Landesverwaltungsgericht erklärt Jagdzeit und Wildvogel-Fallen für rechtswidrig
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gibt Tierschutz Austria recht: Goldschakal-Jagd und bestimmte Fallen verstoßen gegen EU-Recht.
Ein bedeutender Sieg für den Tier- und Artenschutz in Österreich: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in einem Urteil der Beschwerde von Tierschutz Austria vollinhaltlich stattgegeben. Die Richter erklärten sowohl die festgelegte Jagdzeit für den nach EU-Recht geschützten Goldschakal als auch mehrere in Kärnten verwendete Fanggeräte für rechtswidrig.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die Kärntner Jagdpraxis mit den Bestimmungen der Europäischen Union vereinbar ist. Das Gericht stellte fest: Die aktuelle Regelung verstößt gegen die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie die Vogelschutzrichtlinie der EU.
"Dieses Urteil bestätigt, dass das Kärntner Jagdrecht nicht über Europäischem Naturschutzrecht stehen darf", erklärt Dr. Michaela Lehner, Leiterin der Stabstelle Recht von Tierschutz Austria. "Der Schutz von Arten wie dem Goldschakal ist verbindlich – ebenso das Verbot grausamer und nicht-selektiver Fangmethoden. Kärnten muss seine Jagdgesetze jetzt endlich rechtskonform gestalten."
Das Gericht bemängelte die Festlegung der Jagdzeit von 1. Oktober bis 15. März: Sie sei ohne das erforderliche systematische Monitoring erlassen worden, das Rückschlüsse auf die Größe und den Zustand der Goldschakal-Population erlauben würde, und es fehle eine flächendeckende Aufzeichnung in Bezug auf die Tierart Goldschakal. In einer Stellungnahme nannte Tierschutz Austria die Zahl von 87 im Jagdjahr 2024/25 getöteten Goldschakalen in Kärnten.
Der Goldschakal ist nach Anhang V der FFH-Richtlinie geregelt. Das Gericht stellte fest, dass die entsprechende Bestimmung in der Kärntner Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz unionsrechtskonform abgeändert werden muss; ohne gesicherten günstigen Erhaltungszustand und ohne belastbares Monitoring sei eine Bejagung unzulässig, so die Argumentation von Tierschutz Austria, die das Gericht bestätigte.
Das Gericht erklärte außerdem mehrere in Kärnten eingesetzte Fanggeräte für rechtswidrig: betroffen sind die Eichelhäherfalle, der norwegische Krähenfang und der Habichtskorb. Diese Fallen sind nach Auffassung des Gerichts nicht selektiv: Auch andere Vogelarten können sich darin verfangen, darunter ganzjährig geschonte Greifvögel, und die Verletzungsgefahr für die gefangenen Tiere ist erheblich, so die Begründung.
Die Kärntner Landesregierung muss die entsprechenden Bestimmungen in der Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz unionsrechtskonform abändern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Die Landesregierung kann innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof einbringen. Tierschutz Austria wird den weiteren Verlauf beobachten und sich für die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie einsetzen.
Der Rechtsstreit begann im September 2024, als Tierschutz Austria einen Antrag auf Verordnungsprüfung einbrachte. Nachdem die Kärntner Landesregierung diesen im März 2025 abwies, folgte die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2026 gab das Gericht der Beschwerde von Tierschutz Austria vollinhaltlich statt.