Kommission rügt Temu wegen möglicher Behinderung der Nachprüfung
Mitteilung der Gründe nach unangekündigter Nachprüfung in Dublin vom 2. bis 5. Dezember 2025
Die EU-Kommission beanstandet, dass Temu/PDD bei einer unangekündigten Nachprüfung in Dublin Auskunftsverlangen nicht erfüllte; eine Mitteilung der Gründe wurde übermittelt.
Die Europäische Kommission hat dem Eigentümer der Online-Plattform Temu, PDD Holdings Inc. (nachfolgend „PDD“), und dessen Tochtergesellschaft WhaleCo Technology Limited („WhaleCo“) eine Mitteilung der Gründe zukommen lassen. In dieser Mitteilung legt die Kommission ihre Bedenken dar, dass die Unternehmen eine von ihr durchgeführte Nachprüfung in den Räumlichkeiten von WhaleCo in Irland behindert haben könnten.
Die Mitteilung der Gründe bezieht sich auf eine unangekündigte Nachprüfung, die die Kommission vom 2. bis 5. Dezember 2025 in den Räumlichkeiten von PDD und WhaleCo in Dublin (Irland) durchgeführt hat. Anlass der Nachprüfung waren Hinweise, dass Temu drittstaatliche Subventionen erhalten haben könnte, die den Binnenmarkt verzerren. Die Mitteilung stellt das Ergebnis des Verfahrens nicht vorweg; Temu hat nun Gelegenheit, zu den geäußerten Bedenken Stellung zu nehmen.
Die Mitteilung der Gründe an Temu im Überblick
Die Kommission kommt in ihrer Mitteilung vorläufig zu dem Schluss, dass Temu seine Pflicht zur aktiven Zusammenarbeit im Rahmen der Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht verletzt hat. Konkret führt sie aus, dass das Unternehmen mehreren grundlegenden Auskunftsverlangen nicht nachgekommen sei.
Zu den angeforderten Informationen gehörten nach Angaben der Kommission Unterlagen und Informationen zur Organisation und Verwaltung der Tätigkeiten von Temu in der EU, Angaben zu den IT-Tools und IT-Systemen, die das Unternehmen auch für diese Tätigkeiten einsetzte, sowie die Vorlage spezifischer Bücher und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den EU-Aktivitäten. Die Kommission betont, dass solche Auskunftsverlangen in der Regel in der Anfangsphase einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung gestellt werden und der Überprüfung relevanter Informationsquellen dienen.
Die Nachprüfung vom 2. bis 5. Dezember 2025
Die unangekündigte Nachprüfung in Dublin erfolgte im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung über drittstaatliche Subventionen. Nach Angaben der Kommission führte sie die Nachprüfung durch, weil es Hinweise darauf gab, dass Temu drittstaatliche Subventionen erhalten haben könnte, die eine Verzerrung des Binnenmarkts bewirken könnten.
Die Nachprüfung sollte es der Kommission ermöglichen, im Rahmen ihrer Untersuchung Beweise zusammenzutragen. Die Mitteilung der Gründe bezieht sich ausdrücklich nur auf das Verhalten von Temu während dieser Nachprüfung; die laufende Hauptuntersuchung zur Frage möglicher drittstaatlicher Subventionen bleibt davon unberührt und wird parallel fortgesetzt.
Verfahren nach der Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Die Kommission verweist auf die Verordnung über drittstaatliche Subventionen, durch die sie die Möglichkeit hat, auf Subventionen aus Drittländern zurückgehende Verzerrungen des Binnenmarkts anzugehen. Die Verordnung soll laut Kommission sicherstellen, dass die EU faire Wettbewerbsbedingungen für im Binnenmarkt tätige Unternehmen gewährleistet, während sie zugleich offen für Handel und Investitionen bleibt.
Nach Artikel 9 der Verordnung kann die Kommission von Amts wegen Verfahren zur Prüfung mutmaßlich verzerrender drittstaatlicher Subventionen einleiten und in diesem Zusammenhang unter anderem unangekündigte Nachprüfungen durchführen. Gemäß Artikel 14 Absatz 3 müssen Unternehmen Nachprüfungen dulden, die per Beschluss der Kommission angeordnet wurden. Weiterhin regelt Artikel 17 Absatz 1, dass die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen kann, wenn sich Unternehmen weigern, Nachprüfungen zu dulden, oder wenn sie angeforderte Bücher und Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen.
Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 17 Absatz 1 erlässt, legt sie dem betreffenden Unternehmen in einer Mitteilung der Gründe dar, weshalb der Beschluss erlassen werden soll. Das Unternehmen hat anschließend das Recht, Einsicht in die Akte der Kommission zu beantragen und zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Kommt die Kommission nach Ausübung dieser Verteidigungsrechte zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie per Beschluss eine Geldbuße in Höhe von maximal 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen.
