Der Verfassungsgerichtshof hat die zentrale Bestimmung der Novelle der Hundeausbildungsverordnung (BGBl. II Nr. 33/2025) für gesetzwidrig erklärt und aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof erklärte die zentrale Bestimmung der 33. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BGBl. II Nr. 33/2025) für gesetzwidrig und hob sie auf. Die betroffene Bestimmung hatte seit 15. April 2025 die Schutzhundeausbildung für privat gehaltene Hunde untersagt.
Im Auftrag mehrerer Antragsteller brachte die auf öffentliches Recht, Tierschutzrecht und Tierrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Akkad erfolgreich einen Antrag auf Verordnungsprüfung ein. Peter Akkad, der den Antragstellerkreis vertrat, erläuterte, dass die aufgehobene Bestimmung keine Angelegenheit des Tierschutzes, sondern eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei geregelt habe. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Schutz des Menschen vor Tieren als Zielrichtung dieser Regelung im Vordergrund gestanden habe und somit in den Zuständigkeitsbereich der Länder falle.
Mag.iur. Peter Akkad, akad. Europarechtsexperte, ist schwerpunktmäßig im öffentlichen Recht, Tierschutzrecht, Veranstaltungsrecht, Verwaltungsstrafrecht und Tierrecht tätig. Er vertritt seit Jahren Mandant:innen in Verfahren etwa zu Fragen der Zulässigkeit von Auflagen bei Veranstaltungen mit Tieren, rechtlichen Fragen hinsichtlich Tierzuchten im Heimtier- und Nutztierbereich und bei deren Haltung und ist Vortragender in diesen Rechtsbereichen.