Presserat: Keine Ethikverletzung bei Jobvergabe im LH-Büro
Senat 3 sieht Veröffentlichung über Jobwechsel ins Büro von Landeshauptmann Kunasek als zulässig
Der Senat 3 des Presserats wies eine Beschwerde gegen die Kleine Zeitung zurück: Die Nennung des Lebenspartners von Gerald Grosz im Zusammenhang mit einem Jobwechsel sei medienethisch unbedenklich.
Der Lebenspartner von Gerald Grosz reichte eine Beschwerde beim Presserat ein, nachdem die Kleine Zeitung in einem Artikel einen Zusammenhang zwischen seinem neuen Job im Büro des steirischen Landeshauptmanns Mario Kunasek (FPÖ) und der Vernetzung seines Partners mit der FPÖ hergestellt hatte. Der Vorsitzende des Senats 3 des Presserats hat die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; der Beschwerdeführer hat gegen diesen Beschluss keinen Einspruch erhoben.
Gegenstand der Beanstandung war ein Beitrag mit dem Titel „Politiker und Berater: Das Match der ominösen Einflüsterer“ auf kleinezeitung.at, in dem es um die Politikberater Rudi Fußi, Gerhard Grosz und Peter Puller im Grazer Gemeinderatswahlkampf geht. Der Beschwerdeführer kritisierte insbesondere eine Passage unter der Zwischenüberschrift „Blaue Beziehungspflege“ und fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.
Die Entscheidung des Senats 3 des Presserats
Der Vorsitzende des Senats 3 stellte in seiner Entscheidung mehrere rechtlich und medienethisch relevante Punkte heraus. Zunächst wies er darauf hin, dass die Vergabe von Posten im politischen Umfeld ein Thema von besonderem öffentlichen Interesse sei und dass Presse- und Meinungsfreiheit in diesem Bereich weit reiche.
Entscheidend sei, ob die Information über einen Jobwechsel aus politischer Sicht wesentlich und daher von öffentlichem Interesse sei (Punkt 10 des Ehrenkodex). Der Vorsitzende kam zu dem Schluss, dass dies im vorliegenden Fall zutreffe: "Für die Allgemeinheit ist es durchaus von Bedeutung, dass der Lebenspartner eines in der FPÖ ausgezeichnet vernetzten Politikberaters im Büro des FPÖ-Landeshauptmannes einen Job bekommen hat."
Weiter argumentierte der Vorsitzende, dass der Beschwerdeführer es hinnehmen müsse, wenn solche Hintergründe von Medien thematisiert werden. Es sei jedenfalls nicht auszuschließen, "dass die Vernetzung des Lebenspartners in der FPÖ bei der Jobvergabe eine Rolle gespielt haben könnte", und es werde darauf verwiesen, dass Jobs im Büro eines Landeshauptmanns – ähnlich wie in einem Ministerkabinett – regelmäßig mit in der Partei vernetzten Vertrauensleuten oder aus deren Umfeld besetzt werden.
Welche Passage war beanstandet?
Beanstandet wurde insbesondere die Passage unter der Zwischenüberschrift "Blaue Beziehungspflege", in der unter anderem folgender Wortlaut wiedergegeben wurde: "Dass er [Gerhard Grosz] auf der Honorarliste der Blauen stehe, weist er zurück: 'Ich mache das freiwillig.' Doch in der freiheitlichen Familienaufstellung ist es im Match um Aufmerksamkeit längst ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Grosz tritt als Büttenredner bei Parteitreffen der FPÖ und AfD auf. Die Parteien leihen ihm ihre Bühne, Reichweite und Netzwerke, um seine Bücher zu promoten. Und umgekehrt. Da geht es auch richtig familiär zu: Sein Ehemann Thomas Grosz-Rauchenberger hat bei gutem freiheitlichen Wind einen Karrieresprung von der Stadt Graz ins Büro des blauen Landeshauptmanns Mario Kunasek geschafft. Auch das ist Teil der guten Beziehungspflege."
