EU eröffnet Beihilfe-Untersuchung zum JGC‑Schiedsspruch
Kommission prüft, ob Schiedsspruch gegen Spanien als staatliche Beihilfe zu werten ist
Die Europäische Kommission leitet eine eingehende Untersuchung zu einem Schiedsspruch ein, mit dem Spanien zur Zahlung an JGC verurteilt wurde.
Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob ein Schiedsspruch, der Spanien zur Zahlung einer Entschädigung an die JGC Holdings Corporation (JGC) verurteilt hat, mit den EU-Vorschriften zu staatlichen Beihilfen vereinbar ist. Die Prüfung bezieht sich insbesondere darauf, ob der Schiedsspruch und seine Durchführung einen Vorteil darstellen, der einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entspricht.
Die Einleitung der Untersuchung folgt auf Vorgänge rund um Spaniens Regelungen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, mehrere Änderungen dieser Regelung sowie ein internationales Schiedsverfahren und ein daraus resultierender Schiedsspruch von 2021. Die Kommission betont, die eingehende Untersuchung nehme ihre Vorprüfung nicht vorweg und gebe Spanien sowie interessierten Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Untersuchung des Schiedsspruchs gegen Spanien im Überblick
Spanien hatte 2007 eine Regelung zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen eingeführt. Diese Regelung wurde seinerzeit nicht bei der Europäischen Kommission zur Prüfung und Genehmigung nach den EU-Beihilfevorschriften angemeldet.
Im Jahr 2013 nahm Spanien Änderungen an der ursprünglichen Regelung vor und wandte die geänderte Förderung auch auf Anlagen an, die bereits im Rahmen der Regelung von 2007 gefördert wurden. Die geänderte Stützungsregelung meldete Spanien später bei der Kommission an. Die Kommission genehmigte diese neue Regelung 2017. In der Genehmigungsentscheidung von 2017 stellte die Kommission zudem fest, dass jede Entschädigung, die Schiedsgerichte Investoren aufgrund einer Änderung der Regelung durch Spanien gewähren, eine staatliche Beihilfe darstellen könne, die nach den EU‑Beihilfevorschriften der Anmeldepflicht unterliegt.
Die japanische JGC Holdings Corporation investierte in Anlagen für erneuerbare Energien in Spanien und profitierte von der Regelung von 2007. Nach den Änderungen leitete JGC ein Schiedsverfahren gegen Spanien ein und forderte Entschädigung für die entgangene Unterstützung, die sie nach den Bedingungen von 2007 erhalten hätte.
Ein Schiedsgericht kam 2021 zum Schluss, dass Spanien gegen den Energiecharta-Vertrag (ECV) verstoßen habe, und verurteilte Spanien, JGC für angebliche Verluste infolge der Änderungen der Regelung von 2007 zu entschädigen. Die gewährte Entschädigung beläuft sich auf 23,5 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und Zusatzkosten. Spanien hat diese Zahlung sowie den Schiedsspruch nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen der Kommission gemeldet.
Spanien teilte der Kommission außerdem mit, dass im Rahmen dieses Schiedsspruchs eine Zahlung an Blasket Renewables Investment (Blasket) geleistet worden sei. Blasket ist ein US-Fonds, dem die Rechte an dem Schiedsspruch übertragen worden sind und der die Durchsetzung des Schiedsspruchs in den Niederlanden vorbereitet sowie in den Vereinigten Staaten und Belgien ins Auge gefasst und versucht habe.
Prüfbereiche und vorläufige Bedenken der Kommission
Die Kommission vertritt zum gegenwärtigen Zeitpunkt die vorläufige Auffassung, dass der Schiedsspruch und dessen Durchführung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen können, weil sie JGC einen Vorteil gewähren, der dem Vorteil der nicht angemeldeten spanischen Regelung von 2007 entspricht. Nach Ansicht der Kommission hat auch Blasket von dem Schiedsspruch profitiert, nachdem es die Rechte daran erworben und ihre Durchsetzung fortgesetzt hat.
