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EU-Kommission verabschiedet Leitlinien gegen Behinderungsmissbrauch

Neue Orientierungshilfe zur Anwendung von Artikel 102 AEUV nach dreijährigem Konsultationsprozess

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3. September 2026

Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Anwendung von Artikel 102 AEUV auf Behinderungsmissbrauch verabschiedet. Der Text fasst Kriterien, Verfahren und Hintergründe zusammen.

Die Europäische Kommission hat Leitlinien für die Anwendung des Artikels 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen verabschiedet. Mit der Annahme der Leitlinien endet nach Angaben der Kommission ein dreijähriger Prozess, in dessen Verlauf Interessenträger umfassend konsultiert wurden.

Die Leitlinien sollen nach Angaben der Kommission einen modernen und wirtschaftlich fundierten Rahmen bieten, der auf der Rechtsprechung der EU-Gerichte beruht. Sie setzen Festlegungen zur Auslegung und Anwendung von Artikel 102 AEUV in Fällen von Behinderungsmissbrauch systematisch zusammen.

Die Leitlinien der Kommission zum Behinderungsmissbrauch im Überblick

Nach Artikel 102 AEUV dürfen marktbeherrschende Unternehmen kein missbräuchliches Verhalten an den Tag legen, das den Handel innerhalb der EU beeinträchtigen kann. Die Kommission nennt als Beispiele für Behinderungsmissbrauch Kampfpreise, Kosten-Preis-Schere, Ausschließlichkeitsbindungen und Lieferverweigerungen.

Die Kommission begründet die Notwendigkeit von Durchsetzungsmaßnahmen damit, dass Behinderungsmissbrauch Wettbewerbern eine faire Chance nimmt, sich auf dem Markt zu behaupten, was in der Aussendung mit einer Schwächung der Innovationsfähigkeit, einer Beeinträchtigung anderer Marktdynamiken und einer Einschränkung der Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher verbunden wird.

Die Ziele der Leitlinien

Die Kommission nennt mehrere Zielsetzungen, die mit den heute verabschiedeten Leitlinien verfolgt werden:

  • Beitrag zur Modernisierung der EU-Wettbewerbspolitik und Sicherstellung, dass Artikel 102 AEUV den modernen wirtschaftlichen Gegebenheiten gerecht wird,
  • Erhöhung der Rechtssicherheit, Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften und Förderung des Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen,
  • Verbesserung der Kohärenz bei der Durchsetzung des Artikels 102 AEUV, auch durch die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte, die die Leitlinien als Orientierungshilfe heranziehen können.

Kernelemente der Leitlinien

Die Kommission beschreibt die Leitlinien als Ergebnis ihrer Praxis und der Rechtsprechung der EU-Gerichte. Konkret nennen die Leitlinien laut Verkündung folgende inhaltliche Schwerpunkte:

  • Unterstützung für Unternehmen bei der Beurteilung, ob sie allein oder zusammen mit anderen eine beherrschende Stellung auf einem oder mehreren Märkten innehaben; dies gelte ausdrücklich auch für Ökosysteme und Anschlussmärkte.
  • Orientierung zu den Kriterien, die zu berücksichtigen sind, um festzustellen, ob ein Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht und geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten.
  • Festlegung des Rahmens für die Beurteilung bestimmter Arten von Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen.
  • Klärung, wie Unternehmen ihr Verhalten rechtfertigen können, indem sie nachweisen, dass es objektiv notwendig sei oder dass es Effizienzvorteile bewirkt, die etwaige negative Auswirkungen übertreffen und letztlich den Verbrauchern zugutekommen.

Hintergrund: Artikel 102 AEUV und der Konsultationsprozess

Artikel 102 AEUV verbietet nach Angaben der Kommission die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, die den Handel innerhalb der EU beeinträchtigen kann. Die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden setzen den Artikel durch; die Verfahrensvorschriften für seine Anwendung durch die Kommission seien in der Kartellverordnung festgelegt.

Im März 2023 veröffentlichte die Kommission eine Aufforderung zur Stellungnahme, um Rückmeldungen zur Annahme der Leitlinien zu erhalten. Der Prozess habe mehrere Initiativen umfasst: eine öffentliche Konsultation zu einem Entwurf der Leitlinien im August 2024 sowie einen Workshop für Interessenträger im Februar 2025. Die Kommission erklärt, während des gesamten Prozesses eng mit den Mitgliedstaaten und den nationalen Wettbewerbsbehörden zusammengearbeitet zu haben. Die Beiträge aller Interessenträger seien in die veröffentlichten Leitlinien eingeflossen.

Mit der Veröffentlichung der neuen Leitlinien zieht die Kommission zudem die Erläuterungen von 2008 zur Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags (nun Artikel 102 AEUV) in der 2023 geänderten Fassung zurück. Die Mitteilung von 2008 habe nach Angaben der Kommission zuvor zur Förderung eines wirkungsorientierten Ansatzes beigetragen, der seitdem in der Rechtsprechung der EU-Gerichte verankert worden sei.

Schlüsselbegriffe erklärt

Artikel 102 AEUV

Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbietet laut Kommission die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, sofern dies den Handel innerhalb der EU beeinträchtigen kann. Er bildet die rechtliche Grundlage für die Untersuchung und Sanktionierung von missbräuchlichem Verhalten marktbeherrschender Unternehmen.

