Sonstiges

Bundeskabinett beschließt Reform der Nachrichtendienste

Gesetzentwurf stärkt Befugnisse von BND und BfV, bündelt Kontrolle beim Unabhängigen Kontrollrat

FremdquelleKI-bearbeitet. Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und nicht redaktionell geprüft.
12. August 2026

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Nachrichtendienstrecht umfassend reformieren und Kontrolle zentralisieren will.

Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts stellt nach Angaben der Bundesregierung die "umfangreichste und grundlegendste Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen von Bundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz in der bundesdeutschen Geschichte" dar. Der Entwurf bündelt Änderungen in mehreren Kernbereichen: Aufklärungsbefugnisse, Datenverarbeitung, aktive Maßnahmen und die Konsolidierung der Kontrolle.

Bundesministerin für besondere Aufgaben und Beauftragte für die Nachrichtendienste Nina Warken wird in der Aussendung mit den Worten zitiert: "Deutschland ist ständiges Ziel von hybriden Angriffen auf unsere freie Gesellschaft, unser Werteverständnis und unsere Sicherheit. Um dem Schutzauftrag des Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern gerecht werden zu können, brauchen unsere Nachrichtendienste mehr Befugnisse und zusätzliche operative Fähigkeiten. In Zukunft sollen unsere Dienste auf Höhe der Zeit und auf Augenhöhe mit unseren Partnern agieren können. Der Gesetzentwurf schafft genau hierfür die Grundlage und stärkt zudem die Kontrolle sowie damit das Vertrauen in den staatlichen Schutz unseres Gemeinwesens."

Die Reform des Nachrichtendienstrechts im Überblick

Die Bundesregierung beschreibt den Entwurf als umfassende Neuregelung nahezu aller Bereiche der Aufklärungsbefugnisse der Dienste. Ein Schwerpunkt liegt auf technischen Aufklärungsmöglichkeiten, darunter differenzierte Regelungen für Zugriffe auf informationstechnische Systeme. Der Entwurf sieht ein Spektrum von Maßnahmen vor, das von vergleichsweise wenig eingriffsintensiven Eingriffen, etwa gegen einen "intelligenten Kühlschrank", bis zu erheblich eingriffsintensiven Maßnahmen, etwa gegen ein privat genutztes Mobiltelefon, reicht.

Für die strategische Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes (BND) sieht der Entwurf eine Angleichung an die Regelungssystematik europäischer Partnerdienste vor: Erhobene Daten dürfen demnach ohne vorherige Sichtung für bestimmte Zeiträume gespeichert werden. Konkret nennt die Vorlage eine Speicherung von Inhaltsdaten bis zu sechs Monaten und von Metadaten bis zu zwölf Monaten, so dass der BND auch rückwirkend relevante Daten erkennen und verarbeiten können soll.

Erweiterung der Aufklärungsbefugnisse

Im Bereich der Aufklärung werden die Befugnisse "umfassend gestärkt" und systematisch neu geregelt. Die Vorlage schreibt differenzierte Eingriffstiefen und Verfahrensvorgaben vor, um unterschiedliche technische Zugriffsarten zu berücksichtigen. Die Bundesregierung nennt als Ziel, dass der BND "kaltstartfähig" wird: In Krisensituationen wie Anschlägen oder Regimeumstürzen kann er dem Entwurf zufolge auf den gespeicherten Datenbestand zugreifen und vorhandene Daten unverzüglich nutzen, etwa zur Weitergabe an europäische Partnerdienste oder zur Information der Bundesregierung.

Die Formulierungen im Entwurf unterscheiden verschiedene Eingriffsintensitäten; Beispiele im Text reichen von Maßnahmen gegen vernetzte Haushaltsgeräte bis zu solchen gegen private Mobiltelefone.

Stärkung von Datenanalyse und -verarbeitung

Der Gesetzentwurf sieht eine Stärkung der Analysemöglichkeiten der Dienste und die Abschaffung bestimmter administrativer Hürden vor. Es werden laut Vorlage rechtsgrundlagen für die Nutzung von Tools für biometrischen Abgleich von Bilddaten sowie für den Einsatz künstlicher Intelligenz geschaffen. Zudem nennt die Regierung die Weiterverarbeitung von Daten für Forschungs- und Entwicklungszwecke als zulässigen Zweck.

