Konsument aus Urfahr-Umgebung wandte sich an Arbeiterkammer Oberösterreich – Unternehmen verzichtete auf pauschalen 12%-Aufschlag
Ein Erdbauauftrag wurde mit einem pauschalen 12%-Energiekostenaufschlag verrechnet (2.326,87 €). Die Arbeiterkammer Oberösterreich beriet den Konsumenten; die Firma verzichtete.
Ein Konsument aus der Urfahr-Umgebung erhielt nach Ausführung eines Erdbauauftrags eine überraschend höhere Rechnung: Auf den vereinbarten Preis hatte das ausführende Unternehmen einen pauschalen Energie- und Treibstoffkostenaufschlag von 12 Prozent auf den gesamten Rechnungsbetrag berechnet. Der ausgewiesene Bruttoaufschlag betrug 2.326,87 Euro.
Die Arbeiterkammer Oberösterreich nahm den Fall wahr und prüfte die Vertragsunterlagen. Nach ihrer rechtlichen Bewertung informierte die AK den Kunden darüber, dass der vereinbarte Preis grundsätzlich einzuhalten sei und ein einseitiger Aufschlag nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist. Auf Konfrontation mit dieser Rechtsmeinung verzichtete das Unternehmen schließlich auf den Aufschlag.
Der Streitfall betraf die Errichtung einer Steinmauer, deren Ausführung laut AK keine Mängel aufwies. Die Rechnung enthielt dennoch einen pauschalen Aufschlag von 12 Prozent auf den gesamten Rechnungsbetrag; dieser Posten wurde als brutto 2.326,87 Euro ausgewiesen. Der Kunde suchte daraufhin Beratung bei der Arbeiterkammer Oberösterreich.
Bei der Prüfung der Vertragsunterlagen fand die AK eine Preisänderungsklausel in den Vertragsbedingungen des Unternehmens. Die AK stellte anhand der gesetzlichen Anforderungen fest, dass diese Klausel die vorgeschriebenen Vorgaben nicht erfüllte, woraufhin sie den Kunden über die rechtliche Bewertung informierte.
Die Arbeiterkammer Oberösterreich ging der Frage nach, ob das Unternehmen den vereinbarten Preis einseitig ändern durfte. Nach Auffassung der AK ist der vereinbarte Preis grundsätzlich einzuhalten und kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden. Diese Rechtsauffassung legte die AK dem Kunden dar.
Auf Basis dieser Einschätzung konfrontierte der Kunde das Unternehmen mit der Rechtsmeinung der AK. Das Unternehmen verzichtete in der Folge auf die Berechnung des pauschalen Energie- und Treibstoffkostenaufschlags.
Konsumentenschutzgesetz: Das Konsumentenschutzgesetz enthält Vorgaben für vorformulierte Vertragsbedingungen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten. In der Aussendung verweist die AK auf die gesetzliche Forderung, dass Klauseln, die einseitige Preiserhöhungen erlauben, so formuliert sein müssen, dass Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss eine möglichst zutreffende Vorstellung vom künftigen Entgelt erhalten.
Preisänderungsklausel: Eine Preisänderungsklausel legt vertraglich fest, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen den Preis nachträglich verändern darf. Nach Darstellung der AK müssen solche Klauseln die Grundlagen für eine Preiserhöhung klar, eindeutig und nachvollziehbar darlegen; außerdem soll die Klausel so gestaltet sein, dass auch eine Preissenkung vorgesehen ist. Fehlt diese Ausgestaltung, bewertet die AK die Klausel als nicht ausreichend.
Einseitige Preiserhöhung: Eine einseitige Preiserhöhung liegt vor, wenn ein Vertragspartner ohne Zustimmung des anderen den vereinbarten Preis anpasst. Die AK betont, dass der vereinbarte Preis grundsätzlich einzuhalten ist und nur in den durch vertragliche Vereinbarungen und das Gesetz zugelassenen Grenzen geändert werden kann.
Nachtragsangebot: Ein Nachtragsangebot bezeichnet ein Angebot des Unternehmens, bereits vereinbarte Leistungen nachträglich zu einem höheren Preis auszuführen. Die AK weist darauf hin, dass Konsumentinnen und Konsumente, die bereits einen Vertrag abgeschlossen haben, nicht verpflichtet sind, Nachtragsangebote mit höheren Preisen zu akzeptieren.
