EVZ informiert über Rechtslage bei Kriegshandlungen und Reisewarnungen
Bei Eskalation im Nahen Osten stehen Reisende vor rechtlichen Fragen. Das Europäische Verbraucherzentrum klärt über Storno-Rechte auf.
Die jüngsten kriegerischen Ereignisse im Nahen Osten verunsichern viele österreichische Reisende. Wer eine Reise in die betroffenen Gebiete geplant hat oder sich bereits dort aufhält, steht vor wichtigen rechtlichen Fragen: Kann ich kostenlos stornieren? Welche Rechte habe ich bei Flugausfällen? Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) gibt einen umfassenden Überblick über die Rechtslage.
Für Reisende, die sich bereits in den betroffenen Gebieten aufhalten, hat die Sicherheit oberste Priorität. Das EVZ empfiehlt folgende Sofortmaßnahmen:
Registrierung und Kontakt zu Behörden: Eine Registrierung in der Reiseregistrierung des österreichischen Außenministeriums ist unerlässlich. Der Kontakt zu Botschaft oder Konsulat sollte umgehend hergestellt werden. Die Notfallnummer des Außenministeriums in Wien lautet +43 1 90115 4411. Zudem sind die Anweisungen der lokalen Behörden strikt zu befolgen.
Ausreisemöglichkeiten prüfen: Betroffene sollten sich unverzüglich mit ihrem Reiseveranstalter oder der Fluglinie in Verbindung setzen. Bei Luftraumsperren ist rasches Handeln entscheidend, da sich die Situation schnell verschlechtern kann.
Wenn Flüge aufgrund der Kriegshandlungen gestrichen werden, haben Passagiere spezifische Rechte. Bei Flügen mit EU-Airlines von einem Drittstaat in die EU besteht Anspruch auf kostenfreie Umbuchung oder Ticket-Erstattung sowie auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Hotel.
Wichtig zu wissen: Da Kriegshandlungen als "außergewöhnliche Umstände" gelten, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungszahlungen. Die Fluglinien sind jedoch zur Ersatzbeförderung oder vollständigen Erstattung verpflichtet.
Bei Pauschalreisen greifen erweiterte Schutzbestimmungen. Der Veranstalter muss bei erheblicher Beeinträchtigung die kostenlose Rückbeförderung organisieren. Ist diese vorübergehend unmöglich, sind Unterkunftskosten bis zu drei Nächten zu übernehmen. Ausnahmen gelten für besonders schutzbedürftige Personen wie Kinder oder Menschen mit Behinderungen.
Für gestrandete Pauschalreisende bieten die EU-Fluggastrechte oft besseren Schutz als das Pauschalreisegesetz. Wird der Flug auf mehr als drei Tage später verschoben, muss die Fluglinie für die Übernächtigungen bis dahin sorgen und aufkommen, während Reiseveranstalter nur bis zu drei Tage der Unterkunft decken müssten.
Ein kostenloser Rücktritt ist nicht nur bei offizieller Reisewarnung möglich. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt: Entscheidend ist, ob die Gefahrenlage am Zielort das allgemeine Lebensrisiko deutlich übersteigt und die Reise für einen "durchschnittlichen Reisenden" unzumutbar ist – selbst wenn der Flughafen noch angeflogen wird.
Bei Pauschalreisen haben Reisende gute Chancen auf ein kostenfreies Storno. Sie können ohne Stornogebühren zurücktreten, wenn am Reiseziel oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen.
Voraussetzung ist ein zeitlicher Zusammenhang – beispielsweise wenn die Abreise in wenigen Tagen erfolgen soll. In diesem Fall ist der volle Reisepreis zu erstatten. Ein zusätzlicher Schadenersatz steht jedoch nicht zu.
Deutlich komplexer ist die Situation bei Individualreisen, bei denen Flug, Unterkunft, Mietwagen oder Ausflüge einzeln gebucht wurden. Hier haben Reisende mehrere Verträge mit verschiedenen Partnern, was die Rechtsdurchsetzung erschwert.
Auch bei Individualreisen können Verträge anfechtbar sein, wenn die Erfüllung durch unvorhersehbare äußere Umstände wie Krieg sinnlos geworden ist. Juristen sprechen hier vom "Wegfall der Geschäftsgrundlage".
Bei Luftraumsperren besteht bei EU-Flügen Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Erstattung. Bei Unterkünften und Mietwagen gibt es jedoch keine einheitliche gesetzliche Basis wie im Pauschalreiserecht – es gilt das jeweilige Landesrecht. Reisende sollten unbedingt die individuellen Storno- und Umbuchungsbedingungen der Anbieter prüfen.
Für Pauschalreisen, die erst in mehreren Wochen anstehen, stellt sich die Frage: Jetzt verschieben oder abwarten? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob sich die Gefahrenlage unvorhersehbar nach Vertragsabschluss verschärft hat.
Nur dann können sich Reisende auf außergewöhnliche Umstände berufen. Wer trotz bereits bekannter Krisenlage bucht und sich die Situation nicht wesentlich verschlimmert, kann sich später in der Regel nicht auf Unzumutbarkeit berufen. In diesem Fall fallen gestaffelte Stornogebühren an, die kurz vor Reiseantritt bis zu 100 Prozent betragen können.
Das EVZ empfiehlt eine sorgfältige Kosten-Risiko-Abwägung. Grundsätzlich muss niemand eine Reise antreten – ein Storno gegen Gebühr ist jederzeit möglich. Wer abwartet, riskiert jedoch steigende Stornokosten. Verschärft sich die Lage unmittelbar vor Abreise erheblich, kann ein kostenloser Rücktritt argumentiert werden.
Die Empfehlung der Experten: Bei Reisen in mehreren Wochen oder Monaten sollte keine vorschnelle Stornierung vorgenommen werden. Die Sicherheitslage wird laufend neu bewertet, und vielfach ist es sinnvoll, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten.
Das Europäische Verbraucherzentrum rät Reisenden, folgende Punkte zu beachten:
Die aktuelle Krise im Nahen Osten zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die eigenen Rechte als Reisender zu kennen. Während Pauschalreisende meist besser geschützt sind, müssen Individualreisende oft mühsam ihre Ansprüche durchsetzen.
Das EVZ betont, dass sich die Rechtslage je nach Einzelfall unterschiedlich darstellen kann. Bei konkreten Problemen sollten Betroffene nicht zögern, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
Weiterführende Informationen und aktuelle Updates zur Rechtslage finden Interessierte auf der Website des Europäischen Verbraucherzentrums unter www.europakonsument.at/iran-2026.