Auch die Übermittlungsmöglichkeiten an andere Behörden und private Stellen sollen erweitert und vereinfacht werden. Der Entwurf verweist ausdrücklich auf eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag und auf die Absicht, sicherzustellen, "dass die von den Diensten erhobenen Informationen bei den Bedarfsträgern ankommen". Für den BND und den deutschen militärischen Auslandsnachrichtendienst wird darüber hinaus die Übermittlung von Daten an die Bundeswehr erweitert und vereinfacht.

Befugnis zur Durchführung aktiver Maßnahmen

Der Entwurf führt die Möglichkeit sogenannter "aktiver Maßnahmen" für beide Dienste ein. Dabei unterscheidet die Vorlage zwischen dem BND und dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in der konkreten Ausgestaltung.

Dem Entwurf zufolge bleibt der BND grundsätzlich ein aufklärender Nachrichtendienst, erhält aber mehrere spezifische "Annex-Befugnisse" zur Abwehr unmittelbarer Gefahren, die er im Rahmen seiner Aufklärungstätigkeit entdeckt. Als Beispiele nennt die Aussendung das Löschen von Opferdaten bei der Aufklärung der Systeme von Hackergruppen oder die Manipulation von Warenlieferungen durch das Verbringen fehlerhafter Bauteile.

Ergänzend soll der BND bei Vorliegen einer spezifischen Gefährdungslage, deren Anordnung vom Unabhängigen Kontrollrat kontrolliert werden muss, die Aufgabe erhalten, auch proaktiv auf Bedrohungen einzuwirken, um diese zu unterbinden. Der Entwurf nennt hierzu ein breites Spektrum möglicher Maßnahmen, etwa das gezielte Eindringen in IT-Systeme von Chemiewaffenlaboren oder Drohnenfabriken, um die Fertigung zu sabotieren, sowie das Abschalten oder Unbrauchbarmachen von Servern staatlicher Hacker-Gruppen oder Desinformations-Akteuren.

Das BfV unterliegt dem Entwurf einem einheitlichen System: Wenn durch eine besondere Bedrohung "erhebliche Unruhen in großen Teilen der Bevölkerung" oder "besonders schwere Schäden aufgrund geheimdienstlicher Tätigkeiten fremder Mächte" drohen, darf das BfV künftig durch gesetzlich konkret bestimmte Maßnahmen einwirken. Die Einwirkungsmöglichkeiten sind laut Vorlage auf das Einwirken auf Gegenstände beschränkt und gelten nur, wenn durch Einwirkung einer anderen Stelle der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden kann.

Konsolidierte Kontrolle beim Unabhängigen Kontrollrat (UKRat)

Die Bundesregierung betont, dass der Ausbau der Fähigkeiten von BfV und BND durch eine gestärkte Kontrolle flankiert werde. Der Gesetzentwurf bündelt die bisher auf verschiedene Kontrollorgane verteilte Rechtskontrolle in einer zentralen Behörde: dem Unabhängigen Kontrollrat (UKRat).

Der UKRat soll dem Entwurf zufolge künftig die Vorabkontrolle aller eingriffsintensiven Erhebungsbefugnisse übernehmen und damit auch die Zuständigkeiten der bisherigen G10-Kommission wahrnehmen. Zudem soll er die nachgelagerte Kontrolle der Datenverarbeitung ausüben, die bislang in der Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) lag, ebenso wie die Kontrolle aktiver Maßnahmen.

Der Entwurf sieht vor, den UKRat entsprechend seiner neuen Zuständigkeiten anwachsen zu lassen und das gerichtsähnliche Kontrollorgan begrenzt auch für nicht-richterliche Sachexpertise zu öffnen. Der UKRat ist laut Vorlage gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium unmittelbar berichtspflichtig, womit die parlamentarische Kontrolle nach Angaben der Regierung zugleich gestärkt werde.

Begriffe erklärt

Bundesnachrichtendienst (BND): Der BND ist in der Aussendung als deutscher Auslandsnachrichtendienst genannt, dessen strategische Aufklärung an die Regelungssystematik europäischer Partnerdienste angepasst werden soll. Der Entwurf sieht besondere Speicherfristen für Inhalts- und Metadaten vor, um rückwirkende Auswertungen zu ermöglichen.

Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV): Das BfV wird im Entwurf einem einheitlichen System unterstellt und darf bei besonderen Bedrohungen mit gesetzlich konkret bestimmten Maßnahmen auf Gegenstände einwirken, wenn andere Stellen den Zweck der Maßnahme nicht erreichen können.

Unabhängiger Kontrollrat (UKRat): Der UKRat ist die vorgesehene zentrale Kontrollbehörde, die Vorab- und Nachkontrollen vereinen und die Zuständigkeiten der bisherigen G10-Kommission sowie Teile der bisherigen Aufgaben der BfDI übernehmen soll. Der Rat soll anwachsen und für nicht-richterliche Sachexpertise geöffnet werden.