Bruttobetrag: In der vorliegenden Rechnung war der Aufschlag als Bruttobetrag ausgewiesen; das bedeutet, dass alle einschlägigen Abgaben und Steuern im genannten Betrag enthalten sind. Die AK nennt den Aufschlag von 2.326,87 Euro ausdrücklich als brutto ausgewiesenen Betrag.
Die AK wertete die vorhandene Preisänderungsklausel anhand der gesetzlichen Maßstäbe und kam zu dem Ergebnis, dass sie den Anforderungen nicht genügte. Diese rechtliche Einordnung informierte die AK den Kunden, der das Unternehmen mit dieser Bewertung konfrontierte.
In der Folge nahm das Unternehmen den pauschalen Aufschlag von der Rechnung. Damit endete der Streitfall ohne zusätzliche Zahlung durch den Kunden, nachdem die AK ihre Beratung und rechtliche Bewertung zur Verfügung gestellt hatte. Die AK-Beratung diente hier als Grundlage für die Verhandlungsposition des Kunden gegenüber dem ausführenden Unternehmen.
Diese Schritte spiegeln den Ablauf im dargestellten Fall wider: Der Konsument ließ die Vertragsbedingungen prüfen, informierte das Unternehmen über die rechtliche Einschätzung der AK und erreichte damit, dass der Aufschlag gestrichen wurde.
Bei Unklarheiten über Preiserhöhungsklauseln bietet die Arbeiterkammer Oberösterreich Beratung und rechtliche Auskunft an; im vorliegenden Fall führte diese Beratung zur Klärung der Rechtslage und zur Streichung des Aufschlags.
Nach Darstellung der Arbeiterkammer Oberösterreich ist der vereinbarte Preis grundsätzlich einzuhalten und kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden. Ausnahmen bestehen, wenn eine Preisänderungsklausel rechtlich gültig ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden; in solchen Fällen muss die Klausel beim Vertragsabschluss ausreichend informieren.
Laut der in der Aussendung genannten Vorgabe des Konsumentenschutzgesetzes müssen solche Klauseln die Grundlagen einer Preiserhöhung so klar, eindeutig und nachvollziehbar darlegen, dass Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss eine möglichst zutreffende Vorstellung vom künftigen Entgelt erhalten. Zudem soll die Klausel so ausgestaltet sein, dass auch eine Preissenkung vorgesehen sein kann.
Die AK weist darauf hin, dass Konsumentinnen und Konsumente mit einem bereits bestehenden Vertrag nicht verpflichtet sind, Nachtragsangebote mit höheren Preisen zu akzeptieren. Der ursprüngliche Auftrag ist grundsätzlich zu den vereinbarten Preisen auszuführen, sofern keine wirksame, einvernehmliche Preisänderung vorliegt.
Laut AK gilt: Weigert sich das Unternehmen, den vereinbarten Preis einzuhalten, kann dies einen Vertragsbruch darstellen und es können rechtliche Schritte, etwa Schadenersatzforderungen, in Betracht kommen. In dem geschilderten Fall konfrontierte der Kunde das Unternehmen mit der Rechtsmeinung der AK, woraufhin das Unternehmen auf den Aufschlag verzichtete.
Die AK Oberösterreich prüfte im vorliegenden Fall die vorhandene Klausel anhand der Vorgaben des Konsumentenschutzgesetzes und kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel die geforderten Kriterien nicht erfüllte. In Zweifelsfällen empfiehlt die AK, sich an Beratungsstellen wie die Arbeiterkammer zu wenden, damit eine rechtliche Bewertung erfolgen kann.
Der Bruttobetrag umfasst in einer Rechnung den Gesamtbetrag einschließlich Steuern und Abgaben. Im vorliegenden Fall nannte die AK den Aufschlag ausdrücklich als brutto ausgewiesenen Betrag in Höhe von 2.326,87 Euro.
Quelle: Arbeiterkammer Oberösterreich (Presseaussendung). Für Rückfragen nennt die AK als Kontakt: Arbeiterkammer Oberösterreich, Mag. Gregor Kraftschik, Telefon: 050/6906-2480, E-Mail: gregor.kraftschik [at] akooe.at; bei Fragen zum Konsumentenschutz: konsumentenschutz [at] akooe.at. Weitere Informationen: https://ooe.arbeiterkammer.at