Einordnung des Vorsitzenden zu Persönlichkeitsschutz und Öffentlichkeit
Der Beschwerdeführer rügte, dass mit der vollen Namensnennung in seinen Persönlichkeitsschutz eingegriffen worden sei, da er im Gegensatz zu seinem Ehepartner nicht in der Öffentlichkeit stehen solle. Er sah sich als Teil eines "nepotistischen Geschäftsmodells" markiert und bemängelte, dass der Begriff "Karrieresprung" eine dienst- und besoldungsrechtliche Verbesserung suggeriere, ohne dass zugrundeliegende Fakten genannt worden seien. Außerdem bemängelte er, dass er zu dem Vorwurf des Postenschachers nicht befragt worden sei.
Der Vorsitzende hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht außerhalb jeglicher Öffentlichkeit stehe: Auf der Webseite seines Lebenspartners werde sein Vorname genannt, es gebe Artikel über ihn und seinen Lebenspartner, häufig mit Bildern, etwa im Zusammenhang mit ihrer Verpartnerung, privaten Informationen zu Grosz und ihrer Stimmabgabe bei Wahlen. Zudem trete der Beschwerdeführer auf dem Instagram-Kanal und der Facebook-Seite von Grosz in Erscheinung. In Anbetracht dessen erachtete der Vorsitzende die volle Namensnennung als medienethisch unbedenklich.
Einschätzung zu Privatsphäre, Äußerungen und journalistischer Sorgfalt
Der Vorsitzende äußerte weiterhin, dass durch die Berichterstattung keine schutzwürdigen Anonymitätsinteressen des Beschwerdeführers verletzt worden seien und kein Eingriff in die Privatsphäre (Punkt 6 des Ehrenkodex) vorliege. Ebenso sah er weder eine Beleidigung noch eine Kreditschädigung im Sinne des Punktes 5 des Ehrenkodex.
Zur Frage der journalistischen Sorgfalt erklärte der Vorsitzende, dass es zwar wünschenswert gewesen wäre, die Autoren hätten den Beschwerdeführer kontaktiert (vgl. Punkt 2.3 des Ehrenkodex). Zwingend erforderlich sei dies jedoch nicht gewesen, zumal die Fakten, dass der Beschwerdeführer von der Stadt Graz ins Büro des FPÖ-Landeshauptmannes gewechselt ist und dass der Lebenspartner des Beschwerdeführers ausgezeichnet mit der FPÖ vernetzt ist, korrekt seien. Die Verknüpfung dieser beiden Fakten sei aus journalistischer Sicht nachvollziehbar und eine zulässige Bewertung oder Schlussfolgerung.
Ehrenkodex, Presserat und Beschwerdeverfahren erklärt
Der Presserat ist ein Verein, dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig. Im Beschwerdefall fungiert der Presserat als Schiedsgericht im Sinn der Zivilprozessordnung, wenn die Medieninhaber die Schiedsgerichtsbarkeit anerkennen; dies war für die Kleine Zeitung der Fall.
Im vorliegenden Verfahren hat der Vorsitzende des Senats 3 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; der Beschwerdeführer hat gegen diesen Beschluss keinen Einspruch erhoben. In der Entscheidung wurden mehrere Punkte des Ehrenkodex herangezogen, darunter Punkt 10 (öffentliche Interesse an politischen Vorgängen), Punkt 6 (Privatsphäre) sowie Punkt 2.3 (Kontaktaufnahme mit Betroffenen) und Punkt 2.1 (korrekte Darstellung von Informationen).
Begriffe und Institutionen kurz erklärt
- Presserat: Ein Verein, dem mehrere Journalisten- und Verlegerverbände angehören; die Senate sind weisungsfrei und unabhängig und können als Schiedsgerichte tätig werden.
