Verbraucherschutzverein scheitert mit Klage gegen Kreditbearbeitungsgebühren
Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Abweisung der ersten Abhilfeklage in Österreich. Der VSV kritisiert zu strenge Anforderungen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer wegweisenden Entscheidung die erste Abhilfeklage Österreichs abgewiesen und damit hohe Hürden für diese neue Form der Verbandsklage aufgestellt. Der Verbraucherschutzverein (VSV) hatte die Klage wegen unrechtmäßiger Kreditbearbeitungsgebühren einer Bank eingebracht, scheiterte jedoch bereits in den Vorinstanzen.
Das Handelsgericht Wien wies die Klage des VSV ohne Zustellung an die beklagte Bank sofort zurück. Diese Entscheidung wurde sowohl vom Oberlandesgericht Wien als auch nun vom OGH bestätigt. Die Abhilfeklage bezog sich auf tausende Fälle von Rückforderungen unrechtmäßiger Kreditbearbeitungsgebühren.
Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass der VSV zu wenig konkrete Angaben zu den betroffenen Kreditverträgen gemacht hätte. Dadurch könne das Gericht nicht prüfen, ob "im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte" vorliegen - eine Grundvoraussetzung für Abhilfeklagen. Bloße Verweise auf Beilagen würden nicht ausreichen, so die Richter.
Der Verbraucherschutzverein widerspricht dieser Einschätzung vehement. Nach Angaben des VSV wurde sehr wohl vorgebracht, dass sich die Abhilfeklage auf Kreditverträge von Verbrauchern mit einer bestimmten Bank bezieht, in denen gesetzwidrige Kreditbearbeitungsentgelte vereinbart worden waren. Alle betroffenen Kreditnehmer hätten daher einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Bearbeitungsgebühren.
"Wir bezweifeln, dass diese Entscheidung des OGH dem Geist der EU-Richtlinie für Verbandsklagen entspricht, die doch die Rechtsdurchsetzung in Massenfällen vereinfachen und effektiver gestalten wollte", kritisiert Daniela Holzinger, Obfrau des VSV.
Besonders überraschend ist die strenge Haltung des OGH vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention. In den Erläuterungen zum Gesetz verweist der Gesetzgeber ausdrücklich darauf, dass die Anforderungen "an die Plausibilität und die Substantiierung des Klagevorbringens" gelockert sein mögen.
Der VSV sieht in der OGH-Entscheidung eine Konterkarierung des ursprünglichen Zwecks der Abhilfeklage. Wenn bereits für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen detaillierte Angaben zu jedem einzelnen Anspruch erforderlich sind, verliere die Abhilfeklage ihren Sinn gegenüber herkömmlichen Einzelklagen.
"Was wäre der Sinn von Abhilfeklagen, wenn in der Klage bereits für die Prüfung der Prozessvoraussetzung ein detailliertes Vorbringen zu jedem einzelnen Anspruch erstattet werden muss. Dann kann man gleich Einzelklagen einbringen. Das würde die Gerichte überlasten und um das zu verhindern, wurde die Abhilfeklage eingeführt", argumentiert der VSV.
Die Abhilfeklage war als Instrument eingeführt worden, um Massenverfahren effizienter abwickeln zu können und eine Überlastung der Justiz zu vermeiden. Mit den nun vom OGH aufgestellten strengen Anforderungen könnte dieser Zweck verfehlt werden.
Trotz des Rückschlags gibt sich der Verbraucherschutzverein nicht geschlagen. VSV-Obfrau Daniela Holzinger kündigte einen neuen Anlauf an und nannte drei mögliche Strategien:
Die letzte Option zeigt die paradoxe Situation auf: Gerade um eine solche Überlastung der Gerichte zu vermeiden, wurde das Institut der Abhilfeklage geschaffen.
Bei den strittigen Kreditbearbeitungsgebühren handelt es sich um Entgelte, die Banken jahrelang von Kreditnehmern für die Bearbeitung von Darlehensverträgen verlangten. Die Rechtsprechung hat diese Gebühren mittlerweile als unzulässig eingestuft, da sie bereits durch die Zinsen abgegolten sind.
Tausende Verbraucher haben daher Anspruch auf Rückzahlung dieser unrechtmäßig eingehobenen Gebühren. Genau für solche Massenfälle sollten Abhilfeklagen eine effiziente Lösung bieten.
Die Abhilfeklage basiert auf einer EU-Richtlinie für Verbandsklagen, die die Rechtsdurchsetzung in Massenfällen vereinfachen und effektiver gestalten sollte. Die österreichische Umsetzung scheint nach Ansicht des VSV jedoch zu restriktiv ausgefallen zu sein.
Die OGH-Entscheidung wird nun als Präzedenzfall für künftige Abhilfeklagen dienen und könnte die Durchsetzung von Verbraucherrechten in Österreich erschweren. Ob die vom VSV angekündigten alternativen Strategien erfolgreicher sein werden, bleibt abzuwarten.
Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf den Verbraucherschutz in Österreich. Wenn Verbandsklagen durch zu hohe prozessuale Hürden praktisch unmöglich gemacht werden, könnte dies die Durchsetzung berechtigter Verbraucheransprüche erheblich erschweren.
Besonders problematisch ist dies bei Fällen mit geringen Einzelschäden, bei denen sich Einzelklagen für Verbraucher oft nicht lohnen. Gerade hier sollten Verbandsklagen eine wichtige Rolle spielen.
Die weitere Entwicklung wird zeigen, ob der OGH seine strenge Linie beibehält oder ob künftige Entscheidungen eine praxistauglichere Auslegung der Abhilfeklage ermöglichen werden. Der VSV hat jedenfalls angekündigt, nicht aufzugeben und weitere Wege zur Durchsetzung der Verbraucherrechte zu prüfen.