FPÖ fordert Kostenbeteiligung von Häftlingen – Justizministerium prüft Vorschlag
Über 50.000 Zahnfüllungen seit 2022 in österreichischen Justizanstalten: Die Debatte um Gesundheitskosten im Strafvollzug gewinnt an Dynamik.
Die Gesundheitsversorgung in österreichischen Justizanstalten sorgt erneut für politische Diskussionen. Eine aktuelle parlamentarische Anfragebeantwortung von Justizministerin Alma Zadić liefert neue Zahlen zu Zahnbehandlungen bei Häftlingen und wirft Fragen zur Kostenverteilung auf.
Laut der Anfragebeantwortung wurden allein im Jahr 2025 bisher 10.268 Zahnfüllungen bei Insassen österreichischer Gefängnisse durchgeführt. Diese Zahl reiht sich in eine längere Statistik ein: Zwischen 2021 und 2024 beliefen sich die Gesamtkosten für Zahnbehandlungen bei Häftlingen auf rund 7,7 Millionen Euro.
Ein wesentlicher Kostenfaktor ist dabei das seit 2024 EU-weit geltende Amalgamverbot. Dieses schreibt vor, dass statt der günstigeren Amalgamfüllungen nun Silikat- und Steinzementfüllungen verwendet werden müssen. Die Konsequenz: Die Kosten pro Füllung sind von bisher 85,50 Euro auf 127,20 Euro gestiegen – eine Erhöhung um fast 50 Prozent.
Von den 7,7 Millionen Euro Gesamtkosten zwischen 2021 und 2024 wurden lediglich etwa 306.000 Euro von den Insassen selbst beigesteuert. Das entspricht einem Anteil von rund vier Prozent. Der Rest wird aus Steuermitteln finanziert.
Diese Verteilung stößt bei der FPÖ auf Kritik. Nationalratsabgeordneter Harald Schuh, der die parlamentarische Anfrage eingebracht hatte, fordert eine stärkere Kostenbeteiligung der Häftlinge. Sein Argument: Während Arbeitnehmer bei zahnmedizinischen Behandlungen oft Selbstbehalte zahlen müssen, erhalten Gefängnisinsassen diese Leistungen kostenfrei.
Das Justizministerium hat nun angekündigt, den von der FPÖ im Februar 2025 eingebrachten Vorschlag für eine Kostenbeteiligung der Häftlinge zu prüfen. Konkret geht es um die Einführung eines Selbstbehalts für bestimmte medizinische Leistungen im Strafvollzug.
Die rechtliche Grundlage für eine solche Regelung ist allerdings komplex. Das Strafvollzugsgesetz sieht grundsätzlich vor, dass Insassen Anspruch auf notwendige medizinische Versorgung haben. Wie eine Kostenbeteiligung mit diesem Grundsatz vereinbar wäre, müsste im Detail geprüft werden.
Die Debatte um Gesundheitskosten im Strafvollzug berührt grundsätzliche Fragen. Kritiker der aktuellen Regelung argumentieren, dass die Versorgung in Gefängnissen teilweise besser sei als für Teile der Bevölkerung außerhalb. Schuh verweist darauf, dass die Häufigkeit der Zahnbehandlungen – im Schnitt eine Füllung alle sechs Monate pro Häftling – auffällig hoch sei.
Befürworter einer umfassenden Gesundheitsversorgung im Strafvollzug halten dagegen, dass der Staat eine Fürsorgepflicht gegenüber Personen hat, die sich in seiner Obhut befinden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass viele Häftlinge aus sozial benachteiligten Verhältnissen stammen und oft erst in Haft Zugang zu regelmäßiger medizinischer Versorgung erhalten.
Studien zeigen, dass Zahngesundheit stark mit dem sozioökonomischen Status korreliert. Menschen in prekären Lebensverhältnissen haben oft schlechteren Zugang zu Zahnversorgung und weisen entsprechend mehr Behandlungsbedarf auf. Ein Teil der hohen Behandlungszahlen in Gefängnissen könnte daher auf nachgeholte Versorgung zurückzuführen sein.
Ein Aspekt blieb in der Anfragebeantwortung unbeantwortet: die durchschnittlichen Wartezeiten für operative Eingriffe bei Häftlingen. Schuh kritisiert, dass diese Information nicht bereitgestellt wurde, und vermutet, dass Insassen möglicherweise kürzere Wartezeiten hätten als Patienten im zivilen Gesundheitssystem.
Tatsächlich sind lange Wartezeiten für bestimmte medizinische Eingriffe in Österreich ein bekanntes Problem. Ob die Situation in Justizanstalten tatsächlich anders ist, lässt sich ohne entsprechende Daten nicht beurteilen. Der FPÖ-Abgeordnete kündigte an, weitere parlamentarische Schritte zu unternehmen, um mehr Transparenz in diesem Bereich zu schaffen.
Die Gesundheitsversorgung im Strafvollzug unterliegt auch europäischen Standards. Die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze des Europarats sehen vor, dass Gefangene Zugang zu einer Gesundheitsversorgung haben sollen, die jener der Allgemeinbevölkerung entspricht. Eine deutliche Verschlechterung der Versorgung könnte daher auch menschenrechtliche Fragen aufwerfen.
Gleichzeitig schließen diese Standards eine angemessene Kostenbeteiligung nicht grundsätzlich aus, sofern sie den Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung nicht verhindert. Mehrere europäische Länder haben unterschiedliche Modelle der Kostenbeteiligung im Strafvollzug implementiert.
In Deutschland etwa können Häftlinge unter bestimmten Umständen zu Zuzahlungen herangezogen werden, wobei dies von der finanziellen Situation des Einzelnen abhängt. In der Schweiz variieren die Regelungen je nach Kanton. Ein einheitliches europäisches Modell existiert nicht.
Die genannten 7,7 Millionen Euro für Zahnbehandlungen über vier Jahre müssen im Kontext der Gesamtkosten des Strafvollzugs betrachtet werden. Die österreichischen Justizanstalten beherbergen durchschnittlich etwa 9.000 Insassen. Die Kosten für den Strafvollzug insgesamt belaufen sich auf mehrere hundert Millionen Euro jährlich.
Die Zahnbehandlungskosten machen somit einen vergleichsweise kleinen Anteil aus. Befürworter von Einsparungen argumentieren jedoch, dass auch kleine Beträge in Summe relevant seien und das Prinzip der Eigenverantwortung gestärkt werden müsse.
Die Prüfung durch das Justizministerium wird zeigen, ob und in welcher Form eine Kostenbeteiligung von Häftlingen rechtlich und praktisch umsetzbar ist. Dabei werden verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sein:
Die parlamentarische Debatte zu diesem Thema dürfte in den kommenden Monaten weitergehen. Die FPÖ hat bereits angekündigt, weitere Initiativen in diese Richtung zu setzen. Wie die anderen Parlamentsparteien zu konkreten Vorschlägen Stellung beziehen werden, bleibt abzuwarten.
Die vollständige Anfragebeantwortung ist auf der Website des österreichischen Parlaments unter der Geschäftszahl XXVIII/AB/2839 öffentlich einsehbar.