Aufklärungsbefugnisse: Im Entwurf werden diese Befugnisse als umfassend gestärkt und in nahezu jedem Bereich systematisch neu geregelt, wobei technische Zugriffsmöglichkeiten und differenzierte Eingriffstiefen ausdrücklich genannt werden.

Aktive Maßnahmen: Unter diesem Begriff fasst der Entwurf Eingriffe zusammen, die über reine Aufklärung hinausgehen und — je nach Dienst und Gefährdungslage — auch proaktive Einwirkungen auf Bedrohungen erlauben. Konkrete Beispiele im Text reichen von Datenlöschung über Manipulation von Warenlieferungen bis zu Sabotageakten an Produktionsstätten und Servern.

Was die Reform praktisch regelt

Der Gesetzentwurf regelt nach Darstellung der Bundesregierung mehrere konkrete Aspekte: er definiert differenzierte technische Zugriffsregelungen, legt Speicherfristen für erhobene Daten fest, schafft Rechtsgrundlagen für biometrische Tools und KI, erweitert Übermittlungswege an Behörden und private Stellen und führt die Möglichkeit aktiver Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen ein. Gleichzeitig wird die Kontrolle der Maßnahmen in einer zentralen Institution gebündelt.

Die Vorlage nennt wiederholt Zielsetzungen und Beispiele, beschreibt aber zugleich Kontrollmechanismen: So müssen bestimmte Anordnungen, etwa proaktive Eingriffe des BND, durch den Unabhängigen Kontrollrat kontrolliert werden. Ebenso heißt es, dass Einwirkungsmaßnahmen des BfV nur zulässig sind, wenn eine andere Stelle den Zweck nicht erreichen kann.

FAQ zur Reform

  • Was hat das Bundeskabinett beschlossen? — Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts beschlossen, der nach Angaben der Bundesregierung die gesetzliche Grundlage für BND und BfV umfassend überarbeitet.

  • Welche Änderungen bei der Datenspeicherung sind vorgesehen? — Der Entwurf sieht vor, dass der BND erhobene Inhaltsdaten bis zu sechs Monate und Metadaten bis zu zwölf Monate ohne vorherige Sichtung speichern darf, um rückwirkende Auswertungen zu ermöglichen.

  • Was sind "aktive Maßnahmen" laut Entwurf? — "Aktive Maßnahmen" umfassen nach dem Gesetzentwurf Eingriffe, die über Aufklärung hinausgehen, darunter Beispiele wie Löschen von Opferdaten, Manipulation von Warenlieferungen oder das Eindringen in IT-Systeme, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Wie wird die Kontrolle der Dienste verändert? — Die Rechtskontrolle soll gebündelt werden und auf den Unabhängigen Kontrollrat (UKRat) übertragen werden, der Vorabkontrollen, die bisherige G10-Kommissionaufgaben und die nachgelagerte Kontrolle der Datenverarbeitung übernehmen soll.

  • Welche Voraussetzungen gelten für Maßnahmen des BfV? — Der Entwurf erlaubt dem BfV das Einwirken durch gesetzlich konkret bestimmte Maßnahmen, wenn durch eine besondere Bedrohung "erhebliche Unruhen in großen Teilen der Bevölkerung" oder "besonders schwere Schäden" drohen, und nur, wenn andere Stellen den Zweck nicht erreichen können.

Quellen und Kontakt

Quelle: Deutsche Bundesregierung, Presse- und Informationsamt. Die Zitate im Artikel stammen aus der offiziellen Aussendung des Bundeskabinetts zum Beschluss des Gesetzentwurfs zur Reform des Rechts der Nachrichtendienste.

Weitere Angaben und der vollständige Wortlaut der in der Aussendung wiedergegebenen Formulierungen sind in der Pressemitteilung der Bundesregierung zu finden.

KI-bearbeitet. Dieser Beitrag wurde KI-gestützt auf Basis fremder Quellen erstellt und gibt deren Originaltext nicht unverändert wieder. Er wurde vor der Veröffentlichung nicht von einem Menschen geprüft. Für diese Fassung verantwortlich: AdSimple GmbH.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung — Original: bundesregierung.de

Lizenz: Datenlizenz Deutschland – Namensnennung 2.0. Der Text wurde gegenüber dem Original bearbeitet. Datenlizenz Deutschland – Namensnennung 2.0