Schlüsselbegriffe und beteiligte Akteure erklärt
Mitteilung der Gründe: Die Mitteilung der Gründe ist ein formelles Instrument der Kommission, mit dem sie darlegt, weshalb ein bestimmter Beschluss, etwa zur Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 17, erlassen werden soll. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung hat das betroffene Unternehmen das Recht, Einsicht in die Akte zu beantragen und sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Nachprüfung: Eine Nachprüfung ist eine vor Ort durchgeführte Überprüfung, die in diesem Fall unangekündigt stattfand. Ziel einer Nachprüfung ist es laut Kommission, Beweise zu sammeln und Informationsquellen zu überprüfen, die für eine Untersuchung relevant sein könnten.
Verordnung über drittstaatliche Subventionen: Diese Verordnung gibt der Kommission die Möglichkeit, Subventionen aus Drittländern zu untersuchen, die den Binnenmarkt verzerren könnten, und regelt Befugnisse wie die Einleitung von Verfahren, unangekündigte Nachprüfungen sowie mögliche Sanktionen.
Artikel 9, Artikel 14 und Artikel 17: Artikel 9 ermöglicht der Kommission die Einleitung von Prüfverfahren; Artikel 14 regelt die Pflicht zur Duldung von Nachprüfungen; Artikel 17 enthält die Bestimmungen zu Geldbußen und Zwangsgeldern, einschließlich der vorbereitenden Verfahrensschritte, zu denen die Mitteilung der Gründe gehört.
PDD, WhaleCo und Temu: PDD Holdings Inc. ist der Eigentümer der Plattform Temu. In der EU wird Temu über die Tochtergesellschaft WhaleCo Technology Limited betrieben, so die Beschreibung in der Mitteilung der Kommission.
Was die Mitteilung der Gründe konkret vorsieht
- Temu hat nach Auffassung der Kommission mehrere Auskunftsverlangen nicht erfüllt; die Kommission führt dies als Behinderung der Nachprüfung an.
- Die Mitteilung der Gründe stellt das Ergebnis des Verfahrens nicht vorweg; Temu erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die Akte.
- Die Hauptuntersuchung zur Frage möglicher drittstaatlicher Subventionen läuft unabhängig weiter.
- Kommt die Kommission nach Prüfung der Stellungnahmen zu dem Schluss, dass ein Verstoß vorliegt, kann sie gemäß Verordnung und Artikel 17 eine Geldbuße bis zu 1 % des Vorjahresumsatzes verhängen.
Diese Punkte entsprechen den Angaben der Europäischen Kommission in ihrer Aussendung zur betreffenden Mitteilung der Gründe.
FAQ zur Mitteilung der Gründe und zur Nachprüfung
Was wirft die Kommission Temu konkret vor? Nach vorläufiger Feststellung der Kommission hat Temu mehreren grundlegenden Auskunftsverlangen während der Nachprüfung nicht entsprochen. Konkret wurden Informationen zur Organisation und Verwaltung der EU-Aktivitäten, zur Nutzung von IT-Tools und IT-Systemen sowie spezifische Bücher und Aufzeichnungen nicht geliefert.
Was war der Anlass für die unangekündigte Nachprüfung? Die Nachprüfung wurde wegen Hinweisen durchgeführt, dass Temu drittstaatliche Subventionen erhalten haben könnte, die den Binnenmarkt verzerren. Die Prüfung sollte es der Kommission ermöglichen, Beweismittel zu sammeln.
Beeinflusst die Mitteilung der Gründe das Ergebnis der Hauptuntersuchung? Die Kommission betont, dass die Mitteilung der Gründe das Verfahrensergebnis nicht vorwegnimmt. Die Hauptuntersuchung zur Frage möglicher Subventionen wird parallel fortgesetzt und bleibt unberührt von den Aussagen zur Nachprüfung.
Welche rechtlichen Folgen können dem Unternehmen drohen? Wenn die Kommission nach Abschluss des Verfahrens und nach Ausübung der Verteidigungsrechte zu dem Schluss gelangt, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie per Beschluss eine Geldbuße bis zu 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen.
Welche Rechte hat Temu nach Erhalt der Mitteilung der Gründe? Temu hat laut Mitteilung das Recht, Einsicht in die Akte der Kommission zu beantragen und zu den vorgebrachten Bedenken Stellung zu nehmen. Dies sind verfahrensrechtliche Schritte, die der Kommission vor einer möglichen Sanktionierung zustehen.
Quellen und Kontakt
Die im Artikel verwendeten Angaben stammen aus der Pressemitteilung der Europäischen Kommission (Press Corner) zur Übermittlung einer Mitteilung der Gründe an PDD Holdings Inc. und WhaleCo Technology Limited. Weitere Informationen stellt die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer FS.100186.AP zur Verfügung.
Beteiligte Unternehmen: PDD Holdings Inc.; Tochtergesellschaft: WhaleCo Technology Limited; Plattform: Temu. Rechtliche Grundlagen: Verordnung über drittstaatliche Subventionen, insbesondere Artikel 9, Artikel 14 und Artikel 17 (siehe Mitteilung der Kommission).
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Quelle: Europäische Kommission, © Europäische Union — Original: ec.europa.eu
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