Kommission klagt Rumänien wegen Zahlungsverzug an Apotheken
Brüssel bringt Bukarest vor den EuGH: Staatliche Krankenversicherung soll Fristen aus Richtlinie 2011/7/EU nicht eingehalten haben
Die Europäische Kommission verweist auf systemische und anhaltende Verzögerungen bei Erstattungen durch die CNAS und hat ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH eingeleitet.
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Rumänien vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen, weil das Land nach Auffassung der Kommission nicht sichergestellt hat, dass die staatliche Krankenversicherung (CNAS) Apothekenbetreiber innerhalb der in der Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU) festgelegten Fristen bezahlt.
Die Kommission führt an, der Zahlungsverzug gegenüber Apotheken in Rumänien trete sowohl systemisch als auch anhaltend auf und stelle damit einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie dar. Gegenstand der Klage ist, dass die CNAS die in der Richtlinie vorgesehenen Zahlungsfristen nicht einhalte.
Die Klage der Kommission gegen Rumänien im Überblick
Laut Mitteilung hat die Kommission formell beschlossen, Rumänien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil öffentliche Stellen, hier die CNAS, ihrer Pflicht nicht nachkämen, Zahlungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuwickeln. Die Kommission stützt sich dabei auf Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU), wonach öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, Geschäftsvorgänge innerhalb von höchstens 60 Kalendertagen abwickeln müssen.
Die Kommission weist in ihrer Pressemitteilung darauf hin, dass die CNAS diese 60-Tage-Frist bei ihren Zahlungen an Apotheken, die Arzneimittel an Patienten ausgeben, fortwährend überschritten hat. In der Folge habe Rumänien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, weil es versäumt habe, sicherzustellen, dass die CNAS die Apothekenbetreiber innerhalb der vorgeschriebenen Frist bezahlt.
Wie die Zahlungsverzugsrichtlinie und die 60-Tage-Frist geregelt sind
Die Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU) legt Fristen für Zahlungen zwischen öffentlichen Stellen und Unternehmen fest. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b müssen öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, Geschäftsvorgänge innerhalb von höchstens 60 Kalendertagen abwickeln. Diese Regelung bildet den rechtlichen Ausgangspunkt der Auseinandersetzung zwischen der Europäischen Kommission und Rumänien.
Die Kommission macht geltend, dass die CNAS die in der Richtlinie vorgesehene Höchstfrist von 60 Kalendertagen bei ihren Erstattungen an Apotheken nicht eingehalten habe. Die Feststellung der Kommission bezieht sich nach ihrer Darstellung auf systemische und anhaltende Verzögerungen bei den Zahlungen.
Das System der Arzneimittelrückerstattung in Rumänien
Nach den in der Mitteilung dargestellten Abläufen werden in Rumänien Erstattungen von Arzneimitteln über das öffentliche Gesundheitssystem abgewickelt, das der CNAS untersteht. Rumänischen Apotheken kommt dabei eine zentrale Rolle zu: Sie erwerben Arzneimittel von Herstellern und Vertreibern auf eigene Rechnung und geben diese im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung an Patientinnen und Patienten aus.
Die CNAS erstattet den Apotheken anschließend die Kosten für die weitergegebenen Arzneimittel. Dadurch tragen Apotheken die Vorfinanzierung der Arzneimittelversorgung und stellen gleichzeitig sicher, dass Patienten Zugang zu den benötigten Behandlungen haben, bevor die Erstattung erfolgt.
Welche Schritte die Kommission bereits unternommen hat
Die Kommission erläutert, dass sie bereits im Verlauf des Vertragsverletzungsverfahrens mehrere förmliche Schritte gegen Rumänien unternommen hat. Im April 2024 richtete sie ein Aufforderungsschreiben an Rumänien, im Februar 2025 folgte eine mit Gründen versehene Stellungnahme und im Januar 2026 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme.
Nach Darstellung der Kommission seien die bisherigen Bemühungen der rumänischen Behörden jedoch unzureichend gewesen. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission entschieden, den Streit vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.
Hintergrund: Beschwerden und Angaben der rumänischen Behörden
Die Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren gegen Rumänien im April 2024 nach Beschwerden von Apothekenverbänden eingeleitet, die mehr als 500 unabhängige Apotheken vertreten. Die Beschwerden betrafen nach Angaben der Kommission verzögerte Zahlungen durch die CNAS.
Die Mitteilung führt weiterhin an, dass nach den jüngsten Angaben der rumänischen Behörden die Zahlung an die Apotheken im Durchschnitt erst 62 bis 79 Tage nach Ablauf der 60-Tage-Frist erfolgt. Diese Angabe dient der Kommission als Grundlage für die Einschätzung, dass Zahlungsverzug systemisch und anhaltend stattfindet.
Begriffe erklärt: CNAS, Zahlungsverzugsrichtlinie, Vertragsverletzungsverfahren und Binnenmarkt
CNAS (Casa Naţională de Asigurări de Sănătate): In der Mitteilung wird die CNAS als die staatliche Krankenversicherung Rumäniens bezeichnet, die für die Abwicklung der Erstattung von Arzneimitteln über das öffentliche Gesundheitssystem zuständig ist.
Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU): Die Richtlinie regelt Fristen für Zahlungen zwischen öffentlichen Stellen und Unternehmen. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b sieht vor, dass öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, Geschäftsvorgänge innerhalb von höchstens 60 Kalendertagen abwickeln müssen.
Vertragsverletzungsverfahren: Das Verfahren kommt zum Einsatz, wenn die Europäische Kommission der Auffassung ist, ein Mitgliedstaat erfülle seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht. Die Kommission leitete nach eigenen Angaben im April 2024 ein solches Verfahren gegen Rumänien ein und ging seither über mehrere formale Schritte vor.
Binnenmarkt und Wettbewerbsfähigkeit: In der Aussendung verbindet die Kommission die Frage des Zahlungsverzugs mit der Funktionsweise des Binnenmarkts und nennt Folgen für Lieferketten und Wettbewerbsfähigkeit. Diese thematische Einordnung verweist auf die Bedeutung pünktlicher Zahlungen für den einheitlichen europäischen Markt, wie sie in der Mitteilung dargestellt wird.
Welche Folgen die Kommission in ihrer Mitteilung nennt
Die Kommission führt in ihrer Mitteilung aus, dass Verzögerungen bei Zahlungen Lieferketten schwächen, das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen hemmen und deren Innovations- und Wachstumsmöglichkeiten behindern. Sie bezeichnet Zahlungsverzug als eine erhebliche, kritische Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts.
Die Mitteilung stellt zudem den aktuellen Beschluss in den Kontext der Durchsetzungsbemühungen der Kommission zur Beseitigung von Hindernissen im Binnenmarkt in elf Schwerpunktbereichen, wie in der Mitteilung "Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk" angekündigt. Darüber hinaus weist die Kommission auf ihren jährlichen Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts für 2026 hin und nennt dort ihre Absicht, der Durchsetzung im Fall von Zahlungsverzug durch Behörden Vorrang einzuräumen.
Was die Kommission über KMU und Zahlungen sagt
In der Mitteilung betont die Kommission, dass ihre proaktive Haltung darauf abzielt, sicherzustellen, dass alle Unternehmen, insbesondere KMU – und damit 99 % der europäischen Unternehmen – rechtzeitig Zahlungen erhalten. Dies solle nach Darstellung der Kommission dazu beitragen, dass Unternehmen "gesunde Cashflows aufrechterhalten und selbstbewusst in ihre Zukunft investieren können"; diese Formulierung entstammt der Aussendung der Kommission.
FAQ zur Klage gegen Rumänien
1. Warum verklagt die Kommission Rumänien? Laut Mitteilung verklagt die Kommission Rumänien, weil das Land nicht sichergestellt habe, dass die CNAS Apothekenbetreiber innerhalb der in der Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU) vorgesehenen Fristen bezahlt. Die Kommission sieht die Zahlungsverzögerungen als systemisch und anhaltend an.
2. Welche Fristen sieht die Richtlinie vor? Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie müssen öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, Geschäftsvorgänge innerhalb von höchstens 60 Kalendertagen abwickeln. Die Kommission bemängelt, dass diese Frist von der CNAS überschritten wurde.
3. Welche Schritte hat die Kommission vor der Klage unternommen? Die Kommission richtete im April 2024 ein Aufforderungsschreiben an Rumänien, folgte im Februar 2025 mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme und im Januar 2026 mit einer ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme. Nach Auffassung der Kommission waren diese Maßnahmen nicht ausreichend.
4. Auf welche Angaben stützt sich die Kommission zur Dauer der Verzögerungen? In der Mitteilung verweist die Kommission auf die jüngsten Angaben der rumänischen Behörden, wonach die Zahlung an Apotheken im Durchschnitt erst 62 bis 79 Tage nach Ablauf der 60-Tage-Frist erfolgt.
5. Wer hatte Beschwerden eingereicht? Die Kommission gibt an, das Vertragsverletzungsverfahren im April 2024 nach Beschwerden von Apothekenverbänden eingeleitet zu haben, die mehr als 500 unabhängige Apotheken vertreten.
Quellen und Kontakt
Quelle: Europäische Kommission (Press Corner). In der Mitteilung werden unter anderem die Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU) und die Beschlüsse im Vertragsverletzungsverfahren gegen Rumänien (INFR(2024)4004) genannt. Weitere in der Mitteilung erwähnte Dokumente umfassen Hinweise auf die Mitteilung "Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk" sowie auf den jährlichen Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts für 2026.
Für weitergehende Informationen verweist die Kommission in ihrer Aussendung auf die üblichen Informationsquellen der Kommissionsdienststellen; in der Pressemitteilung selbst sind die genannten Dokumente als Referenzen aufgeführt.
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Quelle: Europäische Kommission, © Europäische Union — Original: ec.europa.eu
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