Seit 30. Juli 2020 gelten für Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten, die Arbeitnehmer für eine Dienstleistung nach Deutschland entsenden, strengere Regeln. Dafür sorgt das neue Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), mit dem unser Nachbarland die überarbeitete EU-Entsenderichtlinie (Richtlinie EU 2018/957) in nationales Recht umgesetzt hat. Im nachfolgenden Beitrag zeigen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen auf, die sich aufgrund der Überarbeitung der EU-Entsenderichtlinie in Deutschland ergeben haben.
Am 8.3.2016 hat die Europäische Kommission eine Überarbeitung der Bestimmungen über die Entsendung von Arbeitnehmern in der EU (EU-Entsenderichtlinie) vorgeschlagen, um zu gewährleisten, dass diese weiterhin ihren Zweck erfüllen. Der Kommissionsvorschlag wurde am 28.6.2018 angenommen und am 9.7.2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Umsetzung in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten hatte bis spätestens 30.7.2020 zu erfolgen. In Deutschland geschah dies mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957, welches am 3.7.2020 vom deutschen Bundesrat beschlossen wurde und nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses mit 30.7.2020 in Kraft getreten ist.
Bisher sah die EU-Entsenderichtlinie vor, dass ausländische Unternehmen, die Arbeitnehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsenden, den Mindestlohn im jeweiligen Tätigkeitsstaat einhalten müssen. Dies führte jedoch oftmals dazu, dass entsandte Arbeitnehmer häufig zu günstigeren Bedingungen als vergleichbare lokal angestellte Mitarbeiter eingesetzt werden konnten, was vielfach zum Vorwurf von Lohn- und Sozialdumping führte. Nunmehr sind Unternehmen an zusätzliche Entgeltvorschriften im Tätigkeitsstaat gebunden. Neben gesetzlichen Vorschriften zum Mindestlohn sind nun auch Verordnungen und Kollektivverträge (in Deutschland „Tarifverträge“) zu prüfen. Entsandte Arbeitnehmer sollen damit den gleichen Lohn (inklusive Sonderzahlungen, Prämien, Schlechtwetterzulage, Mobilitätsbeihilfen etc) wie lokal angestellte Arbeitnehmer erhalten.
Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes finden auch für Leiharbeitnehmer Anwendung, die in Deutschland eingesetzt werden.
Von den obigen Neuerungen sind jedoch auch verschiedene Ausnahmen vorgesehen, wie etwa die Entsendung von Arbeitnehmern, die im Rahmen eines Liefervertrages unerlässliche Erstmontage oder Einbauarbeiten durch Facharbeiter oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens erbringen und die Dauer der Beschäftigung in Deutschland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.
Darüber hinaus finden die Neuregelungen keine Anwendung auf vorübergehende Entsendungen von Arbeitnehmern, die - ohne in Deutschland Werk- oder Dienstleistungen für ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen -
Als „vorübergehend“ ist dabei eine Beschäftigung anzusehen, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als vierzehn Tage ununterbrochen bzw nicht mehr als dreißig Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland tätig ist.
Entsendungen nach Deutschland aus dem Ausland werden sich zukünftig noch aufwändiger und bürokratischer gestalten. Insbesondere die Identifizierung der jeweils geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in Deutschland wird eine erhebliche Herausforderung darstellen. Zudem waren Entsendemeldungen in Deutschland bisher nur auf bestimmte Branchen, wie insbesondere das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, eingeschränkt. Aufgrund der Ausweitung auf sämtliche Branchen, die von einem deutschlandweit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag erfasst sind, gilt es nun vor jeder Entsendung zu prüfen, ob in Deutschland auch eine Entsendemeldung an den deutschen Zoll vorzunehmen ist.
Sollten Sie bei diesem durchaus komplexen Thema Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Global Employment Services" natürlich gerne zur Verfügung!
Für Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
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Autoren: Robert Hofmann, Judith Panzenböck