Presserat: Veröffentlichung von U-Bahn-Video ist Ethikverstoß
Senat 1 sieht Verletzung des Persönlichkeitsschutzes durch oe24.at nach Veröffentlichung eines Videos von jugendlichen U-Bahn-Surfern
Der Senat 1 des Österreichischen Presserats bemängelt die Veröffentlichung eines bearbeiteten Videos von U-Bahn-Surfern auf oe24.at und sieht einen Verstoß gegen den Ehrenkodex.
Der Senat 1 des Österreichischen Presserats hat die Veröffentlichung eines Videos mit jugendlichen "U-Bahn-Surfern" auf der Website oe24.at als Verstoß gegen Punkt 5 (Persönlichkeitsschutz) des Ehrenkodex für die österreichische Presse eingestuft. Im betreffenden Artikel mit der Überschrift „TikTok-Video aufgetaucht: Jüngster U-Bahn-Surfer ist erst 13!“ berichtete das Medium über vier Jugendliche, in deren Bericht ein Video eingebettet war, das ursprünglich von einem der Jugendlichen aufgenommen worden war.
Der Vorfall: U-Bahn-Surfen, Videoeinbettung und Löschung
Das eingebettete Video zeigte laut Presserat die Betroffenen auf dem Dach einer fahrenden U-Bahn, wie sie sich teilweise aufrichten und mit ausgestreckten Händen im Sitzen oder Knien positionieren. Kurz vor der Einfahrt in die Station Schönbrunn wurde das Video abgebrochen. Im Text des oe24.at-Artikels wurde ausgeführt, dass sich zwei der vier Jugendlichen in Lebensgefahr befunden hätten, nachdem sie bei der Einfahrt gegen ein Hindernis geprallt seien. Zwei schwer verletzte Jugendliche verstarben danach. Das Video wurde von der Redaktion nachträglich gelöscht.
Verlauf des Verfahrens vor dem Presserat und Reaktionen
Mehrere Leser wandten sich an den Presserat und kritisierten die Veröffentlichung des Videos als unangemessen und persönlichkeitsverletzend. Die Medieninhaberin nahm am Verfahren vor dem Presserat teil; die Chefredakteurin von oe24.at gab in der Verhandlung an, dass das Video in sozialen Medien existiert habe und von einem der Überlebenden vollständig gepostet worden sei, wobei in dieser Originalversion auch das Ende zu sehen gewesen sei, in dem die Jugendlichen gegen ein Hindernis geschlagen worden seien.
Die Chefredakteurin erklärte, das vollständige Video sei „nicht herzeigbar“ gewesen, deshalb habe man es bearbeitet, geschnitten und die Gesichter verpixelt. Nach zahlreichen Reaktionen, unter anderem von den Wiener Linien, habe die Redaktion entschieden, das Video offline zu stellen. Die Chefredakteurin kündigte an, die Kritik des Presserates redaktionsintern weiterzugeben.
Beurteilung des Senats: Persönlichkeitsschutz und Jugend
Der Senat verweist auf seine frühere Entscheidungspraxis, wonach verstörendes Bildmaterial von Unfällen und Gewalttaten sowohl die Menschenwürde als auch die Intimsphäre der gezeigten Opfer verletzen kann und darüber hinaus geeignet ist, das Leid naher Angehöriger zu vergrößern. Auch wenn der Aufprall im veröffentlichten Ausschnitt herausgeschnitten worden sei, mache die Berichterstattung im Artikel deutlich, dass der Tod der Jugendlichen unmittelbar bevorstand. Der Senat stellt fest, dass der Moment des Todes zum Bereich der Privatsphäre zählt und der Persönlichkeitsschutz auch postmortal gilt.
Besonders betont der Senat, dass Jugendliche in einem besonders großen Ausmaß Persönlichkeitsschutz genießen und die Abgebildeten keine allgemein bekannten Personen waren. Vor diesem Hintergrund kommt der Senat im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass eine Persönlichkeitsverletzung gegenüber den im Video gezeigten Jugendlichen vorliegt.
Medienverantwortung, Ehrenkodex und Informationsinteresse
Der Presserat stellt klar, dass die Verbreitung eines Videos im Internet die Medien nicht von der Verpflichtung entbindet, Bildmaterial nach den medienethischen Maßstäben des Ehrenkodex zu prüfen. Die medienethische Verantwortung für redaktionelle Veröffentlichungen liege bei der Medieninhaberin; deren Redaktion entscheide frei, ob Bildmaterial für die Berichterstattung eingesetzt werde. Im Unterschied zu sozialen Medien treffe klassische Medien die ethische Verpflichtung, gewissenhaft abzuwägen und zu filtern.
Der Senat erwägt außerdem den Aspekt des Informationsinteresses der Allgemeinheit und kommt zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des Videos nicht vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt gewesen sei (Punkt 10 des Ehrenkodex). Nach Auffassung des Senats diente die Veröffentlichung primär dem Voyeurismus gewisser Nutzer. Gemäß Punkt 6.3 des Ehrenkodex sei bei Jugendlichen das öffentliche Interesse vor der Veröffentlichung von Bildern und Berichten besonders genau zu prüfen.
Der Presserat weist zudem auf mögliche Nachahmungsgefahren hin: Das im Artikel genannte Motiv der Abschreckung trete gegenüber der Nachahmungsgefahr in den Hintergrund, da andere Jugendliche das Video zum Anlass nehmen könnten, das U-Bahn-Surfen selbst auszuprobieren. Zum letzten Punkt vermerkt der Senat, dass es hierzu internationale Studien gebe, und verweist in diesem Zusammenhang auch auf die im Punkt 12 des Ehrenkodex verankerte Nachahmungsgefahr bei der Suizidberichterstattung.
