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Das VfGH-Urteil zum assistierten Suizid ist kein Dammbruch

23. Dezember 2020 um 09:15
Wilhelm Dr. Margula
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Wien – Wer das Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) G 139/2019 einen Dammbruch nennt, zeigt lediglich Angst. Angst davor, sich intellektuell mit dem Spruch der Verfassungsrichter auseinander zu setzen, darauf professionell zu reagieren und Lösungsansätze für die eigene Klientel anzubieten. Der Kirche fehlen offenbar überzeugende Argumente gegen den Suizid, also kommt es ihr nicht gelegen, dass straffrei bleiben soll, wer dem Suizidalen in seiner schweren Situation behilflich ist. Ob durch Anwesenheit, durch Begleitung ins Ausland wo Beihilfe zum Selbstmord weniger streng reguliert ist als in Österreich, oder auch dass er ihm den tödlichen Trank reicht. Mit der Frage des Kardinal Christoph Schönborn in der „Krone“: „Soll es jetzt erlaubt sein, ihm (Anm.: jemandem der von der Brücke springen möchte) den letzten Schubs zu geben?“ scheint die Kirche bemüht zu sein, die Grenze zwischen der strafrechtlich weiterhin relevanten „aktiven Sterbehilfe“ und der aus Kirchensicht womöglich unbequemen aber durchaus legitimen „freien Selbstbestimmung“ zu nivellieren. Die Kirche kann sich ihrer eigenen Gesetze bedienen, wenn sie den Suizidalen und seinen Beistandleister bestrafen möchte. Die Ärztekammer wiederum hat Angst davor, sich eindeutig zu positionieren. Warum sonst verbietet sie gewerbsmäßige Beihilfe zum Suizid (und zwar Verschreibung, Beschaffung und Bereitstellung einer todbringenden Substanz) nicht einfach über ihr Disziplinarrecht. Sie müsste bloß feststellen, dass die Sterbehilfeart „Beihilfe zum Suizid“ aus ethischen Überlegungen nicht zu ärztlichen Aufgaben zählen kann. Ärzte müssen sich infolge ihrer beruflichen Pflicht zur Sterbebegleitung genügend oft mit legaler Sterbehilfe auseinandersetzen: Ob sie im Rahmen von Palliativmedizin bei gewissen Dosierun­gen eventuell eintretende Lebensverkürzung auch in Kauf nehmen sollen (indirekte Sterbehilfe). Aber auch wenn sie mögliche Lebensrettung oder Lebenserhaltung unterlassen, weil der Patient das selbst verlangt oder weil eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt (passive Sterbehilfe). Das Urteil ist kein Dammbruch. Es hat lediglich bestätigt, was österreichisches Recht mit dem Patien­tenverfügungsgesetz schon zugebilligt hat – nämlich das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestim­mung – einschließlich das eigene Lebensende selbst zu bestimmen. Schon jetzt kann jeder Suizidwillige eine tödliche Dosis jeder beliebigen Substanz schlucken und zugleich in seiner Patientenverfügung jede Behandlung ablehnen, die den gewollten Suizid verhindert. Damit werden sich auch Anwesende nicht wegen unter­lassener Hilfeleistung vor dem Strafrichter verantworten müssen. Das aktuelle Urteil verlangt vom Gesetzgeber eine Korrektur des § 78 StGB mit Hinblick auf Personen, die bereit sind, dem Suizidalen beizustehen. Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen – § 77 StGB) und Verleiten zum Selbstmord (§ 78 erster Teil) bleiben unverändert, wie auch bisher strafbar.

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