Behinderungsmissbrauch

Die Kommission nennt als Beispiele für Behinderungsmissbrauch Kampfpreise, Kosten-Preis-Schere, Ausschließlichkeitsbindungen und Lieferverweigerungen. Behinderungsmissbrauch wird in der Mitteilung als Verhalten beschrieben, das Wettbewerbern eine faire Chance nimmt, sich am Markt zu behaupten.

Marktbeherrschende Stellung

Die Leitlinien sollen Unternehmen helfen zu beurteilen, ob sie allein oder zusammen mit anderen eine beherrschende Stellung auf einem oder mehreren Märkten innehaben. Die Kommission erwähnt dabei ausdrücklich auch Ökosysteme und Anschlussmärkte als Bezugspunkte für die Analyse.

Kartellverordnung

Die Kartellverordnung enthält laut Kommission die Verfahrensvorschriften für die Anwendung des Artikels 102 AEUV durch die Kommission. Sie regelt demnach das Verfahren, mit dem die Kommission Fälle verfolgt und entscheidet.

Ökosysteme und Anschlussmärkte

Die Kommission nennt Ökosysteme und Anschlussmärkte als Kontexte, in denen die Frage einer marktbeherrschenden Stellung zu prüfen ist. Das deutet an, dass die Leitlinien die Analyse über einzelne eng abgegrenzte Märkte hinaus auf zusammenhängende Marktbereiche ausdehnen.

Was die Leitlinien konkret regeln

Die Leitlinien legen nach Angaben der Kommission systematisch dar, wie die Kommission Artikel 102 AEUV auslegt und auf Fälle von Behinderungsmissbrauch anwenden will. Aus der Beschreibung der Kommission lassen sich mehrere konkrete Punkte ableiten, die die Leitlinien adressieren:

  • Sie bieten Kriterien und Orientierungshilfe für die Frage der Marktbeherrschung, einschließlich der Prüfung innerhalb von Ökosystemen und Anschlussmärkten.
  • Sie führen Kriterien auf, die zu berücksichtigen sind, um zu beurteilen, ob ein Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht und inwieweit Verdrängungswirkungen zu erwarten sind.
  • Sie legen einen Rahmen für die Beurteilung bestimmter Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen fest und beschreiben, wie Unternehmen das Verhalten gegebenenfalls rechtfertigen können.

Die Kommission betont, dass die Leitlinien auf der Rechtsprechung der EU-Gerichte und auf ihrer eigenen Erfahrung und Praxis basieren. Gleichzeitig nennt sie die Leitlinien ausdrücklich als Orientierungshilfe, die auch nationale Wettbewerbsbehörden und nationale Gerichte heranziehen können.

FAQ zur Anwendung der Leitlinien

1) Warum hat die Kommission Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch veröffentlicht? Die Kommission erklärt, die Leitlinien würden systematisch darlegen, wie Artikel 102 AEUV ausgelegt und auf Fälle von Behinderungsmissbrauch angewendet werden soll. Ziel sei es, die Modernisierung der EU-Wettbewerbspolitik zu unterstützen und die Kohärenz bei der Durchsetzung zu verbessern.

2) Welche Verhaltensweisen nennt die Kommission als Beispiele für Behinderungsmissbrauch? In der Aussendung nennt die Kommission Kampfpreise, Kosten-Preis-Schere, Ausschließlichkeitsbindungen und Lieferverweigerungen als Beispiele für Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen.

3) Wie wurden Interessenträger in den Prozess einbezogen? Die Kommission berichtet von einer Aufforderung zur Stellungnahme im März 2023, einer öffentlichen Konsultation zu einem Entwurf der Leitlinien im August 2024 und einem Workshop für Interessenträger im Februar 2025. Zudem habe sie während des gesamten Prozesses mit Mitgliedstaaten und nationalen Wettbewerbsbehörden zusammengearbeitet.

4) Ersetzen die neuen Leitlinien frühere Erläuterungen? Ja: Mit der Veröffentlichung der Leitlinien zieht die Kommission die Erläuterungen von 2008 zur Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags (nun Artikel 102 AEUV) in der 2023 geänderten Fassung zurück, wie sie in der Mitteilung angibt.

5) Gelten die Leitlinien auch für Ausbeutungsmissbrauch? Die Kommission stellt in der Mitteilung klar, dass die Leitlinien die Anwendung des Artikels 102 AEUV auf Fälle von Behinderungsmissbrauch betreffen. Sie werde aber auch weiterhin Fällen von Ausbeutungsmissbrauch nachgehen und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Orientierungshilfen für diese Art von Verhaltensweisen bereitstellen.

Quellen und Kontakt

Herausgeber: Europäische Kommission (Press Corner).

In der Mitteilung verweist die Kommission auf weiterführende Materialien, darunter:

  • Leitlinien für die Anwendung des Artikels 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
  • Fragen und Antworten
  • Factsheet
  • Website der Kommission zur Wettbewerbspolitik, Rubrik zur Anwendung des Artikels 102 AEUV

Weitere Details und die genannten begleitenden Dokumente nennt die Europäische Kommission in ihrer Aussendung.

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Quelle: Europäische Kommission, © Europäische Union — Original: ec.europa.eu

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