Gericht reagiert auf VW-Taktik und bringt Grundsatzfragen zum Dieselmotor EA288 eigenständig vor den Europäischen Gerichtshof
Nach dem Aufkauf von Musterverfahren durch VW schaltet das LG Feldkirch den EuGH ein und verhindert damit die Blockade europarechtlicher Klärung.
Der Abgasskandal rund um Volkswagen geht in eine neue Runde: Das Landesgericht Feldkirch hat am 22. Dezember 2025 beschlossen, zentrale Rechtsfragen zum Dieselmotor EA288 selbst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Damit reagiert das Gericht auf eine umstrittene Taktik des deutschen Automobilkonzerns, der zuvor systematisch Musterverfahren vor Höchstgerichten durch Zahlungen an die Kläger beendet hatte.
Die Entwicklung sorgt in der österreichischen Rechtslandschaft für Aufsehen und könnte weitreichende Folgen für tausende betroffene Dieselfahrzeugbesitzer haben. Was steckt hinter der Strategie von VW, und warum ist die Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch so bedeutsam?
In den vergangenen Wochen wurde bekannt, dass Volkswagen gezielt Verfahren aufgekauft hat, die vor Höchstgerichten anhängig waren. Die Vorgehensweise war dabei stets dieselbe: Der Konzern zahlte den Klägern die geforderten Beträge inklusive Zinsen, wodurch die Verfahren als erledigt galten und eingestellt werden mussten.
Was auf den ersten Blick wie ein Entgegenkommen gegenüber geschädigten Verbrauchern aussehen mag, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als strategisches Manöver. Denn mit der Beendigung dieser Musterverfahren wurde gleichzeitig verhindert, dass der Europäische Gerichtshof grundlegende Fragen zur Zulässigkeit bestimmter Technologien in Dieselmotoren klären konnte.
Kritiker sprechen von einer "Irreführung der Justiz". Der Konzern habe die Verfahren regelrecht "daschlogn", also niedergeschlagen, um einer möglicherweise nachteiligen Grundsatzentscheidung zu entgehen. Diese Taktik betrifft nicht nur österreichische Fälle, sondern hat europaweite Dimension.
Die Konsequenz dieser Entwicklung für die Klägeranwälte war erheblich: Nachdem die Musterverfahren durch die VW-Zahlungen beendet wurden, mussten hunderte parallel ruhende Verfahren wieder aufgenommen und individuell fortgesetzt werden. Dies bedeutet einen enormen zusätzlichen Aufwand für alle Beteiligten – Anwälte, Gerichte und nicht zuletzt die betroffenen Fahrzeugbesitzer.
Das Landesgericht Feldkirch hat nun einen bemerkenswerten Schritt gesetzt. In einem Verfahren der Kanzlei von Rechtsanwalt Benedikt Wallner beschloss das Gericht, die strittigen Rechtsfragen eigenständig dem EuGH vorzulegen. Dies ist nach Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) möglich und erlaubt jedem nationalen Gericht, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.
Der Beschluss vom 22. Dezember 2025 ist in seiner Begründung ungewöhnlich deutlich. Das Gericht stellt darin fest, dass Volkswagen durch die Anerkenntnisse in den genannten Verfahren eine Klärung wichtiger Rechtsfragen verhindert habe. Genau deshalb sehe sich das Gericht berechtigt, diese Fragen nun selbst dem EuGH zur Klärung vorzulegen.
Das Landesgericht Feldkirch hat mehrere grundlegende Fragen formuliert, die der Europäische Gerichtshof nun beantworten soll:
Diese Fragen sind von enormer Bedeutung für die gesamte Automobilindustrie und betreffen Millionen von Fahrzeugen europaweit.
Der EA288 ist ein Dieselmotor, der von Volkswagen ab 2012 als Nachfolger des berüchtigten EA189 entwickelt wurde. Der EA189 stand im Zentrum des ursprünglichen Dieselskandals, der 2015 aufgedeckt wurde und weltweite Auswirkungen hatte. Volkswagen musste damals eingestehen, dass in Millionen von Fahrzeugen eine Software verbaut war, die Abgaswerte bei Prüfstandtests manipulierte.
Beim EA288 ist die rechtliche Situation komplexer. Hier geht es insbesondere um die Frage des sogenannten Thermofensters. Dabei handelt es sich um eine Funktion, bei der die Abgasreinigung bei bestimmten Außentemperaturen reduziert wird. Die Hersteller argumentieren, dass dies zum Schutz des Motors notwendig sei. Kritiker sehen darin jedoch eine verbotene Abschalteinrichtung, die dazu führt, dass die Emissionsgrenzwerte im realen Fahrbetrieb nicht eingehalten werden.