Die Kommission wird im Rahmen der eingehenden Untersuchung mehrere konkrete Fragen prüfen. Dazu zählen Zweifel, ob der Zuschlag eine Diskriminierung unter Verstoß gegen Artikel 18 AEUV darstellt. Die Kommission wird auch analysieren, ob die zusätzliche Unterstützung durch den Schiedsspruch für die bereits von der Regelung von 2013 profitierenden Anlagen notwendig, mit einem Anreizeffekt verbunden und verhältnismäßig ist. Ferner wird die Kommission prüfen, ob die Gewährung einer solchen Unterstützung nur für JGC den Wettbewerb übermäßig verfälschen könnte.
Ein weiterer Prüfpunkt der Kommission bezieht sich auf die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem allgemeinen Grundsatz der Autonomie der EU-Rechtsordnung. Die Kommission verweist in der Aussendung auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte und führt aus, dass eine internationale Übereinkunft nicht die Zuständigkeitsverteilung in den EU-Verträgen ändern könne. Die Kommission stellt fest, das Schiedsgericht habe in seinem Entscheid die Artikel 107 und 108 AEUV, die Entscheidung von 2017 sowie anwendbare EuGH‑Rechtsprechung nicht berücksichtigt; dadurch entstünden Zweifel an der Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit den Bestimmungen der EU-Verträge.
Hintergrund: Förderrichtlinien, Rechtsschutz und frühere Regelungen
Die Kommission verweist in der Mitteilung auf die Bedeutung transparenter Bestimmungen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zur Gewährleistung von Investorenvertrauen und zur Ermöglichung von Investitionen, die für den Clean Industrial Deal und die Verwirklichung der Dekarbonisierungsziele der Union erforderlich seien. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass Klagen einzelner Investoren auf Nichtigerklärung nationaler Maßnahmen oder auf finanzielle Entschädigung in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fallen.
Die Mitteilung nennt ferner, dass ein Investor, der der Ansicht ist, durch eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen in seinen Rechten verletzt zu sein, die Entscheidung direkt vor dem Gericht anfechten kann. Als weiteren Bezugspunkt nennt die Kommission die Erneuerbare‑Energien‑Richtlinie (2018/2001), die eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthält, Änderungen an Unterstützungssystemen nicht so zu gestalten, dass sie die den Unternehmen eingeräumten Rechte oder die wirtschaftliche Tragfähigkeit bereits geförderter Projekte untergräbt. Die Kommission stellt fest, dass es eine solche Bestimmung im Jahr 2013 nicht gab.
Begriffe und Verfahren erklärt: Staatliche Beihilfe, Energiecharta, AEUV und Leitlinien
Staatliche Beihilfe: Im Text verweist die Kommission auf Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Nach dieser Bestimmung können staatliche Beihilfen vorliegen, wenn eine Maßnahme einem oder mehreren Unternehmen einen Vorteil verschafft, der durch die Anmeldepflicht der Kommission geprüft werden muss. Die Kommission hat in ihrer Vorprüfung Zweifel, dass der Schiedsspruch einen solchen Vorteil begründet.
Energiecharta-Vertrag (ECV) und Investor‑Staat‑Schiedsverfahren: Der Schiedsspruch, gegen den die Kommission nun prüft, beruht auf einem Schiedsverfahren nach dem Energiecharta-Vertrag. Die Kommission verweist darauf, dass Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor eines Drittlands nach diesem Verfahren geregelt wurden und zieht in diesem Zusammenhang die Grenzen zwischen internationalen Schiedsverfahren und der Kompetenzverteilung innerhalb der EU zurate.
Artikel 18 AEUV: Die Kommission nennt Artikel 18 AEUV in Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Diskriminierung. Auf Basis der vorliegenden Beweise konnte die Kommission bislang nicht feststellen, ob der Zuschlag eine Diskriminierung nach diesem Artikel darstellt oder nicht.