Begriffs- und Institutsdefinitionen
- Österreichischer Presserat: Der Presserat ist ein Verein, der sich laut Aussendung für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate sind weisungsfrei und unabhängig.
- Ehrenkodex für die österreichische Presse: Ein medienethlicher Rahmen, auf den sich der Senat in seiner Beurteilung bezieht; im vorliegenden Fall werden speziell Punkt 5 (Persönlichkeitsschutz), Punkt 6.3 (besondere Prüfung bei Jugendlichen), Punkt 10 (Informationsinteresse der Allgemeinheit) und Punkt 12 (Nachahmungsgefahr) genannt.
- Persönlichkeitsschutz: Nach der Entscheidungspraxis des Presserats schließt dieser sowohl die Intimsphäre als auch die Menschenwürde ein und gilt auch postmortal. Der Schutz gilt nach der Mitteilung in besonderem Maße für Jugendliche.
- U-Bahn-Surfen: In der vorliegenden Meldung bezeichnet der Ausdruck das Verhalten der vier Jugendlichen, wie es im Video zu sehen war: auf dem Dach einer fahrenden U-Bahn zu liegen und sich dabei aufzurichten oder im Sitzen bzw. Knien zu positionieren.
- Nachahmungsgefahr: Der Senat führt an, dass die Veröffentlichung von bestimmten Bild- oder Videoinhalten Nachahmungsverhalten auslösen kann; hierfür verweist die Aussendung auf internationale Studien und auf Punkt 12 des Ehrenkodex in Verbindung mit Suizidberichterstattung.
Konkrete Hinweise des Senats und Schlussfolgerung
Der Senat wertet die Einsicht des Mediums als positiv und begrüßt, dass das Video nach wenigen Stunden entfernt wurde. Zugleich erklärt der Senat, dass das Medium von Anfang an seiner Filterfunktion hätte gerecht werden müssen und das Video nicht hätte veröffentlichen dürfen. Die medienethische Verantwortung liege bei der Medieninhaberin und ihrer Redaktion, die frei und ohne Einflussnahme von außen entscheide, ob Bildmaterial veröffentlicht wird.
FAQ zum Verfahren des Presserats
Was hat der Senat 1 festgestellt?
Der Senat 1 des Presserats ist der Auffassung, dass der oe24.at-Artikel gegen Punkt 5 (Persönlichkeitsschutz) des Ehrenkodex verstößt. Insbesondere sieht der Senat eine Persönlichkeitsverletzung gegenüber den im Video gezeigten Jugendlichen, da diese nicht allgemein bekannte Personen waren und Jugendliche einen besonders hohen Persönlichkeitsschutz genießen.
Wie reagierte die Medieninhaberin im Verfahren?
Die Medieninhaberin nahm am Verfahren teil. In der Verhandlung führte die Chefredakteurin von oe24.at aus, dass das betreffende Video in sozialen Medien existiert habe und von einem der Überlebenden vollständig gepostet worden sei; das Medium habe das Video bearbeitet, geschnitten und die Gesichter verpixelt und das Material nach zahlreichen Reaktionen später offline gestellt.
Wurden Gesichter der Jugendlichen unkenntlich gemacht?
Im veröffentlichten Video waren die Gesichter der Jugendlichen verpixelt. Der Senat stellt jedoch fest, dass diese Verpixelung nicht ausschließt, dass Familie und Freunde die Identität kennen und die Jugendlichen für einen eingeschränkten Personenkreis weiterhin erkennbar sind.
Ist das Löschen des Videos nachträglich relevant für die Bewertung?
Der Senat wertet die Löschung des Videos nach ein paar Stunden als Einsicht des Mediums und begrüßt diese Entscheidung. Gleichwohl stellt der Senat fest, dass das Medium von Anfang an seine Filterfunktion wahrnehmen hätte müssen und das Video nicht hätte veröffentlichen dürfen.
Warum sieht der Senat das Informationsinteresse der Allgemeinheit nicht gegeben?
Nach Meinung des Senats bediente die Veröffentlichung in erster Linie den Voyeurismus gewisser Nutzer. Der Senat verweist auf Punkt 10 des Ehrenkodex: Veröffentlichungen, die nicht vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt sind, können medienethisch bedenklich sein. Bei Jugendlichen sei zudem gemäß Punkt 6.3 besonders genau zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse vorliegt.
Welche Rolle spielt die Nachahmungsgefahr?
Der Senat betont, dass das Motiv der Abschreckung gegenüber der Nachahmungsgefahr in den Hintergrund treten könne, weil andere Jugendliche das Video zum Anlass nehmen könnten, das U-Bahn-Surfen selbst auszuprobieren. Die Aussendung verweist auf internationale Studien zu diesem Aspekt und auf die Regelungen des Ehrenkodex, etwa Punkt 12 zur Nachahmungsgefahr bei Suizidberichterstattung.
Quellen und Kontakt
Quelle: Österreichischer Presserat, Aussendung Senat 1 zur Veröffentlichung des Videos von jugendlichen U-Bahn-Surfern.
Kontakt: Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 1
Dr.in Tessa Prager
Telefon: 01/2369984-11
E-Mail: info [at] presserat.at
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Grundlage: Presseaussendung von Österreichischer Presserat, verbreitet über APA-OTS. Originalfassung: www.ots.at
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