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Post AG ermächtigt zu Aktienrückkauf bis 60 Euro je Aktie

15. April 2026
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Die Österreichische Post AG hat am 15. April 2026 bei ihrer ordentlichen Hauptversammlung eine Ermächtigung beschlossen: Der Vorstand darf bis zu zehn Prozent der eigenen Aktien im Preisrahmen von EUR 10 bis EUR 60 je Aktie erwerben.

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Die Österreichische Post AG hat am 15. April 2026 bei ihrer ordentlichen Hauptversammlung eine Ermächtigung beschlossen: Der Vorstand darf bis zu zehn Prozent der eigenen Aktien im Preisrahmen von EUR 10 bis EUR 60 je Aktie erwerben. Die Ermächtigung gilt für den Zeitraum vom 1. November 2026 bis 30. April 2029 und sieht vor, dass der Erwerb sowohl über die Börse als auch außerbörslich erfolgen kann.

Inhalte der Beschlussfassung

Der Vorstand wurde gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf Inhaber oder auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben. Der niedrigste Gegenwert je Aktie ist EUR 10,-- und der höchste Gegenwert EUR 60,--. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.

Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb durch den Vorstand kann insbesondere vorgenommen werden, wenn die Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und/oder Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms oder eines Aktienoptionsprogramms und/oder einer Privatstiftung übertragen werden sollen.

Zustimmung und Veräußerung

Der Erwerb über die Börse kann der Vorstand beschließen; der Aufsichtsrat ist über diesen Beschluss nachträglich zu informieren. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats und kann auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).

Für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung wurde der Vorstand gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne neuerliche Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien in anderer Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

Einziehung eigener Aktien

Der Vorstand wurde ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

Wien, im April 2026 — Der Vorstand

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