- Ehrenkodex: Ein Regelwerk, das punktuell als Referenz genannt wird; relevant waren im Beschluss unter anderem Regelungen zu öffentlichem Interesse, Privatsphäre und journalistischer Sorgfalt.
- Senat 3: Eine der Kammern des Presserats, deren Vorsitzender die Entscheidung in diesem Beschwerdefall traf.
- Landeshauptmannsbüro: Die Arbeitsstelle eines Landeshauptmanns; in der Entscheidung wurde angemerkt, dass derartige Büros häufig mit parteiintern vernetzten Vertrauensleuten besetzt werden.
- Schiedsgericht: Die Rolle, die der Presserat im Beschwerdeverfahren einnimmt, wenn die Medieninhaber seine Zuständigkeit anerkennen.
Was die Entscheidung für Medienethik und Berichterstattung bedeutet
Aus Sicht des Vorsitzenden bestätigt der Beschluss, dass Medien die Vergabe von Posten im politischen Umfeld thematisieren dürfen, wenn ein öffentliches Interesse erkennbar ist. Die Entscheidung verweist auf die Reichweite von Presse- und Meinungsfreiheit in Bereichen politischer Personalentscheidungen.
Die Entscheidung macht außerdem deutlich, dass die bloße Nennung eines Namens dann nicht automatisch eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes darstellt, wenn der Betroffene bereits in Zusammenhängen öffentlich in Erscheinung getreten ist und die dargestellten Fakten nach Auffassung des Senats korrekt sind.
FAQ zur Entscheidung des Presserats
Warum wurde die Beschwerde abgewiesen?
Der Vorsitzende des Senats 3 wertete die Information über den Jobwechsel als politisch wesentlich und damit von öffentlichem Interesse (Punkt 10 des Ehrenkodex). Er befand, dass die Berichterstattung zulässig sei und keine schutzwürdigen Anonymitätsinteressen verletzt wurden.
Welche Passage wurde konkret kritisiert?
Beanstandet wurde eine Passage unter der Zwischenüberschrift "Blaue Beziehungspflege", in der unter anderem ausgeführt wurde, dass der Ehemann Thomas Grosz-Rauchenberger "bei gutem freiheitlichen Wind einen Karrieresprung von der Stadt Graz ins Büro des blauen Landeshauptmanns Mario Kunasek geschafft" habe. Diese Formulierung führte zur Beschwerde.
Musste die Redaktion den Beschwerdeführer vorab kontaktieren?
Der Vorsitzende meinte, es wäre wünschenswert gewesen, den Beschwerdeführer zu kontaktieren (vgl. Punkt 2.3 des Ehrenkodex). Er sah dies jedoch nicht als zwingend erforderlich, weil die im Artikel genannten Fakten als korrekt eingestuft wurden.
Wurde die Privatsphäre verletzt?
Der Vorsitzende kam zum Schluss, dass kein Eingriff in die Privatsphäre vorliegt (Punkt 6 des Ehrenkodex). Er begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer bereits in verschiedenen öffentlichen Zusammenhängen in Erscheinung getreten sei.
Gilt die Bewertung des Mediums als Meinung und ist sie durch Pressefreiheit gedeckt?
Der Vorsitzende erklärte, die vom Medium vorgenommenen Bewertungen seien durch Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt; er verwies dabei auch auf einen früheren Zurückweisungsbeschluss (2024/303A) als Vergleichsbezugspunkt.
Quellen und Kontakt
Quellen: Entscheidung des Senats 3 des Österreichischen Presserats zur Beschwerde gegen einen Beitrag auf kleinezeitung.at.
Kontakt: Österreichischer Presserat, Sprecher des Senats 3 Christa Zöchling
Telefon: +43 - 1 - 23 699 84 - 11
E-Mail: info [at] presserat.at
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Grundlage: Presseaussendung von Österreichischer Presserat, verbreitet über APA-OTS. Originalfassung: www.ots.at
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