszeiten freuen. ÖGB-Expertin Verena Weilharter kommentiert dies in der Meldung als nachvollziehbare Wahrnehmung von Ungerechtigkeit und betont die Bedeutung rechtlicher Information.

Einordnung durch ÖGB und Bedeutung für Beratungen

Der ÖGB nutzt demnach seine Aussendung, um auf diesen Unterschied aufmerksam zu machen und in Beratungen typische Fragen zu klären. In der Meldung wird ausgeführt, dass in Beratungen immer wieder Verunsicherung zu beobachten sei, wenn Beschäftigte eine Erkrankung während des Zeitausgleichs erleiden.

Die Organisation sieht Beratung als zentrale Reaktion: In der Meldung wird empfohlen, sich bei Unsicherheiten an die Gewerkschaft oder an den ÖGB zu wenden. Konkrete rechtliche Schritte oder Erfolgsaussichten einer Intervention werden in der Aussendung nicht beschrieben.

FAQ zum Zeitausgleich und Krankheit

Wird Zeitausgleich bei Krankheit automatisch gutgeschrieben?

Nach der in der Meldung zitierten OGH-Rechtsprechung gelten die konsumierten Stunden oder Tage während eines vereinbarten Zeitausgleichs grundsätzlich nicht als gutgeschrieben. Die Meldung formuliert dies als generelle Rechtslage, auf die der ÖGB bei seiner Aufklärung verweist.

Warum gilt das anders als beim Urlaub?

Die Meldung erklärt den Unterschied so: Beim Urlaub gibt es eine Regelung, wonach sich eine Erkrankung, die länger als drei Kalendertage dauert, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung der Urlaubstage auswirken kann. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung existiert für Zeitausgleich laut der Aussendung nicht.

Was bedeutet „keine Arbeitspflicht“ im Zusammenhang mit Zeitausgleich?

In der Aussendung wird hervorgehoben, dass während des Zeitausgleichs keine Arbeitspflicht besteht. Weil durch den Zeitausgleich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung vorliegt, verhindert eine Krankheit rechtlich nicht, dass das Zeitguthaben genutzt und damit abgebaut wird.

An wen können Arbeitnehmer sich wenden, wenn sie Fragen haben?

Der ÖGB empfiehlt in der Meldung, sich im Zweifel an die Gewerkschaft oder an den ÖGB zu wenden. Die Aussendung nennt Gewerkschaft und ÖGB als Anlaufstellen für Beratungen zu Zeitausgleich, Urlaub und Arbeitszeit, ohne konkrete Kontaktwege in diesem Abschnitt anzugeben.

Vertreten wie viele Arbeitnehmer der ÖGB?

In der Meldung heißt es, dass der Österreichische Gewerkschaftsbund rund 1,2 Millionen Arbeitnehmer in Österreich vertritt und gemeinsam mit seinen sieben Gewerkschaften als überparteiliche Interessenvertretung tätig ist. Dieses Zahlenangabe dient in der Aussendung der Einordnung der Reichweite der Organisation.

Gibt es Hinweise, wie Betroffene vorgehen sollten?

Die Aussendung empfiehlt die Einholung rechtlicher Beratung durch Gewerkschaft oder ÖGB, wenn Unsicherheit besteht. Konkrete Verfahrensschritte, Fristen oder Erfolgsaussichten nennt die Meldung nicht; sie verweist allgemein auf Beratungsangebote.

Quellen und Kontakt

Quelle: Aussendung des Österreichischen Gewerkschaftsbunds (ÖGB).

Weitere Informationen: www.oegb.at

Kontakt ÖGB Kommunikation: Mag. Peter Leinfellner, Telefon +436503636399, E-Mail: peter.leinfellner [at] oegb.at

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