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S1 Lobauautobahn rechtlich gestoppt: ASFINAG darf nicht bauen

26. März 2026
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Ein brisantes Rechtsgutachten bringt die österreichische Verkehrspolitik ins Wanken: Die geplante S1 Lobauautobahn steht vor dem endgültigen Aus. Nicht nur der umstrittene Lobautunnel, sondern auch...

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Ein brisantes Rechtsgutachten bringt die österreichische Verkehrspolitik ins Wanken: Die Umweltorganisation VIRUS legte am 26. März 2026 in Wien ein Gutachten vor, das die S1-Planung in Frage stellt. Das Gutachten nimmt insbesondere Stellung zur Frage, welche Folgen das Unterlassen einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) für die Kompetenz der ASFINAG haben kann.

Rechtsgutachten offenbart schwerwiegende Mängel bei S1-Planung

Univ. Prof. (SFU) Dr. Konrad Lachmayer führte aus, dass die Rechtsfolgen einer verletzten Pflicht zur Durchführung einer SUP für die S1 von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abhängen. Er hielt fest, dass die ASFINAG als Behörde im Sinne der SUP‑Richtlinie anzusehen und unmittelbar an unionsrechtliche Vorgaben gebunden sein könne. Laut Lachmayer falle der ASFINAG unter diesen Voraussetzungen die Zuständigkeit zu handeln weg; vorhandene Bescheide und deren Rechtskraft seien davon losgelöst zu beurteilen.

Eine Strategische Umweltprüfung ist ein EU‑weit vorgeschriebenes Verfahren, das die Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen bereits in der frühen Planungsphase untersucht. In Österreich wurde dieses Instrument durch das SP‑V‑G (Gesetz über die Durchführung strategischer Prüfungen im Verkehrsbereich) umgesetzt.

Verkehrsminister Hanke unter Druck: Symbolpolitik statt Rechtssicherheit

Wolfgang Rehm, Umweltverfahrenskoordinator von VIRUS, wies darauf hin, dass Verkehrsminister Hanke im Herbst die Wiederaufnahme des zweiten S1‑Abschnitts mit Lobautunnel ins Bauprogramm ab 2030 und einen Baubeginn für den Nordteil ab 2026 angekündigt habe. Rehm bezeichnete diese Ankündigungen als „praktisch substanzlose“ Maßnahmen.

Rechtliche Konsequenzen für die ASFINAG

  • Nach Ansicht des Gutachtens können unionsrechtliche Vorgaben die Zuständigkeit der ASFINAG für bestimmte Straßenabschnitte beeinflussen.
  • Vorhandene Bescheide seien davon losgelöst zu beurteilen; die ASFINAG könne nach Auffassung des Gutachtens nicht durch rechtskräftige Bescheide kompensiert werden, wenn die Zuständigkeit fehle.

Europäischer Gerichtshof als letzte Instanz

In der Rechtssache C‑189/25 „VIRUS II“ hat das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH drei Vorlagefragen vorgelegt. Lachmayer geht in seinen Ausführungen davon aus, dass der EuGH die vorgelegte rechtliche Problemlage prüfen wird; das Gutachten verknüpft seine Schlussfolgerungen mit dem Ausgang dieses Verfahrens.

Screening‑Verfahren als rechtlicher Irrweg

Der Gutachter behandelte auch die Frage, ob ein nachträgliches „Screening“ den Mangel einer zuvor nicht durchgeführten SUP beheben könne. Lachmayer argumentiert, ein negativer Screening‑Entscheid könne die Verpflichtungen aus der SUP‑Richtlinie nicht umgehen; komme es zu einer positiven Screening‑Entscheidung, sei das weitere Verfahren gemäß SUP‑RL bzw. SP‑V‑G durchzuführen.

Appell, EuGH‑Entscheidung abzuwarten und Ausschreibungen zu stoppen

Wolfgang Rehm fasste die Konsequenzen zusammen und forderte die ASFINAG sowie Bundesminister Hanke auf, Ausschreibungen zu stoppen und die EuGH‑Entscheidung abzuwarten. Rehm warnte davor, Vorleistungen zu erbringen, bevor die rechtliche Lage geklärt sei.

Schlagworte

#Verkehr#Recht#Bau#Natur#Bundesregierung

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