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Gericht stoppt Goldschakal-Jagd in Kärnten

Landesverwaltungsgericht erklärt Jagdzeit und Wildvogel-Fallen für rechtswidrig

20. März 2026 um 07:32
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Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gibt Tierschutz Austria recht: Goldschakal-Jagd und bestimmte Fallen verstoßen gegen EU-Recht.

Ein bedeutender Sieg für den Tier- und Artenschutz in Österreich: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in einem wegweisenden Urteil der Beschwerde von Tierschutz Austria vollinhaltlich stattgegeben. Die Richter erklärten sowohl die festgelegte Jagdzeit für den nach EU-Recht geschützten Goldschakal als auch mehrere in Kärnten verwendete Fanggeräte für rechtswidrig.

EU-Recht bricht Landesrecht

Im Zentrum des Verfahrens stand die grundlegende Frage, ob die Kärntner Jagdpraxis mit den Bestimmungen der Europäischen Union vereinbar ist. Das Gericht stellte eindeutig fest: Die aktuelle Regelung verstößt gegen die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie die Vogelschutzrichtlinie der EU.

"Dieses Urteil bestätigt, dass das Kärntner Jagdrecht nicht über Europäischem Naturschutzrecht stehen darf", erklärt Dr. Michaela Lehner, Leiterin der Stabstelle Recht von Tierschutz Austria. "Der Schutz von Arten wie dem Goldschakal ist verbindlich – ebenso das Verbot grausamer und nicht-selektiver Fangmethoden. Kärnten muss seine Jagdgesetze jetzt endlich rechtskonform gestalten."

Goldschakal ohne ausreichenden Schutz bejagt

Besonders kritisch bewertet das Gericht die Bejagung des Goldschakals in Kärnten. Die Jagdzeit von 1. Oktober bis 15. März wurde ohne die erforderlichen Voraussetzungen festgelegt. So fehlt ein systematisches Monitoring, das Rückschlüsse auf die Größe und den Zustand der Goldschakal-Population erlauben würde. Auch eine flächendeckende Aufzeichnung der Bestände existiert nicht.

Die Zahlen verdeutlichen das Ausmaß der Bejagung: Allein im Jagdjahr 2024/25 wurden in Kärnten 87 Goldschakale getötet – Tendenz steigend. Der Goldschakal steht jedoch unter dem Schutz des Anhangs V der FFH-Richtlinie, was eine nachhaltige Nutzung nur unter strengen Auflagen erlaubt.

"Der Goldschakal wird in Kärnten massiv bejagt, obwohl zentrale Voraussetzungen des EU-Rechts nicht erfüllt sind", kritisiert Lehner. Das Urteil ist auch für andere geschützte Arten des Anhangs V der FFH-Richtlinie richtungsweisend – etwa für den Wolf.

Nicht-selektive Fallen ebenfalls verboten

Neben der Goldschakal-Jagd erklärte das Gericht auch mehrere in Kärnten eingesetzte Fanggeräte für rechtswidrig. Betroffen sind die Eichelhäherfalle, der norwegische Krähenfang und der Habichtskorb. Diese Fallen richten sich zwar gegen bestimmte Vogelarten wie Krähen, Eichelhäher und Habichte, sind aber nicht selektiv genug.

Das Problem: Auch andere Vogelarten können sich in diesen Fallen verfangen, darunter ganzjährig geschonte Greifvögel. Zudem ist die Verletzungsgefahr für die gefangenen Tiere erheblich. Dies verstößt gegen die Vogelschutzrichtlinie der EU, die grausame und nicht-selektive Fangmethoden verbietet.

Konsequenzen für Kärnten

Die Kärntner Landesregierung muss nun die entsprechenden Bestimmungen in der Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz unionsrechtskonform abändern. Das Gericht bestätigt damit die Argumentation von Tierschutz Austria: Ohne gesicherten günstigen Erhaltungszustand und ohne belastbares Monitoring ist eine Bejagung geschützter Arten unzulässig.

Diese Rechtsprechung könnte Signalwirkung für andere österreichische Bundesländer haben. Viele praktizieren ähnliche Jagdregelungen, die nun auf ihre EU-Rechtskonformität überprüft werden müssten.

Rechtsmittel noch möglich

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kärntner Landesregierung kann innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof einbringen. Tierschutz Austria kündigte an, den weiteren Verlauf genau zu beobachten und sich weiterhin für eine konsequente Umsetzung der EU-Naturschutzrichtlinien einzusetzen.

Hintergrund des Verfahrens

Der Rechtsstreit begann im September 2024, als Tierschutz Austria einen Antrag auf Verordnungsprüfung einbrachte. Nachdem die Kärntner Landesregierung diesen im März 2025 abwies, folgte die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2026 gab das Gericht der Beschwerde von Tierschutz Austria vollinhaltlich statt.

Bedeutung für den Artenschutz

Das Urteil stärkt den Artenschutz in Österreich erheblich. Es macht deutlich, dass europäisches Naturschutzrecht auch dann durchgesetzt wird, wenn es mit traditionellen Jagdpraktiken in Konflikt steht. Für geschützte Arten wie den Goldschakal bedeutet dies besseren Schutz vor übermäßiger Bejagung.

Der Goldschakal hat sich in den vergangenen Jahren in Österreich ausgebreitet und besiedelt mittlerweile weite Teile des Landes. Als Neubürger im österreichischen Ökosystem ist er jedoch noch nicht vollständig erforscht, weshalb ein wissenschaftliches Monitoring besonders wichtig wäre.

Auswirkungen auf die Jagdpraxis

Für die Jägerschaft in Kärnten bedeutet das Urteil zunächst Rechtsunsicherheit. Bis zur Anpassung der Verordnung ist unklar, welche Praktiken weiterhin erlaubt sind. Langfristig könnte das Urteil jedoch zu einer moderneren, wissenschaftlich fundierten Jagdpraxis führen.

Tierschutzorganisationen sehen in dem Urteil einen wichtigen Schritt hin zu einem besseren Schutz wildlebender Tiere in Österreich. Sie fordern seit Jahren eine stärkere Berücksichtigung von EU-Naturschutzrecht in der österreichischen Jagdgesetzgebung.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat mit seinem Urteil ein wichtiges Signal für den Artenschutz in Österreich gesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Kärntner Landesregierung auf diese Entscheidung reagieren wird.

Schlagworte

#Tierschutz#Goldschakal#Kärnten#EU-Recht#Jagd#Artenschutz#Gerichtsurteil

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