Linz –
Am 10.12.2020 hat der Nationalrat das „COVID-19-Steuermaßnahmengesetz“ beschlossen. Der Name dieser Sammelnovelle läßt kaum vermuten, dass darin ua auch das derzeit geltende Lohnsteuerabzugsverfahren für ausländische Arbeitgeber geändert wird. Die neuen Bestimmungen sind zudem rückwirkend ab 1.1.2020 anzuwenden und entschärfen damit die seit diesem Zeitpunkt geltenden Compliance-Vorgaben, die insbesondere im Ausland teils heftig kritisiert wurden. Erfahren Sie im folgenden Beitrag, wie die nunmehrige Neuregelung aussieht und welcher Handlungsbedarf sich daraus ergibt.
Nach der seit 1.1.2020 in Kraft befindlichen Rechtslage (§ 47 EStG idF AbgÄG 2020) haben bzw hatten ausländische Arbeitgeber in folgenden Fällen einen Lohnsteuereinbehalt durchzuführen:
In allen anderen Fällen konnte sich der ausländische Arbeitgeber dafür entscheiden, einen freiwilligen Lohnsteuereinbehalt durchzuführen. Nähere Details zu dieser mit Jahresbeginn verschärften Rechtslage finden Sie bereits in unserem NL-Beitrag „LOHNSTEUER | Neue Abzugspflicht für Auslandsunternehmer ab 1.1.2020!“ vom 19.10.2019).
Nach dem (überschießenden) Gesetzeswortlaut wären ausländische Arbeitgeber somit selbst dann zum Lohnsteuereinbehalt in Österreich verpflichtet (gewesen), wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer physisch überhaupt nicht in Österreich arbeitet. Das BMF sah sich daher via Update der Lohnsteuerrichtlinien veranlasst, die Lohnsteuereinbehaltspflicht auf jene Konstellationen zu beschränken, bei denen der Arbeitnehmer physisch in Österreich tätig wurde und Österreich auch abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht an den Arbeitnehmereinkünften zukam (Rz 927 LStR idF Wartungserlass 2019).
Selbst diese inhaltlich zwar nachvollziehbare, formal aber fragwürdige Einschränkung des gesetzlichen Anwendungsbereichs im Wege einer Richtlinieninterpretation konnte nicht verhindern, dass mit Ausbruch der COVID-19-Pandemie viele ausländische Arbeitgeber in ein zwingendes Lohnsteuerregistrierungs- und -abfuhrverfahren schlitterten. Dies deshalb, weil österreichische Arbeitnehmer in vielen Fällen nicht mehr zu ihrem ausländischen Arbeitsort pendeln konnten, sondern ihre Tätigkeit im österreichischen „Home-Office“ verrichten mußten (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | BMF-Info zur DBA-Anwendung in Zeiten von COVID-19“ vom 9.6.2020).
Ob es nun der überbordende Aufwand für die Finanzverwaltung oder die Kritik namhafter ausländischer Unternehmen war: Der Gesetzgeber hat sich mit der nunmehrigen neuerlichen Novellierung des § 47 EStG durch das COVID-19-StMG jedenfalls – doch etwas überraschend – dazu entschlossen, das zwingende Lohnsteuerabzugsverfahren wieder auf jene Konstellationen einzuschränken, bei denen der ausländische Arbeitgeber in Österreich über eine Lohnsteuerbetriebstätte verfügt.
Verfügt der ausländische Arbeitgeber hingegen über keine Lohnsteuerbetriebstätte, gilt nunmehr Folgendes:
Die Neuerungen durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz treten rückwirkend mit 1.1.2020 in Kraft. Dies bedeutet, dass damit die derzeit bestehende gesetzliche Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug ausländischer Arbeitgeber bei Beschäftigung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer (gemäß § 47 EStG idF AbgÄG 2020) rückwirkend wieder beseitigt wird. Sollte der Arbeitgeber dieser Verpflichtung zwischenzeitig bereits nachgekommen sein, so gilt dies nach den EB als „freiwilliger Lohnsteuerabzug“ iS § 47 EStG idF COVID-19-StMG.
Wie eingangs erwähnt, wurde das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz am 10.12.2020 bereits vom Nationalrat beschlossen, die förmliche Gesetzwerdung (durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt) ist allerdings noch ausständig.
Für Rückfragen zu dieser Thematik sowie bei Bedarf auch für eine Unterstützung bei inländischen LV-Agenden für ausländische Arbeitgeber stehen Ihnen die Verfasser samt Expertenteam der Service Line “Global Employment Services” jederzeit gerne zur Verfügung!
Unseren Originalbeitrag finden Sie HIER.
Die 1993 in Linz/OÖ gegründete und ansässige ICON Wirtschaftstreuhand GmbH ist das Kompetenzzentrum für internationale Steuerfragen in Österreich. ICON deckt das gesamte Portfolio der Geschäftsfelder „Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung“ in 9 spezialisierten Service Lines mit derzeit 80 Mitarbeiterinnen ab. ICON ist mehrfach ausgezeichneter Partner und Berater der Industrie, von Konzernen sowie von mittelständischen Unternehmen. Im Rahmen der ICON Tax Academy vermittelt ICON Expertenwissen an Berufskollegen und Klienten. ICON ist exklusives Mitglied der WTS Global in Österreich. Mit weltweit über 100 assoziierten Partnerfirmen gehört WTS Global zu den führenden internationalen Steuerpraxen.