Leitlinien für staatliche Beihilfen für Betriebsbeihilfen für Energie aus erneuerbaren Quellen: Die Kommission wird im Zuge der Untersuchung prüfen, ob die Maßnahme die Kriterien dieser Leitlinien erfüllt, zum Beispiel in Bezug auf Erforderlichkeit, Anreizeffekt und Verhältnismäßigkeit sowie Wettbewerbsverfälschung.
Welche konkreten Punkte die Kommission prüfen will
- Ob der Schiedsspruch und seine Durchführung einen Vorteil darstellen, der einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV entspricht.
- Ob die Gewährung der Entschädigung gegen die Autonomie der EU‑Rechtsordnung verstößt, weil das Schiedsgericht die Beurteilung der Kommission ersetzt habe.
- Ob die Zahlung eine Diskriminierung nach Artikel 18 AEUV darstellt.
- Ob die zusätzliche Unterstützung durch den Schiedsspruch erforderlich, mit einem Anreizeffekt verbunden und verhältnismäßig ist sowie ob sie den Wettbewerb unverhältnismäßig verfälscht.
Die Kommission hat angekündigt, diese Punkte in einer eingehenden Untersuchung weiter zu verfolgen, um festzustellen, ob sich ihre vorläufigen Bedenken bestätigen.
FAQ zur Kommissionsuntersuchung gegen Spanien
Was hat die Kommission beschlossen? Die Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob der Schiedsspruch gegen Spanien und dessen Durchführung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die Einleitung der Untersuchung gibt Spanien und interessierten Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wer ist JGC und was ist der Inhalt des Schiedsspruchs? JGC ist eine japanische Engineering‑Holdinggesellschaft, die in spanische Anlagen für erneuerbare Energien investierte. Ein Schiedsgericht stellte 2021 fest, dass Spanien den Energiecharta‑Vertrag verletzt habe, und verurteilte Spanien zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 23,5 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und Zusatzkosten.
Warum prüft die Kommission das Urteil? Die Kommission sieht vorläufig Anzeichen dafür, dass der Schiedsspruch einem staatlichen Vorteil gleichkommt, der dem Vorteil der nicht angemeldeten Regelung von 2007 entspricht. Außerdem gibt es Fragen zur Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit der Autonomie der EU‑Rechtsordnung und zur Einhaltung einschlägiger Bestimmungen wie Artikel 18 AEUV und der Leitlinien für Beihilfen für erneuerbare Energien.
Welche Rolle spielt Blasket Renewables Investment? Spanien teilte der Kommission mit, dass eine Zahlung im Rahmen des Schiedsspruchs an Blasket erfolgt sei. Blasket ist ein US‑Fonds, dem die Rechte an dem Schiedsspruch übertragen worden sind und der die Durchsetzung des Urteils in den Niederlanden vorbereitet sowie in den USA und Belgien ins Auge gefasst und versucht habe.
Wie geht es weiter? Die Kommission wird die Maßnahme in einer eingehenden Untersuchung prüfen und interessierten Dritten sowie Spanien Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Einleitung der Untersuchung ist kein Urteil über das Ergebnis; sie dient der weiteren Klärung der vorläufigen Bedenken.
Quellen und Kontakt
Quelle: Mitteilung der Europäischen Kommission (Press Corner). Die Kommission verweist auf die Kennnummer der Beihilfenakte: SA.102404. Sobald Fragen zum Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses im Beihilfenregister der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission unter dieser Nummer verfügbar gemacht. Neue Veröffentlichungen von Entscheidungen über staatliche Beihilfen werden in den "Competition Weekly e-News" aufgeführt.
KI-bearbeitet. Dieser Beitrag wurde KI-gestützt auf Basis fremder Quellen erstellt und gibt deren Originaltext nicht unverändert wieder. Er wurde vor der Veröffentlichung nicht von einem Menschen geprüft. Für diese Fassung verantwortlich: AdSimple GmbH.
Quelle: Europäische Kommission, © Europäische Union — Original: ec.europa.eu
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