Die zentrale Streitfrage dreht sich um die Definition dessen, was als "verbotene Abschalteinrichtung" gilt. Die EU-Verordnungen schreiben vor, dass Abgasreinigungssysteme unter normalen Betriebsbedingungen funktionieren müssen. Ausnahmen sind nur unter eng definierten Voraussetzungen zulässig, etwa zum Schutz des Motors vor Beschädigung.
Die Automobilindustrie interpretiert diese Ausnahmebestimmungen großzügig, während Verbraucherschützer und viele Juristen eine strenge Auslegung fordern. Eine Entscheidung des EuGH könnte hier endlich Klarheit schaffen und würde als Präzedenzfall für alle europäischen Gerichte gelten.
Eine weitere zentrale Frage betrifft die Messverfahren für Emissionen. Der Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ) war jahrzehntelang das standardisierte Testverfahren für Abgasmessungen. Allerdings wurde vielfach kritisiert, dass die Ergebnisse des NEFZ wenig mit den tatsächlichen Emissionen im Straßenverkehr zu tun haben.
Mittlerweile wurde der NEFZ durch das realistischere WLTP-Verfahren (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) abgelöst. Dennoch bleibt die Frage relevant, ob die Einhaltung von Grenzwerten nur im Prüfstandtest oder auch im realen Fahrbetrieb gewährleistet sein muss.
Sollte der EuGH entscheiden, dass die Grenzwerte auch im Realbetrieb eingehalten werden müssen, hätte dies weitreichende Konsequenzen für die gesamte Automobilindustrie. Viele Fahrzeuge, die auf dem Prüfstand die Normen erfüllen, würden dann als nicht gesetzeskonform gelten.
Rechtsanwalt Benedikt Wallner, dessen Kanzlei das Verfahren vor dem LG Feldkirch betreibt, zeigt sich zufrieden mit der Entwicklung. Er betont, dass der Plan von VW, eine EuGH-Entscheidung zu verhindern, damit vorläufig nicht aufgehen werde. Wallner hält es für "keine schlaue Idee, den Eindruck zu erwecken, dass man die Justiz in ihrer Arbeit behindern will".
Die Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch wird in Fachkreisen als mutig und konsequent bewertet. Es ist nicht selbstverständlich, dass ein Erstgericht eigenständig den EuGH anruft, insbesondere nachdem höhere Instanzen keine Gelegenheit mehr hatten, dies zu tun.
Der Beschluss aus Feldkirch könnte auch andere österreichische und europäische Gerichte ermutigen, ähnlich vorzugehen. Wenn die Strategie von VW, Musterverfahren aufzukaufen, dadurch unterlaufen werden kann, dass Gerichte niedrigerer Instanzen eigenständig den EuGH anrufen, verliert diese Taktik erheblich an Wirksamkeit.
Dies wäre ein wichtiges Signal für den Rechtsstaat und den Verbraucherschutz. Es würde zeigen, dass sich finanzstarke Konzerne nicht durch gezielte Zahlungen einer höchstgerichtlichen Klärung entziehen können.
Für die zahlreichen österreichischen Besitzer von Dieselfahrzeugen mit EA288-Motor ist die Entwicklung grundsätzlich positiv. Sollte der EuGH feststellen, dass bestimmte Technologien als verbotene Abschalteinrichtungen zu qualifizieren sind, würde dies ihre Position in Schadenersatzverfahren erheblich stärken.
Allerdings ist Geduld gefragt: Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof dauern in der Regel eineinhalb bis zwei Jahre. Bis eine endgültige Entscheidung vorliegt, werden viele Einzelverfahren weiterhin anhängig bleiben oder ruhen.
Betroffene Fahrzeugbesitzer sollten ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen, um Verjährung zu vermeiden. Es empfiehlt sich, einen auf Abgasskandal-Fälle spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, der die individuelle Situation einschätzen kann.
Auch wenn die Vorlage an den EuGH ein positives Signal ist, garantiert sie noch keinen Erfolg im Einzelfall. Die konkrete Beweislage und die Umstände des jeweiligen Fahrzeugkaufs spielen ebenfalls eine wichtige Rolle.
Der Ball liegt nun beim Europäischen Gerichtshof. Die Luxemburger Richter werden die Fragen des LG Feldkirch prüfen und in einem Vorabentscheidungsverfahren beantworten. Diese Entscheidung ist dann für alle Gerichte in der EU bindend.
Für Volkswagen bedeutet die Entwicklung, dass die Strategie des Aufkaufens von Musterverfahren zumindest teilweise gescheitert ist. Der Konzern wird sich möglicherweise auf eine EuGH-Entscheidung einstellen müssen, die er eigentlich vermeiden wollte.
Die Entscheidung des LG Feldkirch zeigt eindrucksvoll, dass die österreichische Justiz nicht bereit ist, sich durch wirtschaftliche Macht beeinflussen zu lassen. Das Gericht hat mit seinem Beschluss ein klares Zeichen für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gesetzt – ein Signal, das weit über den konkreten Fall hinaus Bedeutung hat.