Ab dem 1. April tritt in Österreich erstmals eine von der Bundesregierung beschlossene Spritpreisbremse in Kraft. Die Maßnahme sieht eine Margenbegrenzung bei Treibstoffpreisen vor, deren Überprüfung bei der E-Control liegt.
Ab dem 1. April tritt in Österreich erstmals eine von der Bundesregierung beschlossene Spritpreisbremse in Kraft. Die Maßnahme sieht eine Margenbegrenzung bei Treibstoffpreisen vor, deren Überprüfung bei der E-Control liegt. Die Vorstände der E-Control, Alfons Haber und Michael Strebl, betonen, dass Konsument:innen nicht automatisch bei jeder Tankstelle eine Senkung sehen werden, weil es möglich ist, dass Tankstellen aufgrund ihrer Preisgestaltung nur eine geringe oder gar keine Senkung vornehmen müssen.
Das österreichische Modell basiert auf einer Margenbegrenzung – die Differenz zwischen Großhandelspreisen und Verkaufspreisen an der Tankstelle wird begrenzt. Ausgangspunkt ist das Verhältnis von Nettoabgabepreis (Tankstelle, Verkauf an Tankstelle) zu den Großhandelsnotierungen in einem bestimmten Beobachtungszeitraum. Die Differenz zwischen der Notierung am Vortag und dem Abgabepreis muss am 2. April um 5 Cent pro Liter netto gesenkt werden. Wenn in weiterer Folge die Notierungen zum Beispiel um 2 Cent/l steigen, darf der Preis auch um 2 Cent/l angehoben werden; sinken sie um 2 Cent/l, muss er um 2 Cent/l gesenkt werden.
Basis für die Spritpreisbremse ist eine Gesetzesänderung beim Preisgesetz, konkret §5aa. Darin wird festgelegt, wann eine Preisbegrenzung erfolgen kann. Eine Preisbegrenzung kann erfolgen, wenn österreichische Tankstellenpreise (netto) - wie sie im Oil Bulletin der Europäischen Kommission veröffentlicht sind - mindestens um 30% höher als zwei Monate zuvor sind.
Aktuell (Bulletin vom 26.3.) liegt der Preis bei Ꞓ 0.92 für Super (Ꞓ 1.84 brutto) und bei Ꞓ 1.215 bei Diesel (Ꞓ 2.11 brutto). Der Vergleichswert lag im Jänner bei Ꞓ 0.693 für Super und Ꞓ 0.783 für Diesel. „Damit liegt der Superpreis um 38.8% und der Dieselpreis um 54% vor Steuern höher als noch vor acht Wochen. Die Anwendbarkeit der Regelung ist daher für Diesel und Super gegeben.“, bestätigen Haber und Strebl.
Der §5aa tritt mit 30.12.2026 außer Kraft.
Geregelt werden Diesel (B7) und Euro-Super (E10). Verpflichtet sind: a. Verkäufer an Tankstellen (also Produzenten und Inhaber von Steuerlagern und Eigentümer des in Steuerlagern eingelagerten Treibstoffs), b. Tankstellenbetreiber, c. registrierte Empfänger (das sind Tankstellenbetreiber, die den Treibstoff aus einem Steuerlager in einem anderen EU-Mitgliedstaat importieren, sodass die MÖSt erst in Österreich fällig wird). Autobahntankstellen sind ausgenommen.
Die Punkte b. und c. gelten nur, wenn: sie Teil eines vertikal integrierten Konzerns sind, oder der Bezug des Treibstoffes von einem vertikal integrierten Konzern erfolgt und mindestens 30 Tankstellen betrieben werden.
Die Kontrolle erfolgt in zwei Schritten:
a. Kontrolle bei Produzenten und Steuerlagern: Bestimmte Unternehmen melden der E-Control die Ausgangswerte der Kalkulation und dann nach derselben Methodik täglich die geplanten Durchschnittsverkaufspreise sowie die Kalkulationsgrundlagen.
b. Kontrolle bei den Tankstellen: Tankstellen sind nach dem Preistransparenzgesetz verpflichtet, der E-Control ihre aktuellen Treibstoffpreise für die Nutzung im Spritpreisrechner bekannt zu geben. Diese Informationen werden verwendet, um regelmäßig die Preisbewegung der Tankstellen zu kontrollieren. Dabei werden einerseits die Erhöhungspreise (um 12.00 Uhr) ausgewertet, andererseits die Durchschnittspreise der Tankstellen.
Wiederholte Auffälligkeiten können zu einer vertieften Prüfung gegenüber dem Tankstellenbetreiber führen. Bei Kettentankstellen ist die Aufgriffsschwelle etwas niedriger, das heißt, sie müssen sich exakter an die Vorgaben halten.
Das Verlangen von überhöhten Preisen stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet. Das Strafmaß beträgt höchstens 7.265 Euro für die erste Übertretung und 14.535 Euro im Wiederholungsfall, so Strebl.
Wenn eine Tankstelle bereits bisher die Preise sehr knapp kalkuliert hat, kann der Betreiber der Tankstelle Belege dafür bringen, dass er durch die Margenreduktion keinen angemessenen Gewinn machen würde. Die Höhe eines „angemessenen Gewinns“ wird üblicherweise in einem Gerichtsverfahren festgelegt.
„Die jetzt in Kraft getretene Maßnahme soll helfen, Konsument:innen preislich etwas zu entlasten. Einen Soforteffekt kann aber jede:r Autofahrer:in direkt erzielen, indem die Fahrweise angepasst wird, um den Verbrauch zu senken. Zusätzlich sollte der Reifendruck regelmäßig überprüft oder nicht benötigte Dinge wie ein Dachträger vom letzten Schiurlaub vom Auto entfernt werden.“, so Alfons Haber abschließend.